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Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz

301.151 · Aargau Gesetzessammlung

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301.151

Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz

Vom 10.06.1991 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1 Medizinalpersonen

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen an Medizinalpersonen betragen:

  • a) Ärzte

  • 1. Berufsausübungsbewilligung Fr. 700.–

  • 2. Stellvertreterbewilligung Fr. 100.–

  • 3. Assistentenbewilligung Fr. 100.–

  • 4. Bewilligung zur Weiterführung der Praxis nach dem Tode des Bewilligungsinhabers bis zu deren Liquidation oder Verkauf Fr. 250.–

  • b) Apotheker

  • 1. Berufsausübungsbewilligung Fr. 700.–

  • 2. Stellvertreterbewilligung Fr. 100.–

  • 3. Assistentenbewilligung Fr. 100.–

  • 4. Bewilligung zur Weiterführung der Apotheke nach dem Tode des Bewilligungsinhabers bis zu deren Liquidation oder Verkauf Fr. 250.–

  • c) Chiropraktoren

  • 1. Berufsausübungsbewilligung Fr. 700.–

  • 2. Stellvertreterbewilligung Fr. 100.–

  • 3. Assistentenbewilligung Fr. 100.–

  • 4. Bewilligung zur Weiterführung der Praxis nach dem Tode des Bewilligungsinhabers bis zu deren Liquidation oder Verkauf Fr. 250.–

  • d) Zahnärzte

  • 1. Berufsausübungsbewilligung Fr. 700.–

  • 2. Stellvertreterbewilligung Fr. 100.–

  • 3. Assistentenbewilligung Fr. 100.–

  • 4. Bewilligung zur Weiterführung der Praxis nach dem Tode des Bewilligungsinhabers bis zu deren Liquidation oder Verkauf Fr. 250.–

  • 5. Filialpraxisbewilligung Fr. 300.–

  • 6. …

  • e) Tierärzte

  • 1. Berufsausübungsbewilligung Fr. 700.–

  • 2. Stellvertreterbewilligung Fr. 100.–

  • 3. Assistentenbewilligung Fr. 100.–

  • 4. Bewilligung zur Weiterführung der Praxis nach dem Tode des Bewilligungsinhabers bis zu deren Liquidation oder Verkauf Fr. 250.–

Die Gebühr für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung beträgt Fr. 50.–.

Die Gebühr für das Meldeverfahren gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen (VBOB) vom 11. November 2009 für Dienstleistungserbringende aus dem Ausland beträgt Fr. 100.–. Für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen werden nach Aufwand Fr. 250.– pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Kosten für allfällige Eignungsprüfungen haben die Dienstleistungserbringenden zu tragen.

Die Gebühren für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen Medizinalberufegesetzgebung sowie der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung betragen nach Aufwand Fr. 250.– pro Stunde.

Die Gebühr für die Erstellung einer Seniorenbestätigung beträgt Fr. 50.–.

Art. 1a Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

Art. 2 Apotheken und Drogerien

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Führung von Apotheken und Drogerien sowie für Visitationen betragen:

  • a) Öffentliche Apotheken

  • 1. Betriebsbewilligung provisorisch Fr. 300.–

  • 2. Betriebsbewilligung definitiv Fr. 300.–

  • 3. Visitationen Fr. 250.– pro Stunde

  • b) Privatapotheken

  • 1. Bewilligung für Ärzte Fr. 600.–

  • 2. Visitationen Fr. 250.– pro Stunde

  • c) Drogerien

  • 1. Betriebsbewilligung provisorisch Fr. 300.–

  • 2. Betriebsbewilligung definitiv Fr. 300.–

  • 3. Visitationen Fr. 175.– pro Stunde

  • d) Anstaltsapotheken

  • 1. Betriebsbewilligung provisorisch Fr. 300.–

  • 2. Betriebsbewilligung definitiv Fr. 300.–

  • 3. Visitationen Fr. 250.– pro Stunde

Art. 2a Kontrolle der Medikamentenabgabe

Die Gebühr für die Überprüfung des Medikamentenabgabeverhaltens der freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte gemäss § 44 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 beträgt nach Massgabe des Zeitaufwandes Fr. 500.– bis Fr. 1'500.–.

