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Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
Vom 02.05.2006 (Stand 31.12.2017)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 3 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Grundsätze
Dieses Gesetz hat zum Ziel, mit einem bedarfsgerechten Angebot an Einrichtungen die Schulung, Ausbildung, Beschäftigung, Förderung und Betreuung von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aus dem Kanton Aargau sicherzustellen. Angestrebt wird dabei die soziale Integration der betroffenen Menschen.
Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kantonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für folgende Einrichtungen:
Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetz vom 17. März 19811,
stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten,
stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen,
stationäre Einrichtungen sowie Werk-, Beschäftigungs- und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,
stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen.
Der Regierungsrat kann die Einrichtungen näher umschreiben.
Nicht unter dieses Gesetz fallen insbesondere Einrichtungen, die der Sozialhilfe- und Präventions-, der Strafrechtspflege-, der Spital-, der Arbeitslosenversicherungs- oder der Pflegegesetzgebung unterstehen.
Art. 3 Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen sind:
a) Menschen mit Behinderungen
1. bis zum Erreichen des Rentenalters der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV),
2. im AHV-Alter, die sich bereits beim Erreichen desselben in einer stationären Einrichtung gemäss § 2 Abs. 1 lit. d befanden.
b) Menschen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer sozialpädagogischen Betreuung bedürfen.
Als behindert gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger, psychischer oder sozialer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.
Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.
2. Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht
2.1. Grundsatz
Art. 4 Bewilligungspflicht
Der Betrieb von Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 bedarf einer Betriebsbewilligung oder einer Anerkennung des zuständigen Departements.
2.2. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung
Art. 5 Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn
die fachkundige Leitung sichergestellt ist,
die fachlich angemessene, dem Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist und
die baulichen und betrieblichen Verhältnisse der vorgesehenen Verwendung entsprechen.
Sonderschulen mit privater Trägerschaft müssen zusätzlich die nach der Schulgesetzgebung für die Privatschulen der Volksschulstufe geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
2.3. Einrichtungen mit Anerkennung
Art. 6 Anerkennung
Die Anerkennung wird erteilt, wenn
Angebot und Konzept der Einrichtung einem ausgewiesenen quantitativen und qualitativen Bedarf des Kantons entsprechen und mit seiner Gesamtplanung übereinstimmen,
die §§ 7–12 erfüllt sind und
eine Leistungsvereinbarung gemäss § 19 besteht.
Vorbehalten sind zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen des Bundes.
Die Anerkennung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann auch nur für Teilbereiche einer Einrichtung erteilt werden.
Die Anerkennung ist auf die Dauer der Leistungsvereinbarung befristet. Für die Erneuerung der Anerkennung gelten die Bestimmungen über die Erteilung.
Die anerkannten Einrichtungen haben Anspruch auf Finanzierung gemäss diesem Gesetz.
Art. 7 Betriebsführung
Die Einrichtungen garantieren eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung sowie die fachliche Qualität der Leistungserbringung insbesondere durch den Einsatz von angemessen ausgebildetem Personal.
Art. 8 Trägerschaft und Organisation
Träger der Einrichtungen sind Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Zweck gemeinnützig ist. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vom Erfordernis einer Trägerschaft vorsehen.
Die Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene der Einrichtung muss gewährleistet sein. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Einrichtungen.
Art. 9 Bau und Räumlichkeiten
Bau und Räumlichkeiten der Einrichtungen berücksichtigen die Bedürfnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und dienen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebsführung.
Art. 10 Entwicklung und Sicherung der Qualität
Die Einrichtungen verfügen über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität.
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Rechnungsführung und Jahresrechnung
Rechnungsführung und Erstellung der Jahresrechnung erfolgen nach den vom Regierungsrat festgelegten Vorgaben, welche insbesondere die allgemein anerkannten Grundsätze der kaufmännischen Buchführung berücksichtigen.
Buchführung und Jahresrechnung sind jeweils von einem unabhängigen und fachlich befähigten Kontrollorgan auf die Einhaltung von Gesetz und Statuten zu prüfen.
Art. 12 Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen
Sonderschulen und Ambulatorien mit privater Trägerschaft richten sich bei der Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung ihrer Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen nach der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen.
