Lexipedia
HomeNewsBrowseDirectory
TermsPrivacySupport
Sign in

Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in das Gymnasium Bethlehem in Immensee

420.520 · Aargau Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ag/sar/420-520/de/abkommen-uber-die-aufnahme-von-schulern-und-schulerinnen-aus-dem-kanton-aargau-bezirk-muri-in-das-gymnasium-bethlehem-in-immensee

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Aargau
  3. Aargau Laws
Source

This text is no longer in force.

420.520

Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in das Gymnasium Bethlehem in Immensee

420.520

Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in das Gymnasium Bethlehem in Immensee Vom 25. Februar und 2. April 1985

Zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Schwyz

sind folgende Vereinbarungen getroffen worden:

Art. 1

Die Direktion des Gymnasiums Immensee verpflichtet sich, Schüler und Schülerinnen gleich welcher Konfession aus den Bezirksschulkreisen Muri und Sins in die Abteilungen des Gymnasiums Immensee aufzunehmen, sofern diese an der Kantonsschule Wohlen nicht geführt werden oder dort eine Aufnahme aus Platzgründen nicht möglich ist.

Dieses Abkommen gilt für Schüler ab der 3. Gymnasialklasse, die von ihrem gesetzlichen Wohnsitz aus täglich die Schule besuchen. Für Schüler, die im Internat leben, kann das aargauische Erziehungsdepartement auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

Schüler aus dem Kanton Aargau sind Schülern aus dem Kanton Schwyz hinsichtlich Aufnahme, Promotion und Ausschluss gleichgestellt.

Art. 2

Der Kanton Aargau verpflichtet sich, dem Kanton Schwyz an die Kosten, die ihm aus der Erfüllung von Art. 1 dieses Abkommens erwachsen, pro Semester den gleichen Betrag je Schüler und Schülerin wie der Kanton Schwyz zu leisten.

Stichdaten für die Ermittlung der Schülerzahlen sind der 15. Mai und der 15. November.

Der kantonale Beitrag ist immer für ein volles Semester geschuldet. Für die gemäss Abkommen aufgenommenen Schüler wird einmal jährlich am 15. November Rechnung gestellt.

AGS Bd. 11 S. 505

420.520 Schulabkommen mit dem Kanton Schwyz

Art. 3

Über Erhöhungen des kantonalen Beitrags, welche die nach Landesindex der Konsumentenpreise ausgewiesene Teuerung um 5 % übersteigen, ist der Kanton Aargau mindestens ein Jahr im Voraus zu orientieren.

Art. 4

Verlegen Eltern, deren Kinder das Gymnasium Immensee besuchen, ihren Wohnsitz in den Kanton Aargau, so übernimmt der Kanton Aargau für sie den kantonalen Beitrag.

Für Schüler, die vor dem Schuljahr 1985/86 in das Gymnasium Bethlehem aufgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 12. März 1973/30. April 1973 1).

Art. 5

Dieses Abkommen ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 12. März/30. April 1973 2) und gilt ab Schuljahr 1985/86. Es kann jeweils auf den 1. Oktober gekündigt werden, unter Einhaltung einer 1½-jährigen Kündigungsfrist.

Aarau, den 25. Februar 1985 Regierungsrat Aargau Landammann: LAREIDA Staatsschreiber:

i. V. SALM Schwyz, den 2. April 1985 Regierungsrat Schwyz Landammann: GISLER Staatsschreiber: GANDER

Footnotes

  1. [1] AGS Bd. 8 S. 565
  2. [2] AGS Bd. 8 S. 565