Ergibt die Überprüfung keine Beanstandung, kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Art. 3 Andere Berufe im Gesundheitswesen

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen an andere Berufe im Gesundheitswesen betragen:

  • a) Augenoptiker Fr. 200.–

  • b) Drogisten Fr. 500.–

  • 1. Stellvertreterbewilligungen Fr. 100.–

  • c) Fusspfleger Fr. 200.–

  • d) Hebammen Fr. 200.–

  • e) Krankenschwestern und Krankenpfleger Fr. 200.–

  • f) …

  • g) Physiotherapeuten Fr. 200.–

  • h) Psychotherapeuten Fr. 200.–

  • i) Medizinische Masseure Fr. 200.–

  • k) Dentalhygieniker Fr. 200.–

  • l) Ergotherapeuten Fr. 200.–

  • m) Ernährungsberater Fr. 200.–

  • n) Logopäden Fr. 200.–

  • o) …

  • p) …

  • q) Osteopathen Fr. 200.–

  • r) Naturheilpraktiker unter eidgenössisch anerkanntem Diplom Fr. 200.–

  • s) Neuropsychologen Fr. 200.–

Die Gebühr für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbestätigung beträgt Fr. 50.–.

Die Gebühr für das Meldeverfahren gemäss § 7 Abs. 2 VBOB für Dienstleistungserbringende aus dem Ausland beträgt Fr. 100.–. Für die Nachprüfung der Berufsqualifikationen werden nach Aufwand Fr. 250.– pro Stunde in Rechnung gestellt. Die Kosten für allfällige Eignungsprüfungen haben die Dienstleistungserbringenden zu tragen.

Die Gebühren für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzugs der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung betragen nach Aufwand Fr. 250.– pro Stunde.

Art. 3a Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen betragen:

  1. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Fr. 500.–

  2. Organisationen der Ergotherapie Fr. 500.–

  3. Laboratorien, welche medizinische Analysen durchführen Fr. 500.–

  4. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände Fr. 500.–

  5. Transport- und Rettungsunternehmen Fr. 500.–

  6. ambulante ärztliche Einrichtungen Fr. 500.–

  7. Institutionen, die medizinische Forschung am Menschen betreiben Fr. 500.–

  8. Organisationen der Physiotherapie Fr. 500.–

  9. Organisationen der Ernährungsberatung Fr. 500.–

  10. Organisationen der Hebammen Fr. 500.–

  11. Organisationen der Logopädie Fr. 500.–

Die Gebühren für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzugs der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung betragen nach Aufwand Fr. 250.– pro Stunde.

Bei Bewilligungen gemäss § 34 Abs. 2 VBOB kann die Gebühr entsprechend dem Aufwand reduziert werden.

Art. 4 Vollzug der Heilmittelgesetzgebung

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen gemäss den Bestimmungen der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung betragen:

  • a) …

  • b) Bewilligung zur Lagerung von Blut oder Blutprodukten

  • 1. Erstmalige Erteilung Fr. 400.–

  • 2. Erneuerung Fr. 200.–

  • c) Versandhandelsbewilligung für Arzneimittel Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–

  • d) Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln durch Tierärzte

  • 1. Erstmalige Erteilung Fr. 100.–

  • 2. Erneuerung Fr. 50.–

  • e) Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte

  • 1. Erstmalige Erteilung Fr. 100.–

  • 2. Erneuerung Fr. 50.–

  • f) Bewilligung zur Abgabe von Heilmitteln an Gewerbeausstellungen Fr. 200.–

Die Gebühren für Kontrollen und Inspektionen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung betragen nach Aufwand Fr. 250.– pro Stunde.

…

Art. 4a …

Art. 5 In-vitro-Fertilisation

Die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 1998 beträgt Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–.

Art. 6 Spitäler

Die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen zur Eröffnung und zum Betrieb von Spitälern beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 5'000.–.

Für Amtshandlungen des Departements bei der Ausübung der Aufsichts-, Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen kann nach Massgabe des Aufwands eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– erhoben werden. Bei ausserordentlich hohem Aufwand kann die Gebühr auf maximal Fr. 30'000.– erhöht werden. Diese Regelung umfasst auch Tariffestsetzungsverfahren gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.

Müssen im Rahmen der Amtshandlungen des Departements externe Gutachten eingeholt werden, können die Kosten vollumfänglich dem Gesuchsteller verrechnet werden.

Art. 6a Vollzug Pflegegesetzgebung

Die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen an stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt nach Massgabe des Aufwands Fr. 100.– bis Fr. 5'000.–.

