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Strittige Invaliditätsbemessung. Unbegründete Beschwerde hinsichtlich der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit und der Bemessung des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen indessen ist höher als von der Suva berechnet zu beziffern (Kompetenzniveau 2 anstatt Kompetenzniveau 1), weswegen der Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu bejahen ist. Gutheissung.