2.4. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13 Gesuche
Der Regierungsrat legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungs- und Anerkennungsgesuche enthalten müssen.
Art. 14 Änderung der Verhältnisse
Die Einrichtungen teilen dem zuständigen Departement beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit, insbesondere die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig mit.
Besondere Vorkommnisse, wie schwere Unfälle oder strafbare Handlungen beziehungsweise den Verdacht darauf, sind dem Departement unverzüglich zu melden.
Art. 15 Aufsicht
Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Einrichtungen. Es überprüft regelmässig die Einhaltung der Betriebsbewilligungs- beziehungsweise der Anerkennungsvoraussetzungen. Bei Bedarf können externe Fachpersonen beigezogen werden.
Dem Departement sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Art. 16 Entzug der Bewilligung; sofortige Schliessung
Die Betriebsbewilligung beziehungsweise die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die in § 5 Abs. 1 und 2 beziehungsweise § 6 Abs. 1 lit. b festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Sie kann ebenfalls entzogen werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden.
Vor einem Entzug ergeht eine Verwarnung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
Das Departement kann die sofortige Schliessung einer Einrichtung verfügen, wenn für die betreuten Menschen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.
3. Kantonale Einrichtungen
Art. 17 Grundsatz, Zuständigkeit
Der Kanton kann Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen selber führen.
Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen Einrichtungen abschliessend und regelt deren Organisation und Betrieb.
4. Planung und Steuerung
Art. 18 Gesamtplanung
Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat mit dem Aufgaben- und Finanzplan eine Gesamtplanung des bedarfsgerechten Angebots für die Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen.
Art. 19 Leistungsvereinbarungen
Der Kanton und die anerkannten Einrichtungen regeln die gegenseitigen Leistungen durch Leistungsvereinbarungen. Bei deren Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass unternehmerisches Handeln der Einrichtungen gefördert wird.
Die Leistungsvereinbarungen umfassen in der Regel mehrjährige Rahmenverträge und einjährige Leistungsverträge.
Der Rahmenvertrag regelt insbesondere
die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung,
das Leistungsangebot,
die Entwicklungsschwerpunkte und die Qualitätsziele der Einrichtungen,
die Form der Leistungsabgeltung sowie
die Leistungsüberprüfung.
Der Leistungsvertrag regelt insbesondere Menge und Kosten der Leistungen sowie die Umsetzung der Entwicklungsschwerpunkte. Die Festsetzung der Kosten erfolgt nach dem bestmöglichen Preis-/Leistungsverhältnis.
Der Regierungsrat legt fest, welche Aufwendungen und Erträge in der Betriebsrechnung grundsätzlich anrechenbar sind, und erlässt Vorschriften zur Form und Berechnung der Leistungsabgeltung sowie über die Verwendung von Überschüssen beziehungsweise die Übernahme von Fehlbeträgen. Bauvorhaben gemäss § 21 werden über die Betriebsrechnung finanziert.
Das zuständige Departement schliesst für den Kanton die Leistungsvereinbarungen ab.
Art. 20 Rechtsschutz bei Leistungsverträgen
Können sich Departement und Einrichtung bei bestehendem Rahmenvertrag über Inhalt und Modalitäten des Leistungsvertrags nicht einigen, erlässt das Departement eine Verfügung, die von der Einrichtung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
Das Verwaltungsgericht entscheidet innert zwei Monaten. Eine Überprüfung des Ermessens des Departements ist ausgeschlossen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist abschliessend. Im Übrigen sind für das Verfahren sinngemäss die Bestimmungen des Dekrets über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz (VD-SpiG) vom 2. Dezember 20032 anwendbar.
Art. 21 Bauvorhaben
Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die grundsätzlich anrechenbaren Baukosten sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung.
Art. 22 Zusammenarbeit und Aufnahme
Das zuständige Departement kann die anerkannten Einrichtungen zur Koordination und Zusammenarbeit verpflichten.
Das Departement kann anerkannte Einrichtungen im Einzelfall verpflichten, Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufzunehmen.
