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Einstellung der Zusatzleistungen bei über 90 Tage dauerndem Auslandaufenthalt und Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen erweist sich als korrekt; die zehnjährige Karenzfrist beginnt mit der Rückkehr in die Schweiz allerdings nicht neu zu laufen; Ergänzungsleistungen sind ab dem Monat wieder auszurichten, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt und folglich ab Februar 2024; Rückweisung zur Berechnung.
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