Deutsch
Nach Rückweisung vom Bundesgericht Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zu prüfen. Da Funktion, Leistung und Arbeitszeit nicht bestimmbar, fehlen die Grundlagen für eine Bemessung des versicherten Verdienstes anhand eines berufs- und ortsüblichen Lohnes. Abklärungen sind obsolet.