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Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg

253.371 · Aargau Gesetzessammlung

Version of Jan 1, 2013

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ag/sar/253-371/de/verordnung-uber-die-organisation-des-jugendheims-aarburg

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253.371

Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg

Vom 21.01.2004 (Stand 01.01.2013)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) vom 16. März 2010 und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007,

beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 1. Strafrechtlicher und administrativer Freiheitsentzug

Der Kanton Aargau unterhält auf der Aarburg ein Jugendheim für männliche Jugendliche, die gerichtlich zum Vollzug strafrechtlicher Sanktionen oder administrativ zum Vollzug von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes eingewiesen werden.

In das Jugendheim werden aufgenommen:

  1. Jugendliche vom 14. bis zum 18. Altersjahr;

  2. junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr, sofern sich deren Unterbringung in einem Erziehungsheim für Jugendliche erzieherisch rechtfertigt.

Sofern es die Platzverhältnisse erlauben, können auch ausserkantonale Jugendliche aufgenommen werden.

Art. 2 2. Ausbildung und Betreuung

Das Jugendheim betreibt eine Schule, Lehrwerkstätten und Ateliers. Es bietet folgende Ausbildungsmöglichkeiten an:

  1. Abschluss der obligatorischen Schulpflicht;

  2. Vorlehren;

  3. Berufliche Grundbildung.

Das Jugendheim bietet Plätze insbesondere in geschlossenen Gruppen, in internen Wohngruppen, in Aussenwohngruppen, in begleiteten Jugendwohnungen und in Externaten an. Zusätzlich kann es Tagesaufenthalter aufnehmen.

2. Ziel

Art. 3 Erziehung und Besserung

Durch eine enge erzieherische und therapeutische Betreuung und das Anbieten von schulischen und beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten soll bessernd auf die Eingewiesenen eingewirkt und ihnen die Fähigkeit vermittelt werden, sich nach der Entlassung selbstverantwortlich in die soziale und berufliche Ordnung einzugliedern.

Bei den durch eine Strafbehörde Eingewiesenen wird die Aufarbeitung der Tat, ihrer Ursachen und Folgen, insbesondere für das Opfer, gefördert. Die Eingewiesenen werden zur Wiedergutmachung angehalten und in ihren entsprechenden Bemühungen unterstützt.

3. Organisation

Art. 4 1. Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor

  1. leitet das Heim und führt das Personal;

  2. führt den Vorsitz in der Leitungskonferenz und vertritt das Heim nach aussen;

  3. entscheidet über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Hausordnungen, Konzepte und Reglemente und legt sie der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor;

  4. bestimmt seine Stellvertretung mit Genehmigung des Departements Volkswirtschaft und Inneres;

  5. ist für den richtigen Vollzug der angeordneten strafrechtlichen Sanktionen und Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit sowie für das Disziplinarwesen im Heim verantwortlich;

  6. sorgt für effiziente und kostengünstige Betriebsabläufe;

  7. leitet das Bau- und Unterhaltswesen;

  8. beantragt die Aufhebung bestehender und die Einführung neuer pädagogischer Betreuungsformen, Gewerbe und Ausbildungseinrichtungen;

  9. koordiniert und überwacht die Aufgabenerfüllung der Mitarbeitenden, leitet deren Einsatz und sorgt für die berufliche Aus- und Weiterbildung des Personals;

  10. ist Anstellungsbehörde gemäss § 2 der Personal- und Lohnverordnung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres bei Anstellung der Mitglieder der Leitungskonferenz;

  11. erstellt die Voranschläge und Jahresrechnungen;

  12. erstattet die Jahresberichte und die alle zwei Jahre erscheinenden Jahrbücher zuhanden des Departements Volkswirtschaft und Inneres.

