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Der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers zog aus der elterlichen Wohnung aus und 30 Tage später wieder ein. Kein Revisions- oder Wiedererwägungsgrund betreffend die verfügten höheren EL gegeben. Anpassung der Mietkosten und der Ergänzungsleistungen infolge Verletzung der Meldepflicht per Beginn des nächsten Monats nach dem Wiedereinzug. Rückforderungsbetrag reduziert sich von Fr. 932.-- auf Fr. 466.--; Gutheissung