Für Amtshandlungen des Departements bei der Ausübung der Aufsichts-, Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen kann nach Massgabe des Aufwands eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 5'000.– erhoben werden. Bei ausserordentlich hohem Aufwand kann die Gebühr bis maximal Fr. 30'000.– erhöht werden.

Art. 7 Betäubungsmittel

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkehr mit Betäubungsmitteln sowie für Visitationen betragen:

  • a) Erstmalige Bewilligung

  • 1. …

  • 2. …

  • 3. Apotheker Fr. 250.–

  • 4. Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute Fr. 250.–

  • b) Erneuerung Fr. 200.–

  • c) Visitationen Fr. 250.– pro Stunde

Die Gebühren für Kontrollen im Zusammenhang mit dem Verkehr mit Vorläuferchemikalien und anderen Chemikalien, die zur Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden, betragen Fr. 250.– pro Stunde.

Die Gebühren für die Entsorgung von Betäubungsmitteln betragen nach Massgabe des Aufwandes Fr. 150.– pro Stunde.

Art. 7a Stationäre Einrichtungen im Suchtmittelbereich

Die Gebühr für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen an Therapieeinrichtungen im Suchtmittelbereich beträgt Fr. 500.– bis Fr. 2'000.–.

…

…

Art. 8 Lebensmittel; chemische Untersuchungen; Inspektionen; Ausfuhrbescheinigungen

Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle, für amtliche chemische, mikrobielle, enzymatische, immunologische, sensorische und mikroskopische Untersuchungen sowie für Inspektionen ergeben sich aus der Multiplikation der Aufwandpunkte mit dem Kostenfaktor. Die Aufwandpunkte richten sich nach dem Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz vom 1./2. September 2005 gemäss Anhang 1. Der Kostenfaktor beträgt höchstens Fr. 3.–.

Für die Ausfertigung der Verfügung bei Beanstandungen im Bereich der Lebensmittelkontrolle wird eine Kanzleigebühr von Fr. 30.– erhoben.

Die nach Aufwand zu bemessende Gebühr für besondere Dienstleistungen und Kontrollen im Sinne von Art. 58 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 2014 beziehungsweise von Art. 113 Abs. 5 der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) vom 16. Dezember 2016 richtet sich nach den geltenden kantonalen Lohnverrechnungsansätzen. Sie kann, sofern die Untersuchung im öffentlichen Interesse liegt, angemessen herabgesetzt oder erlassen werden.

Die Gebühr für die Erstellung einer Ausfuhrbescheinigung beträgt Fr. 80.–.

Art. 9 Vollzug Chemikaliengesetzgebung

Die Gebühren für Kontrollen und besondere Dienstleistungen beim Vollzug der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) vom 5. Juni 2015, der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) vom 18. Mai 2005 sowie der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010 betragen:

  1. für Kontrollen ohne festgestellte Mängel Fr. 100.–; bei Kleinstbetrieben kann die Gebühr nach Massgabe des Zeitaufwandes reduziert werden,

  2. für Kontrollen mit festgestellten Mängel nach Massgabe des Zeitaufwandes sowie der Anzahl und des Schweregrades der festgestellten Mängel bis Fr. 2'000.–,

  3. für besondere Dienstleistungen nach Massgabe des Zeitaufwandes bis Fr. 2'000.–.

Bei ausserordentlich hohem Zeitaufwand kann die Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b und c bis maximal Fr. 5'000.– erhöht werden.

…

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Anwendungsbewilligungen gemäss Art. 4 ChemRRV betragen Fr. 50.– bis Fr. 250.–.

…

Art. 9a Vollzug Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Die Gebühren für Kontrollen und besondere Dienstleistungen beim Vollzug der Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001 betragen:

  1. für Kontrollen ohne festgestellte Mängel Fr. 100.–; bei Kleinstbetrieben kann die Gebühr nach Massgabe des Zeitaufwandes reduziert werden,

  2. für Kontrollen mit festgestellten Mängel nach Massgabe des Zeitaufwandes sowie der Anzahl und des Schweregrades der festgestellten Mängel bis Fr. 2'000.–,

  3. für besondere Dienstleistungen nach Massgabe des Zeitaufwandes bis Fr. 2'000.–.

Bei ausserordentlich hohem Zeitaufwand kann die Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b und c bis maximal Fr. 5'000.– erhöht werden.

