428.511
Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
Vom 08.11.2006 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 8 Abs. 3, 10 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13, 17 Abs. 2, 19 Abs. 5, 21 Abs. 2, 23 Abs. 2, 25 Abs. 1, 2 und 4, 27 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 4 und 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 20061, § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 20172, § 91 des Schulgesetzes vom 17. März 19813, § 3 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 19944 sowie § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 19775,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Art. 1 Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen
Als Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen gemäss Schulgesetzgebung gelten
heilpädagogische Früherziehungsdienste,
Ambulatorien für Psychomotorik-Therapie,
Beratungs- und Begleitdienste für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
Durchführungsstellen von Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder,
Durchführungsstellen von Sozialberatung für Eltern mit behinderten Kindern und Jugendlichen.
Die behinderungsspezifischen Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Ambulatorium sind in der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Schulung und Förderung bei Behinderungen) vom 8. November 20066 geregelt.
Art. 2 Sonderschulen
Stationäre Sonderschulen und Tagessonderschulen einschliesslich Sonderkindergärten sind Einrichtungen, die vier und mehr Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Bildung und Förderung im Sinne von § 28 des Schulgesetzes anbieten.
Die behinderungsspezifischen Voraussetzungen für die Zuweisung in eine Sonderschule sind in der Verordnung Schulung und Förderung bei Behinderungen geregelt.
Art. 3 Stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen
Als stationäre Einrichtungen, die Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beherbergen, gelten alle Wohnangebote, die vier oder mehr Personen, die aufgrund familiärer oder sozialer Problemsituationen oder aufgrund einer Behinderung einer stationären sozialpädagogischen Betreuung bedürfen, Unterkunft, Verpflegung und Betreuung anbieten. Zusätzlich können Pflege und berufliche Grundbildung angeboten werden.
Diese Einrichtungen fallen unter den Begriff der Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a der bundesrätlichen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 19777.
Als junge Erwachsene gelten volljährige Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis zum Abschluss der Erstausbildung, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten sind. Bei jugendstrafrechtlichen Massnahmen liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.
1.2. Einrichtungen für Erwachsene
Art. 4 Stationäre Einrichtungen
Stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen sind Einrichtungen, die vier oder mehr Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege anbieten.
Stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen sind Einrichtungen, die vier oder mehr Personen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung anbieten.
Art. 5 Werkstätten
Werkstätten sind ertragsorientierte Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe gewerblicher oder industrieller Art, die vier oder mehr erwachsenen Menschen mit Behinderungen betreute Arbeit und Tagesstruktur anbieten.
Die betreuten Beschäftigten sind unter Berücksichtigung ihrer Leistung zu entlöhnen, haben geregelte Arbeitszeiten und Arbeitsverträge nach Schweizerischem Obligationenrecht.
Zum Leistungsangebot gehören geschützte Arbeitsplätze in eigenen Werkstattabteilungen oder von der Werkstätte betreute Arbeitsplätze in der freien Wirtschaft.
Art. 6 Beschäftigungsstätten
Beschäftigungsstätten sind nicht ertragsorientierte Einrichtungen, die vier oder mehr erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die sich in einer stationären Einrichtung nach § 4 Abs. 1 aufhalten, eine betreute Tagesstruktur anbieten.
Art. 7 Tagesstätten
Tagesstätten sind nicht ertragsorientierte Einrichtungen, die vier oder mehr erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die sich nicht in einer stationären Einrichtung nach § 4 Abs. 1 aufhalten, eine betreute Tagesstruktur und Verpflegung anbieten.
Art. 8 Erwachsene Menschen mit Behinderungen
Erwachsene Menschen mit Behinderungen sind volljährige Personen, die nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Bundes als invalid gelten.
Art. 9 Aufnahme von Jugendlichen
Jugendliche, die nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts des Bundes als invalid gelten und die Schulpflicht erfüllt haben, können ebenfalls in Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufgenommen werden.
1.3. Zuständigkeit
Art. 10 Zuständiges Departement
Das Departement Bildung, Kultur und Sport ist das zuständige Departement gemäss Betreuungsgesetz sowie die zuständige Behörde für die Einrichtungen der Heimpflege gemäss § 18 Abs. 1 lit. a EG ZGB.
2. Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht
2.1. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung
Art. 11 Bewilligungsvoraussetzungen
Die fachkundige Leitung gemäss § 5 Abs. 1 lit. a Betreuungsgesetz gilt als sichergestellt, wenn die für die Leitung der Einrichtung vorgesehenen Personen dazu fachlich qualifiziert sind sowie nach Persönlichkeit und Gesundheit als geeignet erscheinen.
Bestand und Ausbildung des Personals müssen dergestalt sein, dass die fachlich angemessene, dem jeweiligen Zweck entsprechende Leistungserbringung gewährleistet ist.
