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Auf das kreisärztliche Belastungsprofil kann abgestellt werden. Invaliditätsbemessung gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV. Die von der Beschwerdegegnerin angewendeten Tabellenwerte entsprechen nicht den persönlichen und beruflichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Kein leidensbedingter Abzug, keine höhere Integritätsentschädigung.