691.100
Gesetz I zur Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
Vom 02.07.2002 (Stand 01.01.2003)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 5 Abs. 2, 106 sowie 116 Abs. 2 und 3 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Zielsetzung und Grundsätze
Art. 1 Ziele
Für die Neuordnung der Aufgabenteilung zwischen dem Kanton Aargau und seinen Gemeinden sind die folgenden Ziele massgebend:
Die neue Zuordnung von Aufgaben soll die Handlungsspielräume der Beteiligten vergrössern, Doppelspurigkeiten beseitigen sowie die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung steigern.
Die historisch gewachsene Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden ist daher, soweit möglich und sinnvoll, zu entflechten.
Für Aufgaben, bei denen ein Zusammenwirken von Kanton und Gemeinden unerlässlich bleibt, sind einander ergänzende Zuständigkeiten der beiden Partner festzulegen.
Art. 2 Umsetzungsgrundsätze
Für die rechtliche und organisatorische Umsetzung dieser Ziele gelten folgende Grundsätze:
Die Aufgaben sind der staatlichen Ebene zuzuordnen, die sie insgesamt am besten lösen kann sowie Kosten und Nutzen übernimmt.
Die Verantwortung für Entscheidung, Vollzug und Finanzierung soll dabei in eine Hand gelegt werden.
Für die Verbundaufgaben sind Teilaufgaben, Entscheidungskompetenzen, Vollzug und Finanzierung zuzuordnen.
Die Finanzierung der Verbundaufgaben soll proportional zu den Entscheidungs- und Vollzugskompetenzen geregelt werden.
Bei Aufgabenverschiebungen zwischen Kanton und Gemeinden sind die Organisationsstruktur sowie Ausmass und Qualität der Aufgabenerfüllung zu optimieren.
Die Aufgabenteilung ist unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung auf Kostenneutralität auszurichten. Dementsprechend sollen weder die Gemeinden noch der Kanton benachteiligt werden.
Eine Revision des Finanz- und Lastenausgleichs soll dafür sorgen, dass auch zwischen den einzelnen Gemeinden annähernd Kostenneutralität erreicht wird.
Die Aufgabenverschiebungen erfolgen paketweise. Die einzelnen Pakete sind grundsätzlich kostenneutral auszugestalten.
2. Änderung bestehenden Rechts
Art. 3 Gesetzesänderungen
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen vom 10. November 1919 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht vom 27. Dezember 1911 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (AGSchKG) vom 13. Oktober 1964 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde vom 30. November 1871 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Schulgesetz vom 17. März 1981 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über die unentgeltliche Geburtshilfe und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige Kinder (Säuglingsfürsorgegesetz) vom 12. November 1946 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über den Ladenschluss vom 14. Februar 1940 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über den Markt- und Hausierverkehr vom 12. März 1879 Aufgehoben.
Gesetz über Besteuerung und Verbot von Reklamen vom 4. Dezember 1908 Aufgehoben.
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
3. Schlussbestimmung
Art. 4 Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach der Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Aarau, 2. Juli 2002
Präsident des Grossen Rates Müller Staatsschreiber Pfirter
Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. November 2002. Inkrafttreten: 1. Januar 2003
2002 S. 383