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Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf das eineinhalb Jahre zurückliegende bidisziplinäre Gutachten abgestellt, nachdem keine Hinweise auf eine inzwischen eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegen; korrekter Einkommensvergleich ergibt indes einen Invaliditätsgrad von 10 % statt 9 % und somit einen Rentenanspruch; teilweise Gutheissung
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