Raumangebot, Raumanordnung, Ausstattung, Sicherheitseinrichtungen und die Umgebung der Einrichtung haben den besonderen Bedürfnissen der aufzunehmenden Menschen zu entsprechen.
2.2. Einrichtungen mit Anerkennung
Art. 12 Betriebsführung
Die Betriebsführung erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Beizug anerkannter Methoden.
Die erforderlichen Ausbildungen und fachlichen Voraussetzungen beim Personal sind abhängig vom konkreten Leistungsangebot der Einrichtung und den besonderen Betreuungsbedürfnissen der zu betreuenden Menschen. Sie orientieren sich an interkantonalen Standards und werden in den Leistungsvereinbarungen festgelegt.
Das quantitative Verhältnis zwischen Personal und betreuten Menschen muss eine qualitativ gute Leistungserbringung ermöglichen. In den Leistungsvereinbarungen werden entsprechende Vorgaben festgehalten.
Art. 13 Trägerschaft
Die Unabhängigkeit der Trägerschaft von der operativen Ebene der Einrichtung gilt als gewährleistet, wenn die Mitglieder des geschäftsführenden Organs der Trägerschaft und die Geschäftsleitung der Einrichtung nicht persönlich verbunden sind.
Das geschäftsführende Organ der Trägerschaft muss sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammensetzen, die nicht persönlich verbunden sind.
Persönliche Verbundenheit besteht unter Ehegatten, Partnern und Partnerinnen, die in eingetragener Partnerschaft oder in stabiler eheähnlicher Beziehung leben, sowie unter Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem zweiten Grade.
Mitarbeitende der Einrichtung und von ihr Beauftragte dürfen der Trägerschaft nicht angehören.
Art. 14 Organisation
Die Einrichtungen erstellen ein Strategie-, ein Leistungs- und ein Strukturkonzept. Sie bilden integralen Bestandteil des Rahmenvertrags.
Die privatrechtlichen Trägerschaften von Einrichtungen sind im Handelsregister einzutragen.
Art. 15 Strategiekonzept
Das Strategiekonzept beschreibt für die aktuelle Situation und einen Zeithorizont von 8 bis 12 Jahren
das Leistungsangebot,
Ziel und Zweck des Angebots,
die fachlichen Grundhaltungen bezüglich Leistungserbringung,
die Nutzung der Infrastruktur.
Art. 16 Leistungskonzept
Das Leistungskonzept beinhaltet
die Beschreibung der Leistungen,
die Adressaten der Leistungen,
das Einzugsgebiet,
…
Art. 17 Strukturkonzept
Das Strukturkonzept beinhaltet
die Führungsgrundsätze,
das Organigramm,
das Funktionendiagramm,
das Qualitätssystem.
In begründeten Fällen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Einrichtungen von der Erstellung des Strukturkonzepts oder einzelner Bestandteile davon befreien.
Art. 18 Qualitätsstandards
In der Leistungsvereinbarung gemäss § 19 Betreuungsgesetz werden Qualitätsstandards sowie überprüfbare Qualitätsindikatoren in den folgenden Bereichen vereinbart:
Grundlagen,
Infrastruktur,
Leitung und Personal,
betreute Personen.
Die Einrichtungen können im Leistungskonzept weitere Qualitätsstandards sowie überprüfbare Qualitätsindikatoren definieren.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, die Erfüllung der Qualitätsstandards gemäss Absatz 1 mindestens alle vier Jahre durch eine externe Auditgesellschaft überprüfen zu lassen. Der Auditbericht ist unverzüglich an das Departement weiterzuleiten. Die Durchführung des externen Audits richtet sich nach den Vorgaben des Departements.
Art. 19 Bau und Räumlichkeiten
Raumangebot, Raumanordnung, Ausstattung, Sicherheitseinrichtungen und die Umgebung der Einrichtung haben den besonderen Bedürfnissen der aufzunehmenden Menschen zu entsprechen.
Vor dem Kauf oder der Anmietung von Räumlichkeiten ist die Genehmigung des Departements Bildung, Kultur und Sport einzuholen. Für Bauvorhaben gelten die §§ 40–46.
Art. 20 Rechnungsführung und Jahresrechnung
Grundlage für die Rechnungsführung bildet der Kontenrahmen für soziale Einrichtungen IVSE8 von CURAVIVA9. Für die Rechnungsführung und Jahresrechung gelten folgende Grundsätze:
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens- und Ertragslage,
Fortführung der Tätigkeit,
Stetigkeit in Darstellung und Bewertung,
Klarheit und Vollständigkeit,
Bruttoprinzip,
Periodengerechtigkeit,
Vorsichtsprinzip,
die Jahresrechnung umfasst Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang sowie den Bericht der Revisionsstelle.
…
Bei Sonderschulen und Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden erfolgt die Rechnungslegung entsprechend den Vorgaben des kantonalen Finanzrechts für Gemeinden sowie dem Handbuch des Rechnungswesens der Gemeinden.
