Deutsch
Nachdem das Bundesgericht festgehalten hat, dass der adäquate Kausalzusammenhang vor der 1993 gestützt auf einen Vergleich erfolgten Rentenzusprechung implizit geprüft worden war, erweist sich die Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage nicht als zweifellos unrichtig. Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung ist daher nicht zu bestätigen.