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Beim Versuch, einen Fernseher mit lockerer Wandhalterung aufzufangen, erlitt die Beschwerdeführerin Prellungen am Hals und anderen Körperteilen. Die organischen Unfallfolgen sind abgeheilt. Bezüglich der diversen Beschwerden ohne organisches Korrelat fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang, da das Ereignis gemäss der sog. Psycho-Praxis nur als leichter Unfall zu qualifizieren ist. Die Leistungseinstellung ist somit rechtens.