851.200
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention
Vom 06.03.2001 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 25 und 39 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel und Zweck
Das Gesetz hat zum Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit von Personen, die Hilfe benötigen, durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
Sozialhilfe und Prävention richten sich nach den Grundsätzen der Menschenwürde, der Eigenverantwortung, der Selbsthilfe und der Solidarität.
Art. 1a
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Vollzugserlasse ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt.
Art. 2 Mitwirkungs- und Meldepflicht
Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhalten haben, sind verpflichtet, über ihre Verhältnisse wahrheitsgetreu und umfassend Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, sind die zuständigen Behörden berechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden.
Art. 3 Unrechtmässiger Bezug
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind samt Zins zurückzuzahlen.
2. Sozialhilfe
2.1. Gewährung von Sozialhilfe
2.1.1. Grundsätze
Art. 4 Zweck und Gegenstand
Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration.
Sozialhilfe umfasst immaterielle und materielle Hilfe.
Art. 5 Anspruch und Subsidiarität; Individualisierung; Mitspracherecht
Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.
Den individuellen Verhältnissen der Hilfe suchenden Person ist Rechnung zu tragen.
Die Hilfe suchende Person hat ein angemessenes Mitspracherecht.
Arbeitsuchende gemäss Art. 2 Abs. 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen.
Art. 6 Zuständigkeit
Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person.
Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden entscheidet die zuständige kantonale Behörde.
Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977.
Art. 7 Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht
Die Gemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus Unterhalts- und Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 131 Abs. 3, Art. 289 Abs. 2 und Art. 329 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 und trifft mit pflichtigen Personen nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung.
Sie ergreift die erforderlichen prozessualen Massnahmen.
Für unterhalts- und unterstützungspflichtige Personen gilt die Mitwirkungspflicht nach § 2 Abs. 1 sinngemäss.
Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Geltendmachung der in Absatz 1 genannten Ansprüche.
2.1.2. Immaterielle Hilfe
Art. 8 Gegenstand
Immaterielle Hilfe umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen.
2.1.3. Materielle Hilfe
Art. 9 Gegenstand
Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch Erteilung von Kostengutsprachen gewährt.
Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden.
Art. 10 Bemessung
Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit andern Kantonen angestrebt wird.
Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.
Art. 11 Eigene Mittel
Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen.
Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die Regelung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwerten.
Unterbleibt die Verwertung, wird der daraus mutmasslich zu erzielende Erlös als eigene Mittel angerechnet.
Ist die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angezeigt, hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig. Bei Grundeigentum ist die Rückerstattung pfandrechtlich sicherzustellen.
Für Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar.
Art. 12 Vorschussleistungen
Materielle Hilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf entsprechende Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter während eines Zeitraums gewährt wird, für den rückwirkend Leistungen erbracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzahlung zurückzuzahlen.
Soweit es das Bundesrecht vorsieht, beantragt die bevorschussende Gemeinde bei der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.
Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Gemeinde abgetreten wird.
Art. 13 Auflagen und Weisungen
Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden.
Werden Auflagen und Weisungen, die unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden, nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden.
2.1.4. Sonderbestimmungen
Art. 14 Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen; Voraussetzung der Kostenübernahme
Die Kosten des Aufenthalts suchtmittelabhängiger Personen in einer Therapieeinrichtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im Sinne von § 15 anerkannt ist. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stellen. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Gesuchstellung auch nachträglich erfolgen.
Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache.
Sie stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Abklärungen und Empfehlungen medizinischer und anderer Fachstellen, die dabei die Bedürfnisse der Hilfe suchenden Personen berücksichtigen.
Art. 15 Therapieeinrichtungen
Therapieeinrichtungen im Kanton Aargau gelten als anerkannt, wenn sie vom Gesundheitsdepartement bewilligt sind und mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
die Therapieeinrichtung über ein zweckmässiges Therapiekonzept verfügt und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird,
die medizinische, therapeutische und sozialpädagogische Leitung und Betreuung sichergestellt ist,
eine Organisationsstruktur vorliegt, die mit dem Therapiezweck abgestimmt ist und
die Therapieeinrichtung der Bedarfsplanung des Regierungsrates entspricht.
Vom Standortkanton anerkannte ausserkantonale Therapieeinrichtungen sind den anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt.
Sofern die für aargauische Therapieeinrichtungen geltenden Voraussetzungen sinngemäss erfüllt sind, können im Einzelfall auch als anerkannt gelten:
Therapieeinrichtungen in Kantonen, die kein Anerkennungsverfahren kennen;
Therapieeinrichtungen im europäischen Ausland;
Familien oder familienähnliche Gemeinschaften.
