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Soweit die EL-Behörde mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine Verfügung, gegen die keine Einsprache erhoben wurde, in Wiedererwägung gezogen hat, ist auf die Beschwerde nicht eizutreten. Diesbezüglich ist zunächst das Einspracheverfahren durchzuführen. Im Übrigen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, da dem zusammen mit seiner Ehefrau und einem Kind mit Anspruch auf eine Kinderrente lebenden Beschwerdeführer zwar die kantonalen Beihilfen zu Unrecht verweigert wurden, nicht aber die Gemeindezuschüsse.