Sämtliche Einrichtungen führen eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des Departements Bildung, Kultur und Sport.
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 21 Gesuche, Angaben und Unterlagen
Betriebsbewilligungs- und Anerkennungsgesuche sind dem Departement Bildung, Kultur und Sport schriftlich einzureichen und müssen folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a)
1. bei Betriebsbewilligungsgesuchen: Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Personengruppen, das Betreuungs- und Pflegeangebot sowie die Organisations- und Führungsstruktur,
2. bei Anerkennungsgesuchen: Strategie-, Leistungs- und Strukturkonzept sowie Handelsregisterauszug bei privatrechtlichen Trägerschaften,
b) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans,
c) Personalien und Qualifikation der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung und bei Betriebsbewilligungsgesuchen einen Strafregisterauszug,
d) Stellenplan,
e) …
f) …
g) aktuelles Budget und Finanzplan für die nächsten drei Jahre,
h) …
Das Departement kann von der Trägerschaft und der Leitung zusätzliche Unterlagen einfordern.
Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens.
Art. 22 …
Art. 23 Gesuche von Sonderschulen und Ambulatorien mit privater Trägerschaft
Betriebsbewilligungsgesuche von Sonderschulen mit privater Trägerschaft müssen zusätzlich zu den §§ 21 und 22 Angaben zu den nach der Schulgesetzgebung für die Privatschulen geltenden Bewilligungsvoraussetzungen enthalten.
Anerkennungsgesuche von Sonderschulen und Ambulatorien gemäss § 1 Abs. 1 lit. c und d mit privater Trägerschaft müssen zusätzlich zu den §§ 21 und 22 Angaben zur Ausgestaltung der Anstellungsverhältnisse und Entlöhnung ihrer Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen enthalten.
Art. 24 Änderung der Verhältnisse
Wesentliche Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit sind
Änderungen der Statuten oder der Stiftungsurkunde,
Wechsel der leitenden Person der Einrichtung oder des Präsidiums der Trägerschaft,
Standortwechsel der Einrichtung und massgebliche Änderungen bei den Räumlichkeiten,
Änderungen des Strategie-, des Leistungs- und des Strukturkonzepts bei den anerkannten Einrichtungen beziehungsweise des Betriebskonzepts bei den Einrichtungen mit Betriebsbewilligung.
Art. 25 Aufsicht
Das Departement Bildung, Kultur und Sport überprüft die Einrichtungen mit Betriebsbewilligung auf der Grundlage einer jährlichen standardisierten Berichterstattung auf die Einhaltung der Betriebsbewilligungsvoraussetzungen. Mindestens alle vier Jahre findet eine Überprüfung vor Ort statt.
Bei den anerkannten Einrichtungen wird die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen im Rahmen der Leistungsüberprüfung gemäss § 38 überprüft.
Bei erheblichen Hinweisen auf eine mangelhafte Leistungserbringung oder bei Verdacht auf erhebliche Qualitätsdefizite kann das Departement ein externes Audit anordnen. Die Kosten trägt das Departement.
Art. 26 Gebühren
Das Departement Bildung, Kultur und Sport erhebt für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung der Betriebsbewilligung oder der Anerkennung eine Gebühr. Diese ist höchstens kostendeckend und beträgt pro Gesuch maximal Fr. 2'000.–. Wird die Anerkennung erteilt, entfällt die Gebühr.
Für die Überprüfungen vor Ort wird bei den Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung eine Gebühr erhoben. Diese ist höchstens kostendeckend und beträgt pro Überprüfung maximal Fr. 1'000.–.
3. …
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
Art. 31 …
Art. 32 …
4. Planung und Steuerung
4.1. Leistungsvereinbarungen
Art. 33 Grundsatz und Form der Leistungsabgeltung
Die Leistungsabgeltung bezieht sich auf diejenigen Leistungen, welche in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton und der anerkannten Einrichtung festgehalten sind.
Die Leistungsabgeltung erfolgt mit Monatspauschalen pro Platz. Ausgenommen sind die Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen, die mit einer Pauschale pro Therapie-, Förder- oder Beratungsstunde entschädigt werden.
…
…
…
…
…
Im Rahmenvertrag können von Absatz 2 abweichende Leistungsabgeltungen vereinbart werden, wenn dies aufgrund der Art der Leistung oder besonderer Umstände als sachgerecht erscheint.
Als Grundlage für die Festsetzung der Pauschalen gemäss Absatz 2 kann das Departement Bildung, Kultur und Sport Faktoren entsprechend dem Betreuungsaufwand festlegen.
Art. 34 Berechnung der Leistungsabgeltung
Die Leistungsabgeltung orientiert sich an kantonalen Durchschnittswerten und deckt die für die Leistungserbringung erforderlichen Personal- und Sachkosten abzüglich der anrechenbaren Erträge sowie der Betriebsbeiträge des Bundes.