Art. 5 2. Erziehungsleiterin oder Erziehungsleiter

Die Erziehungsleiterin oder der Erziehungsleiter

  1. ist für die sozialpädagogischen Belange verantwortlich;

  2. leitet und koordiniert die Arbeiten in allen Bereichen des pädagogischen Betreuungsangebotes;

  3. bearbeitet Disziplinarfälle und stellt hierfür Anträge bei der Direktorin oder dem Direktor;

  4. wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personen in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

Art. 6 3. Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter

Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter

  1. leitet den Bereich der Schule und Berufsausbildung sowie die Lehrbetriebe;

  2. unterstützt und berät die Eingewiesenen bei der Wahl der Ausbildung;

  3. wirkt beim Anstellungsverfahren beratend mit, soweit es Personal in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich betrifft.

Art. 7 4. Leitungskonferenz

Die Leitungskonferenz setzt sich zusammen aus der Direktorin oder dem Direktor, der Erziehungsleiterin oder dem Erziehungsleiter und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.

Die Mitglieder der Leitungskonferenz beraten und unterstützen die Direktorin oder den Direktor in Fragen des richtigen Vollzugs der angeordneten strafrechtlichen Sanktionen und Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, insbesondere in Bezug auf die Ausbildung und den Arbeitseinsatz der Eingewiesenen, sowie in Fragen der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Heim.

Bei Bedarf können weitere von der Direktorin oder dem Direktor bestimmte Mitarbeitende mit beratender Stimme an den Sitzungen der Leitungskonferenz teilnehmen.

Art. 8 5. Übrige Angestellte

Die übrigen Angestellten erfüllen die Aufgaben und Funktionen gemäss dem für ihre Stelle geltenden Pflichtenheft.

Art. 9 6. Gemeinsame Bestimmungen

Die Angestellten leisten ihre Arbeit gemäss den internen Vorschriften und dem Leitbild des Heimes.

Sie verhalten sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden jederzeit korrekt und unterstützen sich im Dienst gegenseitig.

Sie sind durch ihr Verhalten und ihre korrekte Pflichterfüllung den Eingewiesenen ein Vorbild. Sie begegnen den Eingewiesenen mit Respekt und vermeiden jede unangemessene Vertraulichkeit. Jede körperliche oder seelische Misshandlung der Eingewiesenen ist untersagt.

Die Angestellten haben über die Eingewiesenen und den Heimbetrieb Verschwiegenheit zu wahren (Art. 320 StGB).

Das Vorgehen bei arbeitsrechtlichen Pflichtverletzungen durch Angestellte richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.

Art. 10 7. Aufsichtsbehörde

Das Jugendheim Aarburg ist eine unselbstständige Anstalt. Es ist im Departement Volkswirtschaft und Inneres eingegliedert, welches die Aufsicht wahrnimmt.

Dem Departement Volkswirtschaft und Inneres obliegen insbesondere:

  1. die Genehmigung des Erlasses neuer oder der Änderung bestehender Reglemente, Konzepte und Hausordnungen;

  2. die Genehmigung der Bestimmung der Stellvertretung der Direktorin oder des Direktors und der Anstellung der Mitglieder der Leitungskonferenz;

  3. der Entscheid über Anträge der Direktorin oder des Direktors betreffend die Aufhebung bestehender oder die Einführung neuer pädagogischer Betreuungsformen, Gewerbe und Ausbildungseinrichtungen;

  4. die Prüfung der Budgets und der Jahresberichte;

  5. die Behandlung der Beschwerden von Eingewiesenen.

Die fachliche Aufsicht über den Schulunterricht erfolgt durch das Inspektorat gemäss Schulgesetzgebung.

4. Kosten

Art. 11 1. Kostgeld

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres legt die Kostgeldansätze und die Nebenkosten als Pauschalen fest. Es ist zuständig, mit dem Bund Vereinbarungen über Pauschalabgeltungen abzuschliessen.

Mit dem Kostgeld, das die Betriebskosten decken soll, sind insbesondere die Verpflegung sowie die Betreuung und die Ausbildung abgegolten.

Art. 12 2. Kostenverlegung

Die einweisende Behörde hat vor der Aufnahme der Jugendlichen Kostengutsprache für die Dauer des Heimaufenthaltes zu erteilen.