Art. 10 Vollzug Umweltschutzgesetzgebung

Die Gebühren für Überprüfungen und Beurteilungen von Projekten und Berichten, für Kontrollen von Anlagen und Betrieben sowie für besondere Dienstleistungen im Rahmen der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991, der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012, der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 sowie der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 betragen nach Massgabe des Zeitaufwandes Fr. 50.– bis Fr. 2'000.–.

Bei ausserordentlich hohem Aufwand kann die Gebühr bis maximal Fr. 5'000.– erhöht werden.

Expertisen, die das Amt für Verbraucherschutz durch Dritte ausarbeiten lässt, werden zu den tatsächlichen Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

Sind bei einer Kontrolle keine massgeblichen Veränderungen an der Anlage und der Umgebung seit der letzten Kontrolle festgestellt, kann die Gebühr reduziert werden.

Art. 10a Vollzug der Preisbekanntgabeverordnung

Für Beanstandungen beim Vollzug der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV) vom 11. Dezember 1978 beträgt die Gebühr nach Massgabe des Aufwandes Fr. 50.– bis Fr. 3000.–.

Art. 10b Vollzug Strahlenschutzverordnung

Die Gebühren für Radon-Messungen in Gebäuden beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 26. April 2017 betragen nach Massgabe des Zeit- und Materialaufwandes Fr. 50.– bis Fr. 600.–.

Expertisen, die das Amt für Verbraucherschutz durch Dritte ausarbeiten lässt, werden zu den tatsächlichen Kosten zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 11 Tierhaltung und Tierschlachtung

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen betragen je nach Grösse der Anlage und Umfang der Schlachttätigkeit Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–.

Die Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. a–c, f und h LMG im Bereich Tierhaltung und Tierschlachtung betragen nach Massgabe des Zeitaufwandes Fr. 50.– bis Fr. 1'500.–.

Die Gebühren für Betriebsbewilligungen für Schlacht- und Zerlegebetriebe gemäss Art. 58 Abs. 2 lit. i LMG betragen nach Massgabe des Zeitaufwandes Fr. 300.– bis Fr. 2'000.–.

Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Grossbetrieben durch tierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure betragen:

  • a) Grundtaxe je Gang Fr. 20.–

  • b) Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen, Pferde je Fr. 8.40

  • c) Tiere der Rindergattung bis und mit 6 Wochen, Schafe, Ziegen je Fr. 5.60

  • d) Schweine je Tier Fr. 3.70

  • e) anderes Schlachtvieh Fr. 5.60

  • f) Hausgeflügel, Hauskaninchen nach Aufwand pro Stunde

  • 1. amtliche Tierärztinnen und -ärzte Fr. 102.–

  • 2. amtliche Fachassistentinnen und -assistenten Fr. 74.–

  • g) Gehegewild je Tier Fr. 5.60

  • h) Federwild, Hasen, anderes Wild nach Aufwand pro Stunde Fr. 130.–

  • i) Trichinenuntersuchung bei Schlachttieren und Wildschweinen Fr. 15.– zuzüglich Laborkosten

Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität durch tierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure betragen:

  1. Grundtaxe je Gang Fr. 20.–

  2. Tiere der Rindergattung älter als 6 Wochen, Pferde je Fr. 12.–

  3. Tiere der Rindergattung bis und mit 6 Wochen, Schafe, Ziegen je Fr. 8.–

  4. Schweine je Tier Fr. 8.–

  5. anderes Schlachtvieh Fr. 8.–

  6. Hausgeflügel, Hauskaninchen je Tier Fr. 0.08

  7. Gehegewild je Tier Fr. 8.–

  8. Federwild, Hasen, anderes Wild nach Aufwand pro Stunde Fr. 130.–

  9. Trichinenuntersuchung bei Schlachttieren und Wildschweinen Fr. 15.– zuzüglich Laborkosten

Die Gebühren für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durch tierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure betragen:

  1. Grundtaxe je Gang Fr. 30.–

  2. Schweine je Tier Fr. 1.50

  3. Hausgeflügel, Hauskaninchen je Tier Fr. 0.01

  4. Gehegewild je Tier Fr. 0.75

Bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeiten (zwischen 20.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wird zusätzlich eine Pauschalgebühr von Fr. 50.– erhoben.

Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die ausserhalb der vereinbarten Termine stattfinden, richten sich nach Aufwand und betragen Fr. 150.– pro Stunde.

Art. 11a Vollzug der Tierseuchengesetzgebung

Die Gebühren für Dienstleistungen zum Vollzug der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) vom 18. November 2015 betragen nach Massgabe des Zeitaufwandes Fr. 150.– pro Stunde.