Die Leistungsabgeltung der Aufwendungen für immobile Sachanlagen, inklusive Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, sowie Aufwendungen zur Miete von immobilen Sachanlagen richten sich nach den sachlich erforderlichen Kosten und den Vorgaben gemäss den §§ 35, 43 und 46.
Art. 35 Anrechenbare Aufwendungen
Die anrechenbaren Aufwendungen entsprechen grundsätzlich den Kontenklassen drei und vier des Kontenrahmens für soziale Einrichtungen IVSE von CURAVIVA.
Auf ausstehende Forderungen kann höchstens ein Delkredere von 5 %, auf solche gegenüber dem Kanton kein Delkredere vorgenommen werden.
Debitorenverluste können nur bei Vorliegen von Verlustscheinen geltend gemacht werden. Das Departement Bildung Kultur und Sport kann Ausnahmen bewilligen.
Folgende Aufwendungen können nur mit Genehmigung des Departements geltend gemacht werden:
Kauf- und Mietkosten von immobilen Sachanlagen,
Fremdkapitalkosten von immobilen Sachanlagen.
Der Beitrag an die Instandhaltung der immobilen Sachanlagen zu Gunsten des Instandhaltungsfonds gemäss § 39a berechnet sich nach einem vom Departement vorgegebenen Immobilienbewirtschaftungssystem.
Abschreibungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen linear vom Anschaffungswert vorzunehmen. Es gelten folgende maximalen Abschreibungssätze:
3 % auf immobilen Sachanlagen,
20 % auf Mobilien, Maschinen und Fahrzeugen,
33 ⅓ % auf Informatik- und Kommunikationssystemen.
Objekte mit einem Anschaffungswert von Fr. 3'000.– oder mehr sowie immobile Sachanlagen und Instandsetzungen mit einem Anschaffungswert von Fr. 50'000.– oder mehr sind zu aktivieren. Bei Anschaffungen von mehreren gleichen Objekten ist der gesamte Anschaffungswert für die Aktivierung massgebend.
…
Nicht als anrechenbare Aufwendungen gelten
Abschreibungen auf bebautem und unbebautem Land,
individuelle Nebenkosten der Betreuten insbesondere für Kleider, Taschengeld, individuelle Freizeitaktivitäten ausserhalb der Einrichtung, externe Therapien, ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie individuelle Medikamente,
Kosten für Schülertransporte.
…
Art. 36 Anrechenbare Erträge
Als anrechenbare Erträge gelten
Erträge aus Dienstleistungen, Handel und Produktion,
Erträge aus Nebenbetrieben,
Miet- und Kapitalzinsertrag,
Erträge aus Leistungen an Personal und Dritte,
Erträge aus übrigen Dienstleistungen für Betreute,
individuelle Beiträge wie Einzelbeiträge der IV für medizinisch-therapeutische Massnahmen oder der Krankenversicherung an Leistungen, welche in der Kostenrechnung nicht separat erfasst und nicht verrechnet werden, im Aufwand jedoch enthalten sind.
Art. 36a Spenden
Die Verbuchung von Spendengeldern erfolgt nach den jeweils aktuellen IVSE-Richtlinien zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung10.
Spendengelder ohne einschränkende Zweckbestimmung können unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 20 zur Kostentragung von Vorhaben der Einrichtungen oder zur Deckung eines Negativsaldos des Rücklagenfonds gemäss § 39 einbezogen werden. Ob beziehungsweise in welchem Umfang ein Einbezug stattfindet, wird zwischen der Trägerschaft der Einrichtung und dem Departement Bildung, Kultur und Sport ausgehandelt. Kommt keine Einigung zustande, legt das Departement den zur Leistungsabgeltung anrechenbaren Betrag des Kantons an die Kosten des Vorhabens der Einrichtung fest.
Art. 37 Rechnungsstellung und Abzüge
Die Einrichtungen stellen dem Departement Bildung, Kultur und Sport mindestens quartalsweise eine Sammelrechnung zu für die von ihnen betreuten Menschen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau beziehungsweise mit Aufenthalt im Kanton Aargau bei Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen und bei Tagessonderschulen.
Individuelle Leistungen wie Einzelbeiträge der IV oder Krankenversicherung, die nicht als anrechenbarer Ertrag gemäss § 36 lit. f gelten, sowie die Beiträge der Gemeinden, Eltern und erwachsenen Menschen gemäss den §§ 25, 27, 29 und 30 des Betreuungsgesetzes werden von der vereinbarten Leistungsabgeltung abgezogen.
Bei Sonderschulen von Gemeinden und Gemeindeverbänden wird zusätzlich der Personalaufwand für die durch den Kanton besoldeten Lehrpersonen in Abzug gebracht.
Für Menschen mit zivilrechtlichem Wohnsitz beziehungsweise mit Aufenthalt ausserhalb des Kantons stellen die Einrichtungen dem Wohnsitz- beziehungsweise dem Aufenthaltskanton Rechnung gemäss dessen Angaben auf der Kostenübernahmegarantie.
