Deutsch
Zwischenverfügung; Anordnung Ergänzungsgutachten bei vorheriger Gutachterstelle nicht zu beanstanden; kein substantiiertes Vorbringen betreffend Ausstands- und Ablehnungsgründe. Allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs, da bei Einholung des ursprünglichen Gutachtens die Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG nicht eingehalten wurden, jedoch im Zuge der Einholung des Ergänzungsgutachtens im Rahmen des Einspracheverfahrens nachgeholt wurden, ist als geheilt zu erachten.