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Akustisches Trauma durch einen Knallkörper türkischer Herkunft, dessen Einfuhr in die Schweiz verboten ist: Strittig ist insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors - hier der Schallexpositionspegelwerte. Die massgebliche Schallemission für die Annahme eines Knalltraumas wurde bis anhin nicht ermittelt, die Annahme einer Beweislosigkeit rechtfertigt sich nicht, wenn weitere, gegebenenfalls auch kostenaufwendige Beweismassnahmen möglich scheinen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erlaubt es der Verwaltung nicht, auf diesbezügliche Abklärungen zu verzichten und auf eine Beweislosigkeit zu Lasten der versicherten Person zu schliessen, vielmehr hat sie im Rahmen dieses Prinzips zunächst den am wenigsten aufwendigen, von mehreren denkbaren Wegen zu wählen oder gegebenenfalls ein vergleichsweises Vorgehen anzustreben.