Von den Einrichtungen nicht eingeforderte Betriebsbeiträge des Bundes sowie Beiträge gemäss Absatz 2 sind von den Einrichtungen selber zu bezahlen.
Art. 38 Leistungsüberprüfung
Die Erfüllung der Leistungsvereinbarung wird jährlich durch die Einrichtung und das Departement Bildung, Kultur und Sport überprüft. Grundlage für die Leistungsüberprüfung durch das Departement bilden folgende Unterlagen der Einrichtung:
standardisierter Bericht zur quantitativen und qualitativen Leistungserbringung,
…
Bericht über aktuelle Entwicklungen,
…
geprüfte Betriebsabrechnung und geprüfte Jahresrechnung beziehungsweise Gemeinderechnung sowie Revisionsstellenbericht.
Das Departement kann in der Einrichtung insbesondere die Betriebsabrechnung inklusive deren Basisdaten prüfen. Es teilt der Einrichtung die Resultate seiner Überprüfung mit. Diese werden bei Bedarf gemeinsam besprochen.
Die Resultate der Überprüfung beziehungsweise das Ergebnis der Besprechung bilden die Grundlage für die Festlegung von Menge und Leistungsabgeltung im nächsten Leistungsvertrag sowie für allfällige Anpassungen bei den Entwicklungsschwerpunkten.
Die Einrichtungen können vom Departement verpflichtet werden, die Revision auf weitere von der Betreuungsgesetzgebung oder der Leistungsvereinbarung vorgeschriebene Elemente auszuweiten.
Art. 39 Rücklagenfonds
Die Einrichtungen sind verpflichtet, Überschüsse und Fehlbeträge einem Rücklagenfonds zuzuweisen. Dieser ist in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital auszuweisen.
Der Saldo des Rücklagenfonds darf folgende Maximalbeträge nicht überschreiten:
Einrichtungen mit einer jährlichen Leistungsabgeltung von weniger als 1 Million Franken: 40 % der jährlichen Leistungsabgeltung,
Einrichtungen mit einer jährlichen Leistungsabgeltung zwischen 1 Million und 3 Millionen Franken: 30 % der jährlichen Leistungsabgeltung,
Einrichtungen mit einer jährlichen Leistungsabgeltung von mehr als 3 Millionen Franken: 20 % der jährlichen Leistungsabgeltung.
Ein über den Maximalbetrag gemäss Absatz 2 hinaus gehender Betrag ist dem Departement Bildung, Kultur und Sport zu erstatten.
Der Rücklagenfonds dient dem Ausgleich von Schwankungen im Betriebsergebnis und zur Deckung von Rückstellungsrisiken.
Ausserdem kann das zuständige Organ der Trägerschaft dem Rücklagenfonds, unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäss § 20 und wenn kein Negativsaldo besteht, pro Jahr bis 30 % des zugewiesenen Überschusses des Vorjahres entnehmen und für Angebote oder Vorhaben im Rahmen des Vertragszwecks verwenden. Für darüber hinausgehende Entnahmen ist die Zustimmung des Departements erforderlich.
…
…
Art. 39a Instandhaltungsfonds
Die Einrichtungen sind verpflichtet, Überschüsse und Fehlbeträge der Instandhaltungsfinanzierung der immobilen Sachanlagen einem Instandhaltungsfonds zuzuweisen. Dieser ist in der Bilanz als zweckgebundenes Kapital auszuweisen.
Der Saldo des Instandhaltungsfonds darf den Betrag von höchstens 200 % der jährlich für die Instandhaltung vorgesehenen Kosten nicht überschreiten. Ein darüber hinaus gehender Betrag ist dem Departement Bildung, Kultur und Sport zu erstatten.
Der Instandhaltungsfonds dient dem Ausgleich von Schwankungen der Instandhaltungsfinanzierung.
Die Verwendung der Fondsmittel richtet sich nach den Richtlinien des Departements.
4.2. Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen
Art. 40 Definition
Genehmigungspflichtige Bauvorhaben sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Instandsetzungen gemäss der Norm SIA 469 «Erhaltung von Bauwerken» des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA)11.
Art. 41 Phasen des Genehmigungsverfahrens
Das Genehmigungsverfahren eines Bauvorhabens umfasst folgende Phasen:
Anmeldung des Bauvorhabens mit Bedarfsnachweis und Raumprogramm sowie betrieblichen und finanziellen Auswirkungen,
…
…
…
Bauprojekt,
Bauabrechnung.
…
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann in begründeten Fällen das Genehmigungsverfahren verkürzen.
Art. 42 Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Das Genehmigungsverfahren richtet sich im Einzelnen nach den Richtlinien des Departements Bildung, Kultur und Sport für Bauvorhaben anerkannter Einrichtungen. Für das Raumprogramm ist das Richtraumprogramm des Departements massgebend.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport überprüft die ihm eingereichten Angaben und Unterlagen und entscheidet über die Genehmigung der einzelnen Phasen.
