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Bei der Ermittlung der Vermögensschwelle gemäss Art. 9a ELG ist das für den Erwerb einer selbstbewohnten Liegenschaft verpfändete Freizügigkeitsguthaben nicht zu berücksichtigen, da es nicht frei verfügbar ist. Demnach ist die Vermögensschwelle nicht überschritten, weshalb die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen zu berechnen hat.
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