Die Gebühr für die Erstellung einer Ausfuhrbescheinigung beträgt Fr. 80.–.

Die Gebühren für Dienstleistungen und Massnahmen beim Vollzug der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 und der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP) vom 25. Mai 2011 betragen:

  1. Bewilligung gemäss Art. 27 Abs. 1 TSV Fr. 50.– bis Fr. 100.–

  2. Auffuhrkontrollen für Märkte, Ausstellungen und ähnlichem (Art. 27 Abs. 1 TSV) pro Stunde Fr. 150.–

  3. Kontrolle von Viehhändlerstallungen (Art. 37b TSV) pro Stunde Fr. 150.–

  4. Bewilligungen für Wanderschaftsherden (Art. 33 Abs. 2 TSV) Fr. 200.–

  5. Bewilligungen an Besamungstechniker (Art. 51 Abs. 2 lit. a TSV) Fr. 200.–

  6. Bewilligungen an Tierhalter zur Besamung in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers (Art. 51 Abs. 2 lit. b TSV) nach Aufwand Fr. 50.– bis Fr. 100.–

  7. Bewilligungen zum Sammeln, Lagern und Entsorgen von tierischen Nebenprodukten (Art. 11 Abs. 1 und 2 VTNP) nach Aufwand Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–

  8. weitere Kontrollen im Vollzugsbereich der TSV, die zu Beanstandungen führen Fr. 50.– bis Fr. 1'500.–

  9. Aufwendungen der tierseuchenpolizeilichen Organe als Folge der Unterlassung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 59 Abs. 2 und 3 TSV nach Massgabe des Zeitaufwandes Fr. 50.– bis Fr. 3'000.–

  10. Aufwendungen der Fleischkontrolle in Schlachtbetrieben als Folge der Unterlassung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 59a TSV nach Massgabe des Aufwandes Fr. 150.– pro Stunde

...

Art. 11b Vollzug der Hundegesetzgebung

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung der Halteberechtigung betragen je nach Aufwand Fr. 100.– bis Fr. 150.–.

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen an Ausbildende der Erziehungskurse betragen je nach Aufwand Fr. 250.– bis Fr. 750.–.

Die Gebühren für die Abklärungen gemäss § 9 Abs. 3 des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011 richten sich nach Aufwand und betragen Fr. 150.– pro Stunde.

Art. 12 …

Art. 13 Projektgenehmigungen Zivilschutz

Für die Prüfung und Genehmigung von Schutzraumprojekten durch die Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz wird eine nach der Grösse des Bauprojekts abgestufte Gebühr erhoben.

Die Gebühren betragen:

  • a) bei Projekten mit 1 bis 13 Schutzplätzen Fr. 225.–

  • b) bei Projekten mit 14 bis 50 Schutzplätzen Fr. 335.–

  • c) bei Projekten mit 51 bis 200 Schutzplätzen Fr. 450.–

  • d) bei speziellen Schutzraumprojekten Fr. 2'450.–

  • e) bei Sanierungsprojekten bestehender Schutzräume

  • 1. mit 1 bis 50 Schutzplätzen Fr. 700.–

  • 2. mit 51 bis 200 Schutzplätzen Fr. 1'400.–

  • 3. über 200 Schutzplätzen Fr. 2'800.–

Die Gebühren für Aufwendungen der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz bei der Abnahme von Schutzräumen sowie für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mängelbehebung nach der Abnahme, inklusive Nachkontrolle, richten sich nach Aufwand und betragen Fr. 200.– bis Fr. 2'500.–.

Die Gebühr für den Entscheid der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz über die Befreiung vom Schutzraumbau sowie für die Neubeurteilung aufgrund von Projektänderungen beträgt pro Baugesuch Fr. 225.–.

Art. 13a Schutz vor Passivrauchen

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen als Raucherbetriebe gemäss der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen betragen nach Massgabe des Zeitaufwandes Fr. 150.– bis Fr. 1'000.–.

Die Gebühren für Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen richten sich nach § 8 Abs. 1.

Art. 14 Verzicht auf Gebühren

Bei Rückzug eines Bewilligungsgesuches kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 1991 in Kraft.

Die Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiete des Gesundheitswesens vom 17. März 1975 ist aufgehoben.

Aarau, den 10. Juni 1991

Regierungsrat Aargau Landammann Schmid Staatsschreiber Sieber

Bd. 13 S. 514