Die Genehmigung eines Bauprojekts setzt voraus, dass die dazu erforderlichen Mittel im kantonalen Aufgaben- und Finanzplan eingestellt worden sind.
Art. 43 Anrechenbare Anlagekosten
Mit der Genehmigung des angemeldeten Bauvorhabens legt das Departement Bildung, Kultur und Sport einen Kostenrahmen für die anrechenbaren Anlagekosten fest. Die definitiv anrechenbaren Anlagekosten werden mit der Genehmigung des Bauprojekts festgelegt.
Wird bei Projektänderungen vorgängig keine Genehmigung eingeholt oder wird sie abgelehnt, kann das Departement die anrechenbaren Anlagekosten kürzen.
Art. 43a Eigenmittel und Fremdnutzung
Wenn die Trägerschaft ein Bauvorhaben über die festgelegten anrechenbaren Anlagekosten hinaus mit Eigenmitteln oder mit einer Fremdnutzung realisieren will, hat sie aufzuzeigen, wie sie die Refinanzierung dieser Kosten sicherstellt. Zeigen diese Darlegungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen keine genügende Refinanzierung auf, kann das Departement Bildung, Kultur und Sport die Genehmigung des Bauvorhabens verweigern.
Art. 44 Planung und Ausführung
Die Vergabe der Planungs- und Ausführungsarbeiten sowie die Auswahl des Investors oder der Investorin bei Bauvorhaben mit Investoren erfolgt nach den Bestimmungen des Submissionsdekrets.
Mit der Bauausführung darf erst nach der Genehmigung des Bauprojekts begonnen werden.
Änderungen des Projekts während der Bauausführung müssen vor Beginn der betreffenden Arbeiten genehmigt werden.
Art. 45 Bauabrechnung
Die Bauabrechnung ist in der Regel 12 Monate nach Bauvollendung dem Departement Bildung, Kultur und Sport einzureichen. Nicht anrechenbare Kosten sowie Mehr- oder Minderkosten infolge Teuerung oder Änderungen des Projekts während der Bauausführung sind gesondert auszuweisen.
Art. 46 Bauvorhaben mit Investoren
Bei Bauvorhaben, welche die Trägerschaft mit einem Investor oder einer Investorin realisiert, muss das Raumprogramm vom Departement Bildung, Kultur und Sport nach Massgabe seines Richtraumprogramms genehmigt werden. Gleichzeitig mit der Genehmigung des Raumprogramms werden die maximal anrechenbaren Mietkosten festgelegt.
4.3. …
Art. 47
Art. 48
5. Finanzierung und Kostenverteilung
5.1. Bewilligungsvoraussetzungen für Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen
Art. 49 Sonderschulen, stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen
Leistungen ausserkantonaler Sonderschulen und stationärer Kinder- und Jugendeinrichtungen werden bewilligt, wenn
ein begründetes Gesuch der zuständigen Zuweisungs- oder Unterbringungsbehörde mit einem Fachbericht des Schulpsychologischen Dienstes beziehungsweise mit einem Sozialbericht der Gemeinde vorliegt,
im Kanton Aargau kein geeigneter Platz in einer anerkannten Einrichtung zur Verfügung steht und
die ausserkantonale Einrichtung die Kriterien der §§ 2 Abs. 1 beziehungsweise 3 Abs. 1 erfüllt und vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist.
Auf die Erfüllung der Voraussetzung gemäss Absatz 1 lit. b kann aus wichtigen Gründen verzichtet werden.
Leistungen werden nicht bewilligt, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis im Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen ungenügend ist und eine andere der IVSE unterstellte Einrichtung mit einem wesentlich besseren Preis-/Leistungsverhältnis zur Verfügung steht, welche den Bedürfnissen der betreffenden Person ebenfalls in angemessener Weise entspricht und bezüglich Standort zumutbar ist.
Art. 49a Kosten für Schülertransporte
Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über die notwendigen Transportkosten für den Besuch ausserkantonaler Sonderschulen.
Notwendige Transportkosten meint die kostengünstigste Variante für Fahrten der Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Schule und umgekehrt an Schultagen beziehungsweise am Anfang und am Ende der Schulwoche bei stationärer Sonderschulung. Ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Sammeltransport der Schule im Einzelfall nicht zumutbar, werden für die Verwendung eines privaten Transportmittels pro Kilometer 70 Rappen (Personenwagen) oder die Auslagen für Taxifahrten vergütet.
Sofern der Schülertransport nicht durch die ausserkantonale Sonderschule durchgeführt wird und diese dem Departement die Transportkosten nicht direkt in Rechnung stellt, hat die gesetzliche Vertretung des Kinds oder Jugendlichen ein Gesuch um Übernahme der Transportkosten einzureichen.
