661.131
Verordnung über die Gebühren im Personenstandswesen
Vom 06.12.1995 (Stand 01.07.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 2 Abs. 1 und 2 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,
beschliesst:
Art. 1 Behandlung von Gesuchen
Die Gebühr für die Behandlung folgender Gesuche beträgt nach Bedeutung und Aufwand:
Adoptionen Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–
Absehen von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–
Namensänderungen Fr. 100.– bis Fr. 1'000.–
…
…
…
…
Eignungsbescheinigungen Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
Bewilligungen zur Aufnahme eines bestimmten Kindes Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
Massnahmen der Pflegekinderaufsicht Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
Widerruf von Eignungsbescheinigungen oder Bewilligungen zur Aufnahme eines bestimmten Kindes Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
Bewilligungen und Entscheide im Anwendungsbereich des Art. 2 HAÜ und des Art. 7 BG-HAÜ Fr. 200.– bis Fr. 4'000.–
Adoptionsbescheinigungen (Art. 12 BG-HAÜ) Fr. 50.– bis Fr. 200.–
Änderung, Ergänzung oder Erneuerung von Eignungsbescheinigungen oder Bewilligungen zur Aufnahme eines bestimmten Kindes Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–
…
Nachadoptionsberichte Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–
Die Suche nach leiblichen Angehörigen gemäss den Art. 268b und 268c ZGB erfolgt unter Vorbehalt von § 9 unentgeltlich.
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 Gebührenzuschlag
Für Amtshandlungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden oder ausserordentlich aufwendig sind, können Zuschläge bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass
Wird ein Gesuch zurückgezogen oder gegenstandslos, so kann das Departement Volkswirtschaft und Inneres die Gebühr, wenn die Umstände es rechtfertigen, ermässigen oder erlassen.
Art. 9 Auslagen
Auslagen für Abklärungen, Gutachten, Übersetzungen, Porti usw. werden separat nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.
Art. 10 Solidarhaftung
Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen kostenpflichtig, so haften sie solidarisch.
Art. 11 Vorschuss
Für die erwarteten Gebühren und Auslagen kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 12 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Verordnung ist nach der Genehmigung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 1996 in Kraft.
Die Verordnung über die Gebühren im Personenstandswesen vom 17. Oktober 1983 ist aufgehoben.
Aarau, den 6. Dezember 1995
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Gut
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. Januar 1996.
1996 S. 33