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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 21. April/15. Juni 1999
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die Regierung des Kantons Graubünden
vereinbaren:
Art. 1 Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
Art. 2 1 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die aargaui- schen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern. 2 Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Gemeinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, soweit ein Anschluss erfolgt ist.
Art. 3 Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf a) den Kanton und seine Anstalten, b) die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und Landeskirchen,
AGS 1999 S. 124
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633.210 Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer
c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.
Art. 4 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Ände- rung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
Art. 5 Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs- frist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutre- ten.
Art. 6 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Januar / 10. Feb- ruar 1956 1).
Aarau, 21. April 1999 Regierungsrat Aargau
Landammann: PFISTERER
Staatsschreiber: PFIRTER
Chur, 15. Juni 1999 Regierung des Kantons Graubünden
Präsident: i.V. ALIESCH
Kanzleidirektor: RIESEN
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