5. Finanzierung und Kostenverteilung
Art. 23 Grundsatz
Die nachfolgenden Bestimmungen zu Finanzierung und Kostenverteilung gelten für alle Leistungen, die anerkannte und kantonale Einrichtungen im Rahmen ihres Leistungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise bei Ambulatorien und Tagessonderschulen mit Aufenthalt im Kanton erbringen.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für die vom zuständigen Departement bewilligten Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen. Der Regierungsrat regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.
Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die Vollzugskosten von Massnahmen und Strafen nach Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 20033 und Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19374, deren Deckung sich nach den Bestimmungen dieser Erlasse und des Strafprozessrechts richtet.
Art. 24 Kostentragung von Kanton und Gemeinden
Kanton und Gemeinden tragen gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind:
die in den Leistungsverträgen vereinbarten Kosten der anerkannten Einrichtungen,
die Kosten der kantonalen Einrichtungen,
die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,
…
Der Kanton vergütet den Einrichtungen die Kosten.
Der Kostenanteil der Gemeinden beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton.
Art. 25 Beiträge der Gemeinden
Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Tagessonderschulen leisten diesen Schulen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 800.– pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Vorbehalten ist § 26.
Die Wohnsitzgemeinden der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c leisten diesen Einrichtungen eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'600.– pro Person und Monat festgesetzte Pauschale.
Die maximalen Beiträge passen sich alle vier Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise an (Totalindex; Basis: Jahr 2000).
Der Regierungsrat kann zur Vermeidung von Benachteiligungen der Standortgemeinden Ausnahmen von der Beitragspflicht vorsehen sowie bei der Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Kostenstrukturen der verschiedenen Angebote berücksichtigen.
Art. 26 Schulgelder, Transportkosten
Die stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c übernehmen die Schulgelder und notwendigen Transportkosten nach Schulgesetz für den Besuch der öffentlichen Schulen in der Standortgemeinde oder Region durch die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Beiträge der Gemeinden nach § 25 Abs. 1 beim Besuch von Tagessonderschulen.
Art. 27 Beiträge der Eltern
Die Eltern leisten den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mittag eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 15.– pro Kind und Mittag festgesetzte Pauschale.
Die Eltern leisten den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.– pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale. Ausserdem haben sie den Einrichtungen allfällige Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (IV) zu entrichten.
Die nach § 25 beitragspflichtigen Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und beziehen diese von den Eltern.
Eltern, die ihre Kinder ohne Zustimmung der zuständigen Zuweisungsbehörden platzieren, tragen die vollen Kosten. Kanton und Gemeinden sind zu keinen Leistungen verpflichtet.
Art. 28 Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen
Für Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen werden von Gemeinden und Eltern keine Beiträge erhoben.
Art. 29 Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen
Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen und Tagesstätten gemäss § 2 Abs. 1 lit. d leisten Beiträge an die Kosten der Einrichtungen.
Bei den stationären Einrichtungen sind individuelle Beiträge nach Massgabe der finanziellen Leistungskraft sowie allfällige Hilflosenentschädigungen der IV oder AHV zu entrichten. Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach
den anrechenbaren Einnahmen abzüglich den anerkannten Ausgaben ohne die Tagestaxe gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Aargau zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV,
den Ergänzungsleistungen der IV oder AHV.
Bei den Tagesstätten entspricht der Beitrag pro Aufenthaltstag dem Höchstbetrag, der gemäss den Bestimmungen des Kantons zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV an die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Menschen mit Behinderungen in Tagesstrukturen ausgerichtet wird.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Bemessung der Beiträge von Absatz 2.
Art. 30 Beiträge der erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen
Die Menschen in familiären oder sozialen Notlagen leisten Beiträge für den Aufenthalt in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. e.
Der Beitrag pro Aufenthaltstag entspricht der Tagestaxe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) vom 26. Juni 20075. Die Beiträge für die Kinder der Erwachsenen richten sich nach § 27 Abs. 2.
Die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz bevorschussen den Einrichtungen die Beiträge nach Absatz 2 und beziehen diese von den Erwachsenen. Können die Erwachsenen die Beiträge nicht aufbringen, so haben sie bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen.
Für Menschen in familiären oder sozialen Notlagen, die sich ausnahmsweise in stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufhalten, gelten die Absätze 2 und 3 analog.
Vorbehalten ist die Kostentragung nach der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten.
