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Revision des Gerichtsurteils UV.2020.281 (Fallabschluss bestätigt, Verneinung der rechtlichen Adäquanz); Begehren aussichtslos, da sich der neue Arztbericht in einer neuen Diagnose erschöpft, die nicht als objektivierbare Unfallfolge gelten kann und ansonsten einen weiterhin stabilen Gesundheitszustand bzw. eine konstante AF ausweist
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