Art. 50 Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen
Leistungen ausserkantonaler Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen werden bewilligt, wenn
ein begründetes Gesuch der Person mit Behinderung beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung und bei fürsorgerischer Unterbringung ein Antrag der zuständigen Behörde vorliegt,
eine Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung Aargau (SVA) um Berechnung der individuellen Beiträge oder eine schriftliche Bestätigung der Person mit Behinderung beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretung, dass die Beiträge gemäss § 56 Abs. 1 selber bezahlt werden, vorliegt und
die ausserkantonale Einrichtung die entsprechenden Kriterien der §§ 4–7 erfüllt und vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist.
Leistungen werden nicht bewilligt, wenn das Preis-/Leistungsverhältnis im Vergleich mit gleichartigen Einrichtungen ungenügend ist und eine andere der IVSE unterstellte Einrichtung mit einem wesentlich besseren Preis-/Leistungsverhältnis zur Verfügung steht, welche den Bedürfnissen der betreffenden Person ebenfalls in angemessener Weise entspricht und bezüglich Standort zumutbar ist.
Art. 51 Frauenhäuser
Leistungen, die ausserkantonale Frauenhäuser für Frauen in familiären oder sozialen Notlagen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau erbringen, werden bewilligt, wenn
ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie des ausserkantonalen Frauenhauses vorliegt,
das ausserkantonale Frauenhaus Mitglied des Vereins Dachorganisation Frauenhäuser (DAO) ist,
im Kanton Aargau kein Platz in einem anerkannten Frauenhaus zur Verfügung steht oder aus Sicherheitsgründen ein ausserkantonaler Platz notwendig ist.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport informiert die Gemeinden am Unterstützungswohnsitz der Frauen und bei mitgebrachten Kindern und Jugendlichen zusätzlich deren Wohnsitzgemeinden über die bewilligten Leistungen.
Art. 52 Gemeinsame Bestimmungen
Bewilligungen für Leistungen in ausserkantonalen Einrichtungen sind in der Regel zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Mit der Bewilligung leistet das Departement Bildung, Kultur und Sport der ausserkantonalen Einrichtung die Kostenübernahmegarantie für die Dauer der Bewilligung.
5.2. Beiträge
Art. 53 Beiträge der Gemeinden
Die Gemeindepauschalen betragen für Tagessonderschulen Fr. 620.–, für stationäre Sonderschulen und für stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen Fr. 1'240.– pro Person und Kalendermonat.
Bei Ein- und Austritten während des Monats hat die Gemeinde der Einrichtung den vollen Monatsbeitrag zu leisten. Vorbehalten ist Absatz 3.
Wechselt eine Person die Einrichtung während des Monats, hat die Gemeinde für diesen Monat derjenigen Einrichtung den vollen Beitrag zu leisten, aus der die Person ausgetreten ist.
Verlegt eine Person in einer Tagessonderschule ihren Aufenthaltsort beziehungsweise eine Person in einer stationären Einrichtung ihren zivilrechtlichen Wohnsitz während des Monats in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, hat die bisherige Aufenthalts- beziehungsweise Wohnsitzgemeinde der Einrichtung für diesen Monat den vollen Beitrag zu leisten.
Für Kinder und Jugendliche mit einer kognitiven oder mit einer schweren Körperbehinderung, die sich zu Entlastungszwecken in einer stationären Einrichtung aufhalten, hat die Gemeinde pro Übernachtung einen Beitrag von Fr. 20.– zu leisten.
Gilt bei einer Person in einer stationären Einrichtung ihr Aufenthaltsort als zivilrechtlicher Wohnsitz, ist die Standortgemeinde der Einrichtung von der Beitragspflicht gemäss den Absätzen 1 und 4bis befreit.
Art. 54 Beiträge der Eltern
Die Elternbeiträge betragen für Tagessonderschulen Fr. 10.– pro Kind und Mittag, für stationäre Sonderschulen und für stationäre Kinder- und Jugendeinrichtungen Fr. 25.– pro Kind und Übernachtung.
…
Art. 55 Beiträge bei Tagesaufenthalt in stationären Jugendeinrichtungen
Für Jugendliche und junge Erwachsene in sozialen Problemsituationen, die sich zur Absolvierung einer beruflichen Grundbildung tagsüber in einer stationären Jugendeinrichtung aufhalten, leisten die Wohnsitzgemeinden eine Pauschale von Fr. 620.– pro Person und Monat und die Eltern einen Beitrag von Fr. 10.– pro Mittag.
Art. 56 Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen; Maximum und Berechnung
Die Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen dürfen zusammen mit allfälligen Hilflosenentschädigungen höchstens kostendeckend sein. Sie betragen pro Kalendertag maximal
Fr. 120.– für Personen ohne oder mit einer leichten Hilflosenentschädigung,
Fr. 150.– für Personen mit einer mittleren oder schweren Hilflosenentschädigung.
