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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
Vom 14.02.2008 (Stand 10.04.2014)
Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK),
gestützt auf Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 19931 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (Prüfungsreglement)2,
beschliesst:3
Art. 1 Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.
Art. 2 Gebührenansätze
Die Gebühren betragen:
Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung CHF 300.–
Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Reglement) CHF 300.–
Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung CHF 300.–
Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie CHF 500.–
Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Reglement) CHF 950.–
Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsreglement zu entrichten.
Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
Art. 3 In-Kraft-Treten
Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft.
Bern, 24. Januar 2013
Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident: Dr. Carlo Conti Der Zentralsekretär: Michael Jordi
2013/6-03