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Betreffend das mit Vollstreckungsandrohung geltend gemachte Studiendarlehen ist eine vom Vermögen der Beschwerdeführerin abzuziehende Schuld ausgewiesen. Diesbezüglich Gutheissung der Beschwerde. In allen weiteren strittigen Punkten (Anrechnung von Freizügigkeitskonten, Bankkonten) Abweisung oder Nichteintreten (Krankheitskosten, Neuberechnung ab Anspruchsbeginn).