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Vorliegend sind die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung und die Kosten einer berufsbedingten Unterkunft am Arbeitsort nicht als ausgewiesene Gewinnungskosten zu berücksichtigen, weil deren mit Belegen ausgewiesener Umfang die Beträge gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV unterschreiten; diese Kosten sind als Lebenshaltungskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen; Abweisung.