Art. 16 Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge; Grundsatz
Für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene gelten die §§ 17–19.
Die Gewährung von Sozialhilfe an Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung sowie an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 17 Bemessung
Personen gemäss § 16 Abs. 1 haben Anspruch auf die Sicherung ihrer Existenz. Dazu gehören Geld- und Naturalleistungen, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.
Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der Leistungen. Er orientiert sich an den vom Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen.
Die Einschränkung der Sozialhilfe richtet sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung
Die Zuweisung des Aufenthaltsortes ist Sache des Kantons.
Die Betreuung erfolgt zunächst in kantonalen Unterkünften, wobei die finanzielle Unterstützung Sache des Kantons ist. Der Kanton kann die Führung kantonaler Unterkünfte Dritten übertragen.
Mit der Zuweisung an die Gemeinde geht die Pflicht zur finanziellen Unterstützung und Betreuung auf die Gemeinde über. Diese kann die Betreuung Dritten übertragen.
Der Regierungsrat legt auf der Grundlage der Abgeltungen des Bundes die Entschädigungen an die Gemeinden fest.
Art. 19 Verteilschlüssel und Ersatzabgabe
Der Regierungsrat bestimmt nach Anhörung der Gemeinden den Verteilschlüssel.
Gemeinden, die ihre Aufnahmepflicht nicht oder nur teilweise erfüllen, entrichten dem Kanton eine Ersatzabgabe. Diese beträgt maximal Fr. 10.– pro Tag und pro nicht aufgenommene Person.
Die Aufnahmepflicht der einzelnen Gemeinde erstreckt sich auf die dem Kanton zugewiesenen Personen, verteilt auf die Gemeinden gemäss Einwohnerzahl.
Mehrere Gemeinden können mittels Vertrag die gemeinsame Erfüllung der Aufnahmepflicht vereinbaren. Für die Ersatzabgabe haften sie dem Kanton solidarisch.
Der Regierungsrat legt die Ersatzabgabe im Detail fest und regelt die Modalitäten für die Abrechnung.
2.2. Rückerstattung
Art. 20 Grundsatz
Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder teilweise zugemutet werden kann.
Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
Die Erbinnen und Erben der unterstützten Person sind höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung verpflichtet.
Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
Art. 21 Zuständigkeit und Verfahren
Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt periodisch die Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rückerstattung und deren Modalitäten.
Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rückerstattung.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d.
Art. 22 Erlöschen der Rückerstattungsforderung
Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem die materielle Hilfe ausgerichtet wurde, eine Vereinbarung vorliegt oder die Gemeinde beziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.
3. Massnahmen der sozialen Prävention
3.1. Allgemeines
Art. 23 Begriff
Unter den Begriff der sozialen Prävention fallen Massnahmen, die geeignet sind, Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern oder unterstützte Personen aus der Sozialhilfebedürftigkeit zu führen.
3.2. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung
Art. 24 Nichtanrechnung von Einkommen; Beiträge
Der Regierungsrat kann Massnahmen beschliessen, die Anreiz zur wirtschaftlichen Verselbstständigung schaffen, wie insbesondere:
Verzicht auf die volle Anrechnung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit als eigene Mittel, soweit unterstützte Personen für ihren Lebensunterhalt teilweise selber aufkommen;
Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen, die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen;
Ausrichtung von Beiträgen an erwerbslose unterstützte Personen, die eigene vorschulpflichtige Kinder oder pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen.
Beiträge gemäss Absatz 1 lit. b und c sind nicht rückerstattungspflichtig.
Art. 25 Projekte
Der Regierungsrat kann Projekte fördern, welche die wirtschaftliche Verselbstständigung unterstützter oder sonst in wirtschaftliche Not geratener Personen zum Ziel haben.
3.3. Elternschaftsbeihilfe
Art. 26 Grundsatz
Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern beziehungsweise Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit.
Art. 27 Anspruchsberechtigung
Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat,
der betreuende Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten,
sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen,
der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht.
Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil.
Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte und des steuerbaren Vermögens den Ehepaaren gleichgestellt.
Art. 28 Höhe und Dauer der Elternschaftsbeihilfe
Die Elternschaftsbeihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und den Jahreseinkünften gemäss § 27 Abs. 1 lit. d. Sie wird im Voraus in monatlichen Raten ausgerichtet.
Sie wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt, bis zur Vollendung der ersten 6 Lebensmonate des Kindes gewährt. In Härtefällen kann Elternschaftsbeihilfe bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats ausgerichtet werden.
