Deutsch
Verneinung eines Leistungsanspruchs, weil das fragliche Ereignis den Unfallbegriff nicht erfüllt, und weil es sich bei dessen Folgen auch nicht um eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten Listenverletzungen im Sinne von unfallähnlichen Körperschädigungen handelt; Abweisung.