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Verneinung eines Leistungsanspruchs, weil das fragliche Ereignis den Unfallbegriff nicht erfüllt, und weil es sich bei dessen Folgen auch nicht um eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten Listenverletzungen im Sinne von unfallähnlichen Körperschädigungen handelt; Abweisung.