Deutsch
Deutsche Renten sind gemäss dem 1. verfügbaren Tageskurs der EZB des dem Beginn des Anspruchs der Leistungen vorangegangenen Monats umzurechnen und bei einer wesentlichen Änderung des Tageskurses entsprechend anzupassen; keine Berücksichtigung der Kontoführungsspesen, da kein Vermögensertrag vorhanden; teilweise Gutheissung und Rückweisung zur Neuberechnung. - BGE 8C_171/2025