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Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

171.180 · Aargau Gesetzessammlung

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  3. Aargau Laws
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171.180

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

Vom 28.10.2020 (Stand 01.01.2021)

Der Kanton Aargau und der Kanton Zürich, vertreten durch die Regierungsräte,

gestützt auf § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) des Kantons Aargau vom 19. Dezember 19781 und § 7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) des Kantons Zürich vom 6. Juni 20052,

vereinbaren, was folgt:

Footnotes

  1. [1] SAR 171.100
  2. [2] LS 172.1

Art. 1 Geltungsbereich

Der Rahmenvertrag gilt für

  1. Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusammenarbeiten,

  2. Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.

Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit sind

  • a) juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen sich Gemeinden der Vertragskantone zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen),

  • b) auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertragskantone oder deren Organisationen gemäss Abs. 2 lit. a, in denen vereinbart wird, dass

  • 1. eine Gemeinde oder ihre Organisation eine oder mehrere Aufgaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,

  • 2. mehrere Gemeinden oder ihre Organisationen eine oder mehrere Aufgaben gemeinsam erfüllen.

Art. 2 Vorbehalt bestehender interkantonaler Verträge

Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit regeln, bleiben vorbehalten:

  1. Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon vom 23. März 20043 / 26. Mai 20044,

  2. Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7. November 20075 / 14. November 20076.

Footnotes

  1. [3] SAR 210.175
  2. [4] LS 231.13
  3. [5] LS 131.5
  4. [6] SAR 195.050

Art. 3 Anwendbares Recht
a. Grundsatz

Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.

Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand

  1. der Anlagenstandorte oder

  2. der Geschäftstätigkeit.

Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit es für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit unmittelbar erforderlich ist.

Art. 4 b. Ausnahmen

Auf Grundstücke ist das Recht des Vertragskantons am Ort der gelegenen Sache anwendbar.

Das Recht des Vertragskantons, dem eine Gemeinde angehört, gilt für die Beschlussfassung der Gemeinde über:

  1. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit,

  2. Beitritt zu oder Austritt aus einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit.

Art. 5 Genehmigung der Rechtsgrundlagen

Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.

Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmigungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zuständig.

Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmigungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Koordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist.

Art. 6 Aufsicht

Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausgeübt, dessen Recht anwendbar ist.

Art. 7 Haftung

Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht gemäss Art. 3.

Art. 8 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schiedsgericht entschieden:

  1. Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,

  2. Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.

Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen, seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist, zu bestimmen.

Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20087 über die Schiedsgerichtsbarkeit.

Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.

Footnotes

  1. [7] SR 272

Art. 9 Kündigung

Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.

Art. 10 Aufhebung bestehender interkantonaler Verträge

Folgende interkantonale Verträge werden aufgehoben:

  1. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Kläranlage sowie gemeinsamer Zulaufkanäle durch die Einwohnergemeinden Ehrendingen und Schneisingen sowie durch die politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf vom 19. Juni 19728 / 13. September 19729,

  2. Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich über den Bau und Betrieb einer Gemeinschaftsschiessanlage durch die Einwohnergemeinde Spreitenbach sowie die Politischen Gemeinden Geroldswil und Oetwil a.d.L. vom 30. Januar 1985 / 14. April 198610,

  3. Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt vom 4. September 201311 / 30. Oktober 201312.

Footnotes

  1. [8] SAR 760.800
  2. [9] LS 711.521
  3. [10] keine Publikation in der Gesetzessammlung
  4. [11] SAR 170.170
  5. [12] LS 711.522

Art. 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Der Rahmenvertrag tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und wird in den Gesetzessammlungen der Vertragskantone veröffentlicht.

Aarau und Zürich, 28. Oktober .2020

Regierungsrat Aargau Landammann Dieth Staatsschreiberin Trivigno Regierungsrat Zürich Die Präsidentin Steiner Die Staatsschreiberin Arioli

2020/15-17