Art. 29 Zuständigkeit und Informationspflichten
Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten Elternteils.
Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über den Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe.
Art. 30 Rückerstattung
Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
3.4. Inkassohilfe
Art. 31 Zuständigkeit und Kostenbeteiligung
Die Inkassohilfe gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 290 ZGB sowie für die über die Volljährigkeit hinausgehenden Unterhaltsansprüche liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.
Die Gemeinde kann diese Aufgabe an eine geeignete Amtsstelle oder private Institution übertragen.
Unter Vorbehalt von Art. 290 ZGB erheben die Gemeinden jährlich für ihre Aufwändungen im Rahmen der Inkassohilfe bei guten finanziellen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Person eine Gebühr. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze.
Die Inkassohilfe gemäss dem internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten beziehungsweise unterhaltspflichtigen Person.
3.5. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
Art. 32 Grundsatz
Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern.
Art. 33 Anspruchsvoraussetzungen
Minderjährige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben unter Vorbehalt von § 34 Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge, wenn
der unterhaltsbeitragspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,
das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und
sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte als auch das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträgen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Person, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt, sind anzurechnen.
Art. 34 Ausnahmen
Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn
der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, namentlich wenn Dritte massgeblich zum Unterhalt beitragen,
die Eltern und das Kind zusammenwohnen oder
das Kind sich überwiegend im Ausland aufhält.
Art. 35 Höhe der Bevorschussung
Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem massgeblichen Rechtstitel. Sie darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.
DieBevorschussung und die voraussichtlichen Jahreseinkünfte dürfen zusammen den vom Regierungsrat gemäss § 33 lit. d festgesetzten Einkommensgrenzbetrag nicht überschreiten. Andernfalls wird die Bevorschussung entsprechend gekürzt.
Art. 36 Zuständigkeit und Verfahren
Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über die Bevorschussung.
Bevorschusst werden die nach der Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbeiträge. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehende Beiträge werden auf drei Monate zurück bevorschusst.
Die Durchführung der Bevorschussung kann privaten Organisationen übertragen werden.
Art. 37 Rückforderung
Die Gemeinde fordert die ausgerichtete Bevorschussung beim unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteil zurück.
Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen – unter Vorbehalt von Absatz 3 – weder vom Kind, noch vom nicht pflichtigen Elternteil, noch von unterstützungspflichtigen Verwandten zurückgefordert werden.
Das Kind ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den pflichtigen Elternteil beerbt. Die Rückerstattungspflicht besteht höchstens im Umfang der empfangenen Erbschaft und soweit dadurch eine Bereicherung vorliegt. § 22 gilt sinngemäss.
Art. 38 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 steht den Sozialbehörden der Gemeinden sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu.
3.6. Weitere Massnahmen
Art. 39 Familienergänzende Kinderbetreuung
Die Gemeinde kann, soweit möglich in Zusammenarbeit mit Privaten und anderen Gemeinden, für eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Einrichtungen der familienergänzenden Kinderbetreuung, wie zum Beispiel Tagespflegeplätze, Kinderkrippen und Tagesschulen, sorgen. Sie regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden unter Berücksichtigung sozialer Aspekte.
Art. 40 Notunterkünfte für Obdachlose
Die Gemeinde erstellt und betreibt bei Bedarf selbst oder gemeinsam mit andern Gemeinden Notunterkünfte für Obdachlose. Sie kann diese Aufgaben Dritten übertragen und regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden.
Art. 41 Beschäftigungsprogramme
Die Gemeinden können Arbeitslosen, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgeschöpft oder keine Taggeldansprüche besessen haben, die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen ermöglichen.
Die Kosten der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm sind nicht rückerstattungspflichtig.
Art. 41a Massnahmen gegen häusliche Gewalt
Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen gegen häusliche Gewalt. Diese umfassen
den Betrieb einer Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt,
die Beratung für gewaltbetroffene sowie gewaltausübende Personen,
die Betreuung und Nachbetreuung gewaltbetroffener Personen,
die Unterstützung weiterer Präventionsmassnahmen.
Der Regierungsrat überträgt die in Absatz 1 genannten Aufgaben geeigneten kantonalen, kommunalen oder privaten Fachstellen und schliesst mit diesen Leistungsverträge ab.
Die gewaltausübenden Personen übernehmen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Kosten ihrer Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen vollständig oder teilweise.
