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Verordnung über die Prüfungen für Notare und urkundsberechtigte Gemeindeschreiber
Vom 14.06.1982 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 12 der Notariatsordnung vom 28. Dezember 1911,
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1
Die Notariatskommission wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren zwei Prüfungskommissionen, die eine zur Prüfung der Notare (Notariatsprüfungskommission), die andere zur Prüfung der urkundsberechtigten Gemeindeschreiber (Gemeindeschreiberprüfungskommission).
Art. 2
Die Prüfungskommissionen setzen sich aus drei Mitgliedern der Notariatskommission und zwei weiteren Experten zusammen.
Der Notariatsprüfungskommission müssen ein praktizierender Notar und ein Grundbuchverwalter, der Gemeindeschreiberprüfungskommission ein praktizierender urkundsberechtigter Gemeindeschreiber und ein Grundbuchverwalter angehören.
Art. 3
Die Notariatskommission wählt die Präsidenten der Prüfungskommissionen. Im Übrigen konstituieren sich die Prüfungskommissionen selbst.
Art. 4
Bei Bedarf ernennen die Präsidenten der Prüfungskommissionen Ersatzexperten, in der Regel Mitglieder der anderen Prüfungskommission.
Art. 5
Art. 6
In der Regel finden jährlich zwei Prüfungen statt.
Art. 7
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres
führt das Sekretariat der Prüfungskommissionen,
legt die Prüfungstermine fest und veröffentlicht sie im Amtsblatt des Kantons Aargau,
nimmt die Anmeldungen entgegen, bietet die zugelassenen Bewerber auf und fordert die Prüfungsgebühren ein,
bestimmt die Prüfungslokale und beaufsichtigt die schriftlichen Prüfungen,
eröffnet die Prüfungsergebnisse und
bewahrt die Prüfungsakten auf.
2. Zulassung
Art. 8
Die Bewerber haben in der schriftlichen Anmeldung ihren Bildungsgang (Schulbildung, praktische und theoretische Vorbildung) genau anzugeben und die entsprechenden Zeugnisse und Ausweise im Original oder in beglaubigter Kopie beizulegen.
Art. 9
Der Präsident der zuständigen Prüfungskommission prüft die Anmeldeakten und überweist diese mit Bericht und Antrag der Notariatskommission zum Entscheid.
3. Gegenstand der Prüfung
3.1. Prüfung für Notare
Art. 10
Die Prüfung umfasst:
Grundzüge des öffentlichen Rechts (Bundesverfassung, Aargauische Kantonsverfassung, Gemeinderecht, Steuerrecht, Aargauisches Verwaltungsrecht),
Privatrecht (Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht mit Ergänzungs- und Ausführungserlassen, Aargauische Einführungserlasse hiezu),
Grundbuch- und Beurkundungsrecht,
Grundzüge des Zivilprozessrechts (Organisation und Verfahren),
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Bundesgesetz und Aargauisches Einführungsgesetz),
Abfassung notarieller Akte.
Art. 11
Die Prüfung gliedert sich in
einen schriftlichen Teil von zwei ganzen Tagen zur Abfassung notarieller Akte unter Aufsicht,
einen schriftlichen Teil von zwei ganzen Tagen zur Lösung theoretischer Aufgaben unter Aufsicht,
einen öffentlichen mündlichen Teil von zwei bis drei Stunden.
Art. 12
Die Prüfung der Bewerber mit Fürsprecherpatent beschränkt sich auf die erste schriftliche Teilprüfung (§ 11 lit. a).
3.2. Prüfung für urkundsberechtigte Gemeindeschreiber
Art. 13
Die Prüfung umfasst:
Grundzüge des öffentlichen Rechts (Bundesverfassung, Aargauische Kantonsverfassung, Gemeinderecht, Aargauisches Verwaltungsrecht),
Privatrecht (Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit Ergänzungs- und Ausführungserlassen und aargauischen Einführungserlassen; vom Obligationenrecht: allgemeiner Teil, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete und Pacht, Bürgschaft und die übrigen Titel in den Grundzügen),
Grundbuch- und Beurkundungsrecht,
Abfassung von Urkunden, zu deren Beurkundung urkundsberechtigte Gemeindeschreiber befugt sind.
Art. 14
Die Prüfung gliedert sich in
einen schriftlichen Teil von einem und einem halben Tag zur Abfassung von Urkunden unter Aufsicht,
einen schriftlichen Teil von einem und einem halben Tag zur Lösung theoretischer Aufgaben unter Aufsicht,
einen öffentlichen mündlichen Teil von zwei bis drei Stunden.
4. Verfahren
Art. 15
Die Bewerber legen die drei Teilprüfungen in der in § 11 bzw. in § 14 festgehaltenen Reihenfolge ab.
