221.171
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Vom 03.07.1996 (Stand 01.03.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 1995,
beschliesst:
1. Schlichtungsstelle
Art. 1 Zuständigkeit
Als Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann wird eine Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen eingesetzt.
Die Schlichtungsstelle ist zuständig für Streitigkeiten gemäss Gleichstellungsgesetz aus
privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist;
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen der Gemeinden sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, soweit sie nicht dem Personalgesetz unterstellt sind.
Art. 2 Aufgaben
Die Schlichtungsstelle berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
2. Organisation
Art. 3 Zusammensetzung, Amtsdauer
Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus dem oder der Vorsitzenden und vier bis sechs Mitgliedern. Beide Geschlechter müssen genügend vertreten sein.
Der oder die Vorsitzende ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und für die beförderliche Erledigung der Geschäfte.
Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden durch den Regierungsrat auf vier Jahre gewählt.
Art. 4 Aufsicht
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle und führt, soweit notwendig, das Sekretariat. Es kann ihr verbindliche Weisungen für die Geschäftsführung erteilen.
Art. 5 Besetzung
Für die Behandlung eines Streitfalles setzt sich die Schlichtungsstelle zusammen aus dem oder der Vorsitzenden und zwei von diesem oder dieser bezeichneten Mitgliedern. Beide Geschlechter müssen vertreten sein. Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden amtet an dessen oder deren Stelle ein Mitglied der Schlichtungsstelle.
Art. 6 Ausstand
Für den Ausstand der Mitglieder der Schlichtungsstelle gelten die §§ 2–6 der Zivilprozessordnung sinngemäss.
Über den Ausstand entscheidet die Aufsichtsbehörde.
Art. 7 Entschädigung
Die Entschädigung der oder des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle richtet sich nach Anhang II zum Lohndekret.
Die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter vom 12. Dezember 1989.
3. Verfahren
Art. 8 Freiwilligkeit
Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
Art. 9 Einleitung
Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist bei der Schlichtungsstelle schriftlich anzubringen. Der Kläger oder die Klägerin hat den massgeblichen Sachverhalt zu bezeichnen und das Begehren, das er oder sie daraus ableitet, anzugeben.
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ist das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung einzureichen.
Art.
10 Verhandlung
a) Mündlichkeit
Die Verhandlungen sind mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, dürfen sich jedoch verbeiständen lassen.
Der oder die Vorsitzende kann zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung einen Schriftenwechsel anordnen.
Art. 11 b) Durchführung
Der oder die Vorsitzende gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt zu begründen.
Art. 12 c) Sachverhaltsfeststellung, Beweismittel
Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt im Rahmen der nachstehenden Beweisabnahmemöglichkeiten von Amtes wegen fest, soweit dies für die Aufgabe der Schlichtung notwendig ist. Sie würdigt die eingereichten Urkunden nach freiem Ermessen und kann die Parteien und die von diesen bezeichneten Personen formlos befragen, schriftliche Auskünfte einholen und einen Augenschein durchführen.
Die Parteien sollen die für die Behandlung des Streitfalles notwendigen Unterlagen vorlegen.
Art. 13 d) Protokoll
Das Kurzprotokoll über die Verhandlungen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
Datum der Schlichtungsverhandlung;
Besetzung der Schlichtungsstelle;
Datum des Begehrens um Durchführung des Schlichtungsverfahrens;
Parteien;
Anträge der Parteien und deren Begründung;
Ergebnis der Verhandlung;
die den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.
Die Protokolle der Schlichtungsstelle werden von dem oder der Vorsitzenden und von der das Protokoll führenden Person unterzeichnet.
Das Ergebnis der Verhandlung wird den Parteien unverzüglich mitgeteilt.
Art.
14 Abschluss des Verfahrens
a) Einigung
Kommt es bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen zu einer Einigung, wird das Ergebnis zu Protokoll genommen. Dieses wird von den Parteien unterzeichnet und ihnen anschliessend ausgehändigt. Die Einigung gilt als Vertrag.
Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen erhält das Protokoll mit der Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters bzw. der bevollmächtigten Vertreterin der Behörde oder mit der nachträglichen Genehmigung durch die zuständige Stelle den Charakter einer Verfügung.
Art. 15 b) Nichteinigung
Kommt keine Einigung zu Stande, stellt die Schlichtungsstelle das Scheitern der Einigung fest.
Art. 16 c) Säumnis
Erscheint die klagende Partei ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, wird ihr Begehren als einstweilen zurückgezogen abgeschrieben.
Bleibt die beklagte Partei ohne genügende Entschuldigung fern, so stellt die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekommen der Einigung fest.
Art. 17 Kosten, Entschädigung
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos.
Bei mutwilliger Führung des Schlichtungsverfahrens kann die fehlbare Partei zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden.
4. Schlussbestimmung
Art. 18
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Aarau, den 3. Juli 1996
Regierungsrat Aargau Landammann Bircher Staatsschreiber Gut
1996 S. 131