Art. 41b Einarbeitungszuschüsse
Der Kanton und die Gemeinden können die Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen, die Sozialhilfe beziehen, mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitgebende fördern. Der Regierungsrat regelt die begrenzte Dauer und Höhe der Einarbeitungszuschüsse an Arbeitgebende durch Verordnung.
4. Behörden
Art. 42 Kanton
Der Kanton führt den Kantonalen Sozialdienst, dem insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
Beratung von Gemeinden, Behörden und Institutionen;
Amtsverkehr mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland;
Planung, Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätigkeiten im Kanton;
Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen sowie der Mitglieder der Sozialbehörden;
Führung von Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;
Umsetzung des Rechtshilfeverfahrens gemäss internationalem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 als kantonale Empfangs- und Übermittlungsstelle. Diese beauftragt die gemäss § 31 Abs. 4 zuständige Gemeinde.
Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen.
Der Kanton kann im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gegen kostendeckende Entschädigung Aufgaben der Gemeinden auf deren Gesuch hin erfüllen.
Art. 43 Gemeinde
Die Gemeinde führt einen Sozialdienst.
Mehrere Gemeinden führen nach Möglichkeit zusammen einen regionalen Sozialdienst.
Die Gemeinde führt eine Sozialstatistik nach den Vorgaben des Kantons.
Sie kann ihre Aufgaben nach diesem Gesetz an Dritte oder den Kanton übertragen. Sie stellt dabei den Datenschutz sicher.
Art. 44 Sozialbehörde
Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die Sozialbehörde der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Zusammenarbeit der Gemeinden.
Die Sozialbehörde trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen ist.
Sie fördert und koordiniert die private soziale Tätigkeit in der Gemeinde und die Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen.
Art. 45 Schweigepflicht
Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes befassen, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit bestehen.
Art. 46 Amtshilfe und Datenschutz
Behörden und Dritte im Sinne der §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 werden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet, soweit die Auskünfte nicht gemäss § 2 Abs. 1 erhältlich gemacht werden können.
Andere Behörden sind verpflichtet, die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte an Behörden und Dritte im Sinne der §§ 42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie an Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 zu erteilen.
Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhalten haben, können von zuständigen Stellen weitergegeben werden. Die Weitergabe ist nur zulässig, wenn die Aufgabe der weitergebenden Stelle oder der empfangenden Stelle es erfordert oder dies im Einzelfall im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Zustimmung vorliegt oder vorausgesetzt werden kann.
Im Streitfall entscheidet die zuständige kantonale Instanz.
Die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Gemeinde an den Kanton zu Statistikzwecken erfolgt in anonymisierter Form.
Art. 46a Datenbank im Bereich häuslicher Gewalt
Die im Bereich häuslicher Gewalt tätigen Fachstellen gemäss § 41a betreiben gemeinsam eine Datenbank und können untereinander die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Daten austauschen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Betrieb der Datenbank durch Verordnung.
5. Kostentragung und Kostenteilung
Art. 47 Kanton und Gemeinde; Grundsätze
Die Gemeinde ist zahlungspflichtig für die Kosten
der materiellen Hilfe,
der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung gemäss § 24,
der Elternschaftsbeihilfe,
der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und
der Beschäftigungsprogramme.
Die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. b–d werden der Gemeinde vom Kanton voll vergütet.
An die übrigen Kosten vergütet der Kanton der Gemeinde einen prozentualen Anteil, dessen Höhe sich bemisst nach
der Anzahl der Fälle, bezogen auf die Bevölkerung der Gemeinde, sowie
den pro Einwohnerin und Einwohner der Gemeinde entstandenen Nettoaufwändungen im Vergleich zum Kantonsmittel.
Massgebend ist die Bevölkerungszahl am 31. Dezember des Beitragsjahres gemäss den Erhebungen des Statistischen Amtes.
Art. 47a Massnahmen gegen häusliche Gewalt
Die Kosten der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt gemäss § 41a Abs. 1 lit. a werden vom Kanton getragen.
Der Kanton erhebt von den Gemeinden Beiträge von 72 % an die Kosten für die Massnahmen gegen häusliche Gewalt gemäss § 41a Abs. 1 lit. b–d, soweit nicht andere Erlasse besondere Finanzierungen vorsehen.
Der Regierungsrat legt den Anteil der einzelnen Gemeinden jährlich nach Massgabe der jeweiligen Einwohnerzahl fest. § 47 Abs. 4 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 48 Begriffe
Als Fall im Sinne von § 47 Abs. 3 lit. a gilt die Ausrichtung von Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 an eine Person oder Personengemeinschaft (Unterstützungseinheit) innerhalb eines Kalenderjahres.