Der individuelle Beitrag wird nach Massgabe der finanziellen Leistungskraft durch die SVA nach den Vorgaben in § 29 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes berechnet. Das Berechnungsergebnis umgerechnet auf 365 Tage ergibt innerhalb des Rahmens von Absatz 1 den individuellen Beitrag pro Kalendertag.
Der individuelle Beitrag pro Kalendertag reduziert sich um Fr. 20.–, wenn die Person an diesem Tag in der Einrichtung nicht übernachtet. Hilflosenentschädigungen werden für diesen Tag nicht verrechnet.
Betreffend Meldepflicht und Änderung des individuellen Beitrags gelten sinngemäss die Art. 24 und 25 der bundesrätlichen Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 197112.
Art. 57 Anmeldung bei der SVA
Für die Anmeldung bei der SVA zur Berechnung des individuellen Beitrags ist die Person mit Behinderung beziehungsweise ihre gesetzliche Vertretung verantwortlich. Eine Anmeldung hat vor dem Eintritt in die Einrichtung oder, wenn es sich um eine Notplatzierung handelt, bis spätestens 30 Tage nach dem Eintritt zu erfolgen. Keine Anmeldung ist erforderlich, wenn die Person mit Behinderung der Einrichtung die Beiträge gemäss § 56 Abs. 1 selber entrichtet. Bei nicht rechtzeitiger Anmeldung sind bis zur Anmeldung ebenfalls die Beiträge gemäss § 56 Abs. 1 zu entrichten.
Die SVA teilt der behinderten Person beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung den individuellen Beitrag mit den Detailangaben zur Berechnung schriftlich mit. Sie stellt dem Departement Bildung, Kultur und Sport eine Kopie dieses Schreibens zu.
Die SVA teilt der betroffenen Einrichtung die Höhe des individuellen Beitrags und einer allfälligen Hilflosenentschädigung der behinderten Person mit.
Art. 58 Abgeltung der Dienstleistungen der SVA
Die Abgeltung der von der SVA erbrachten Dienstleistungen durch den Kanton erfolgt mittels Leistungsvertrag zwischen der SVA und dem Departement Bildung, Kultur und Sport.
Art. 59 Beiträge der erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen
Für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen reduziert sich der Beitrag pro Aufenthaltstag gemäss § 30 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes um Fr. 20.–, wenn die Person an diesem Tag in der Einrichtung nicht übernachtet.
Erwachsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen, die sich in einer stationären Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderungen aufhalten und von der IV rückwirkend eine Rente ausgerichtet erhalten, müssen der Einrichtung nachträglich individuelle Beiträge gemäss § 29 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes in Verbindung mit § 56 leisten. Dabei werden die in dieser Zeitspanne geleisteten Beiträge gemäss § 30 des Betreuungsgesetzes angerechnet.
6. Weitere Bestimmungen
Art. 60 Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung
Das Vermögen, welches die Trägerschaft einer Einrichtung dem Kanton beim Wegfall der Anerkennung zu erstatten hat, umfasst bei Auflösung der Trägerschaft den Verkaufs- und Liquidationserlös und in den übrigen Fällen den tatsächlichen Wert der Einrichtung. Davon in Abzug gebracht werden
allfällige Rückerstattungsforderungen des Bundes und der IV,
Vermögen, welches die Einrichtung nicht mit Geldern von Bund, IV, Kanton und Gemeinden gebildet hat.
Die Erstattungspflicht gilt unabhängig davon, aus welchem Grund die Anerkennung weggefallen ist.
Der Kanton verwendet das ihm erstattete Vermögen zur Reduktion der von Kanton und Gemeinden zu tragenden Restkosten gemäss § 24 des Betreuungsgesetzes.
Art. 61 Beiträge an Organisationen
Folgende Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen können vom Kanton mit Beiträgen unterstützt werden:
kantonsweite Entlastung, Erwachsenenbildung sowie Rechts- und Sozialberatung für Menschen mit Behinderungen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau,
das Betreiben einer Ombudsstelle für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen im Kanton Aargau.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 62 …
Art. 63 …
Art. 63a …
Art. 63b Abschreibung von immobilen Sachanlagen
Für immobile Sachanlagen, die vor dem 1. Januar 2020 gekauft, errichtet oder erneuert wurden, gilt in Abweichung von § 35 Abs. 2 lit. a der bisherige Abschreibungssatz bis zur vollständigen Abschreibung.
Art. 63c Verzinsung von Eigenkapital
Für die vor dem 1. Januar 2020 als anrechenbare Aufwendung vom Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigte Verzinsung von für den Betrieb eingesetztem Eigenkapital ohne den Rücklagenfonds gemäss § 39 Abs. 1 gilt bis zur vollständigen Abschreibung gemäss § 63b das bisherige Recht.
Art. 64 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Aarau, 8. November 2006
Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2006 S. 193