Die zuständige Prüfungskommission beurteilt jede Teilprüfung für sich.
Art. 16
Ist eine Teilprüfung bestanden, so wird der Bewerber zur nächsten Teilprüfung, die frühestens im zweiten, spätestens jedoch im dritten auf die bestandene Teilprüfung folgenden Monat stattfindet, aufgeboten.
Ist auch die dritte Teilprüfung bestanden, so ist die Gesamtprüfung bestanden.
Art. 17
Eine nicht bestandene Teilprüfung ist in der Regel anlässlich der folgenden Prüfung (§ 6) zu wiederholen.
Ist eine Teilprüfung zum dritten Mal nicht bestanden, so ist die Gesamtprüfung nicht bestanden und eine erneute Zulassung des Bewerbers zur Prüfung ausgeschlossen.
Art. 18
Die schriftlichen Arbeiten und die mündlichen Leistungen werden wie folgt bewertet:
Note | Leistung |
|---|---|
6 | sehr gut und vollständig |
5,5 und 5 | gut, zweckentsprechend |
4,5 und 4 | den Mindestanforderungen entsprechend |
3,5 und 3 | schwach, unvollständig |
2,5 und 2 | sehr schwach |
1,5 und 1 | unbrauchbar |
Art. 19
Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn die Durchschnittsnote den Wert 4 erreicht. Dabei sind die schriftlichen Arbeiten entsprechend ihrer Dauer zu gewichten.
Unabhängig von der Durchschnittsnote gilt jedoch eine Teilprüfung nicht als bestanden, wenn eine Note 1 oder zwei Noten 2 vorkommen.
Art. 20
Gegen Entscheide der Prüfungskommissionen betreffend Nichtbestehen einer Teilprüfung oder der Gesamtprüfung kann innert 30 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
5. Diplom und Berufsausübungsbewilligung
Art. 21
Die Notariatskommission stellt dem Bewerber nach bestandener Prüfung das entsprechende Diplom aus.
Art. 22
Der Regierungsrat erteilt die Berufsausübungsbewilligung.
Art. 23
Wer den Beruf des Notars ausüben will, hat dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zuhanden des Regierungsrates das entsprechende Gesuch einzureichen unter Vorlage der Ausweise über bestandene Prüfung und Kautionierung.
Art. 24
Wer als urkundsberechtigter Gemeindeschreiber tätig werden will, hat beim zuständigen Bezirksamt das entsprechende Gesuch einzureichen unter Vorlage der Ausweise über bestandene Prüfung und Wahl als urkundsberechtigter Gemeindeschreiber bzw. Urkundsperson gemäss § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Die vom Bezirksamt geprüften Akten werden nach Erlegung der Kaution an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zuhanden des Regierungsrates weitergeleitet.
Art. 25
Die Inpflichtnahme des Notars durch den Regierungsrat und diejenige des urkundsberechtigten Gemeindeschreibers durch das zuständige Bezirksamt darf erst im Anschluss an die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung erfolgen.
6. Gebühren
Art. 26
Die Notariatskommission erhebt für ihren Entscheid über die Zulassung zur Prüfung je nach Aufwand eine Gebühr zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.–.
Art. 27
Die Prüfungsgebühren betragen pro Teilprüfung der Notariatsprüfung Fr. 450.– und pro Teilprüfung der Gemeindeschreiberprüfung Fr. 360.–.
Die Gebühren für alle drei Teilprüfungen sind vor Beginn der ersten Teilprüfung zu entrichten.
Für die Wiederholung von Teilprüfungen gelten die Gebühren gemäss Absatz 1. Vorausbezahlte Gebühren für nicht absolvierte Teilprüfungen werden zurückerstattet.
Art. 28
Bei der erstmaligen Erteilung der Berufsausübungsbewilligung beträgt die Gebühr für Notare Fr. 400.– und für urkundsberechtigte Gemeindeschreiber Fr. 300.–.
Bei der Wiedererteilung der Berufsausübungsbewilligung beträgt die Gebühr für Notare Fr. 200.– und für urkundsberechtigte Gemeindeschreiber Fr. 150.–.
7. Schlussbestimmungen
Art. 29
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 1982 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Prüfungsreglement für Notare und urkundsberechtigte Gemeindeschreiber vom 22. September 1930 aufgehoben.
Bewerber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach altem Recht noch eine Ergänzungs- oder Teilprüfung zu bestehen haben, beendigen ihre Prüfung nach altem Recht.
Aarau, den 14. Juni 1982
Regierungsrat Aargau Landammann Ursprung Staatsschreiber Sieber
Bd. 10 S. 673