Die Beiträge der Eingewiesenen, der Eltern oder der unterstützungspflichtigen Gemeinwesen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen und interkantonalen Vereinbarungen.

Die Kostenverlegung bei Aufenthalten von administrativ zum Vollzug von Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes Eingewiesenen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen der Betreuungsgesetzgebung über die Kostenverteilung bei Aufenthalten in stationären Kinder- und Jugendeinrichtungen.

Nicht vom Kostgeld gedeckte Auslagen sind von den Eingewiesenen, deren Eltern oder den unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen. Die Deckung dieser Kosten ist nach Möglichkeit vorgängig sicherzustellen.

5. Disziplinarwesen

Art. 13 1. Zuständigkeiten und Sanktionen

Die Disziplinarbefugnis gegenüber Eingewiesenen steht der Direktorin oder dem Direktor zu.

Der Direktorin oder dem Direktor stehen folgende Disziplinarsanktionen zur Verfügung:

  1. mündlicher oder schriftlicher Verweis;

  2. Entzug oder Einschränkung von Vergünstigungen;

  3. Bussen für Schüler nach Beendigung des Grundschulunterrichts;

  4. Einschliessung auf dem Zimmer;

  5. leichter und strenger Arrest bis 7 Tage.

Die Direktorin oder der Direktor kann die Disziplinarbefugnis in einem Reglement an die Gruppenleiterin oder den Gruppenleiter, die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter sowie die Erziehungsleiterin oder den Erziehungsleiter delegieren. Von der Delegation ausgenommen ist die Verfügung von Arrest.

Aus Sicherheitsgründen und bei Verdunklungsgefahr kann vor Erlass der Disziplinarverfügung Sicherheitshaft bis höchstens 24 Stunden angeordnet werden.

Mehrere disziplinarische Sanktionen können gleichzeitig verfügt werden.

Die strafrechtliche Ahndung eines Disziplinarverstosses bleibt vorbehalten.

Art. 14 2. Verfahren und Rechtsmittel

Gegen Sanktionen der Gruppenleiterin oder des Gruppenleiters, der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters sowie der Erziehungsleiterin oder des Erziehungsleiters können die Eingewiesenen innert drei Tagen seit Eröffnung der Disziplinarverfügungen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Direktorin oder dem Direktor erheben.

Gegen Disziplinarverfügungen der Direktorin oder des Direktors können Eingewiesene innert drei Tagen seit Eröffnung der Disziplinarverfügung schriftlich und begründet Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres erheben. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde innert drei Tagen dem Heimpersonal übergeben wird.

Bei Gutheissung der Beschwerde kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres eine andere Disziplinarsanktion gemäss § 13 Abs. 2 anordnen.

Beschwerdeentscheide des Departements Volkswirtschaft und Inneres in Disziplinarsachen können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

6. Rechtsschutz

Art. 15 1. Rechtsschutz für Eingewiesene

Gegen Anordnungen und Verfügungen von Angestellten können die Eingewiesenen Beschwerde bei der Direktorin oder dem Direktor erheben.

Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktorin oder des Direktors kann beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheide können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Es gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. Vorbehalten bleiben die abweichenden Bestimmungen im Disziplinarwesen.

Art. 16 2. Rechtsschutz für Angestellte

Der Rechtsschutz der Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen des Personalgesetzes.

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 17 1. Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit Ausnahme des § 10 am 1. März 2004 in Kraft. § 10 tritt am 1. April 2005 in Kraft.

Art. 18 2. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die §§ 1–3, 4 lit. b und 8–14 des Dekrets über die Organisation des kantonalen Jugendheims Aarburg vom 27. Oktober 1959 aufgehoben.

Die §§ 1a, 4 lit. a, 5–7 und 18 des Dekrets über die Organisation des kantonalen Jugendheims Aarburg vom 27. Oktober 1959 werden per 1. April 2005 aufgehoben.

Aarau, 21. Januar 2004

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Pfirter

2004 S. 8