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Nach einem Stolperereignis aufgetretene Kniebeschwerden stehen aufgrund der erfolgten ärztlichen Abklärungen nur möglicherweise mit dem Vorfall in einem Zusammenhang. Im Vordergrund steht eine degenerative Ursache. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, die Kausalität sei zu bejahen, weil die Kniebeschwerden nach dem Vorfall aufgetreten seien (Grundsatz post hoc ergo propter hoc) genügt praxisgemäss nicht als Kausalitätsnachweis.
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