Art. 31 Rechtsschutz
Bei Streitigkeiten über den Bestand, die Höhe und die Bevorschussung von Beiträgen gemäss den §§ 25, 27, 29 und 30 sowie bei Zahlungsverzug erlässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung. Davon ausgenommen sind die Fälle von § 27 Abs. 4.
Gegen Verfügungen des Departements kann beim Regierungsrat und gegen Entscheide des Regierungsrats beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
6. Weitere Bestimmungen
Art. 32 Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c erfolgen nach den Bestimmungen des Schul-, Jugendstraf- und Kindesschutzrechts sowie nach den Absätzen 2 und 3.
Zuweisungen und Unterbringungen in ausserkantonalen Einrichtungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departements.
Für Zuweisungen in Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist während des Kindergartens und der Volksschule die Schulpflege und in den übrigen Fällen der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Zuweisung setzt eine Abklärung bei einer Fachstelle voraus.
Art. 33 Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung
Soweit anerkannte Einrichtungen durch die Finanzierung gemäss den §§ 24 und 25 sowie mit allfälligen Beiträgen des Bundes Vermögen gebildet haben, sind diese beim Wegfall der Anerkennung dem Kanton zu erstatten und von diesem für Zwecke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verwenden. Vorbehalten sind allfällige Rückerstattungsforderungen des Bundes.
Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Dauer der Erstattungspflicht und des zu erstattenden Vermögens.
Der Regierungsrat entscheidet nach Anhören der Trägerschaft über das zu erstattende Vermögen und dessen Verwendung.
Art. 34 Beiträge an Organisationen
Der Kanton kann gemeinnützige Organisationen, die Dienstleistungen zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen erbringen, mit Beiträgen unterstützen.
Über die Beitragsleistungen entscheidet der Regierungsrat auf der Grundlage eines Leistungsvertrags.
Art. 35 Überkantonale Zusammenarbeit
Der Kanton Aargau kann Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen gemeinsam mit anderen Kantonen oder Staaten führen.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, interkantonale und internationale Verträge über die Unterbringung von Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen abzuschliessen.
Art. 36 Verfahren und Rechtsschutz
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und für den Rechtsschutz die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20076.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
das Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 10. November 19197,
das Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime (Erziehungsheimgesetz) vom 6. Oktober 19648,
das Sozialhilfegesetz vom 2. März 19829.
Art. 38 Änderung bisherigen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 191110 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Das Schulgesetz vom 17. März 198111 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 200112 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 39 Übergangsrecht
Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren, haben innert 6 Monaten nach dessen Inkrafttreten ein Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung oder der Anerkennung einzureichen. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Betriebsbewilligung oder die Anerkennung für längstens drei Jahre unter erleichterten Bedingungen erteilt werden.
Bei den gemäss IV-Gesetzgebung beitragsberechtigten Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen, Sonderschulen und Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen sowie bei den bisher nach Erziehungsheimgesetz beitragsberechtigten stationären Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erfolgen die Finanzierung und Kostenverteilung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dessen Bestimmungen, bei den übrigen Einrichtungen bis zum Entscheid um Erteilung der Anerkennung nach bisherigem Recht.
Für Bauvorhaben, die dem zuständigen Departement mit den vollständigen Unterlagen für Raumprogramm und Konzeption gemäss kantonaler Checkliste über die Eingabe von Bauprojekten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, besteht Anspruch auf einen Baubeitrag nach bisherigem Recht, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen dafür erfüllt und die vollständigen Projektunterlagen bis ein Jahr nach Inkrafttreten beim zuständigen Departement eingereicht sind.
Baubeiträge des Kantons, welche Einrichtungen nach bisherigen Recht erhalten haben, sind dem Kanton nach Massgabe des bisherigen Rechts zurückzuerstatten, wenn die Anerkennung nicht beantragt, diese nicht erteilt wird oder nach der Erteilung wegfällt.
Art. 40 …
Art. 41 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 2. Mai 2006
Präsidentin des Grossen Rats Egger Protokollführer Schmid
Datum der Veröffentlichung: 19. Juni 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 18. September 2006 Inkrafttreten: 1. Januar 200713 Beitritt zu Bereich B (Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderungen) der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezember 200214
2006 S. 119