Als Nettoaufwändungen im Sinne von § 47 Abs. 3 lit. b gelten die innerhalb eines Kalenderjahres ausgerichteten Leistungen gemäss § 47 Abs. 1 abzüglich der im gleichen Zeitraum eingegangenen Zahlungen, insbesondere Rückerstattungen, Rückzahlungen oder Kostenersatz.
Art. 49 Beitragshöhe
Der kantonale Beitrag gemäss § 47 Abs. 3 lit. a beträgt zwischen 5 % und 30 %, jener gemäss § 47 Abs. 3 lit. b zwischen 5 % und 35 % der Nettoaufwendungen.
Der Regierungsrat legt jährlich die Beitragsstufen so fest, dass die Gemeinden 72 % und der Kanton 28 % der Kosten tragen.
Art. 50 Verfahren
Die Gemeinde macht den Beitrag mit Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde geltend.
Sie ist verpflichtet, die zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Höhe des Beitrages.
Die Gemeinden erhalten Akontozahlungen in der Höhe von 80 % des Vorjahresbeitrages. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich.
Art. 51 Kanton
Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für
die Infrastruktur und den Betrieb des Kantonalen Sozialdienstes,
die materielle Hilfe im Rahmen des ZUG sowie internationaler Abkommen,
die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz,
die im Rahmen von § 17 Abs. 2 ausgerichtete materielle Hilfe an Personen gemäss § 16 Abs. 1, soweit sie nicht vom Bund getragen wird,
Projekte gemäss § 25,
seine Aufsicht über stationäre Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung.
Er beteiligt sich auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen an privaten Institutionen der Tagesbetreuung von Kindern gemäss § 39 im Umfang von maximal 20 % der anrechenbaren Betriebskosten, sofern sich die Gemeinde angemessen beteiligt.
…
Art. 52 Gemeinde
Die Gemeinde trägt die Kosten für
die Infrastruktur und den Betrieb des kommunalen oder regionalen Sozialdienstes,
die immaterielle Hilfe,
die Inkassohilfe,
die weiteren Massnahmen der sozialen Prävention gemäss den §§ 39 und 40 vorbehältlich der Leistungen des Kantons gemäss § 51 Abs. 2,
die an Arbeitgebende ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse.
Art. 53 Kostenersatz
Die Wohnsitzgemeinde ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der Notfallhilfe.
Bei Abschiebung richtet sich die Kostenersatzpflicht der abschiebenden Gemeinde nach Art. 10 ZUG. Über das Vorliegen einer Abschiebung sowie über die Höhe des Kostenersatzes entscheidet im Streitfall die zuständige kantonale Behörde.
6. Weitere Bestimmungen
Art. 54 Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention
Kanton und Gemeinden können durch die Gewährung von Beiträgen oder durch den Abschluss von Leistungsverträgen private Institutionen, die im Rahmen dieses Gesetzes tätig sind, fördern und unterstützen.
Vorbehalten bleiben besondere Subventionsbestimmungen.
Art. 55 Schulgelder
Für die Ausbildung von Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes tätig sind, kann der Kanton Schulgelder ganz oder teilweise übernehmen.
Art. 56 …
Art. 57 …
7. Rechtsschutz
Art. 58 Rechtsmittel
Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden.
Die Entscheide des zuständigen Departements können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.
8. Strafbestimmungen
Art. 59 Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen
Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. Gehilfenschaft und Versuch sind strafbar.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) betreffend Übertretungen.
Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
9. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 60 Übergangsrecht
Der Kanton bleibt weiterhin Kostenträger für die nach dem Gesetz über die Armenfürsorge vom 12. März 1936 dauernd durch ihn unterstützten Personen mit Aargauer Bürgerrecht.
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche und Verfahren und deren Kostenverteilung ist das bisherige Recht anwendbar, soweit es um Ansprüche oder Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten geht.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Regierungsrat hängigen Beschwerdeverfahren werden durch diesen zu Ende geführt.
Die Zuständigkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückerstattung, Unterhalt und Verwandtenunterstützung sowie die Vereinnahmung der daraus resultierenden Geldbeträge verbleiben bezüglich jener Leistungen, deren Kosten der Kanton getragen hat, bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Kanton, wobei der Rechtsschutz sich nach dem bisherigen Recht richtet. Diese Zuständigkeit verbleibt darüber hinaus beim Kanton, wenn
die rückerstattungspflichtige Person nicht mehr im Kanton Aargau Wohnsitz hat oder
der Kanton eine schriftliche Rückerstattungsverpflichtung, eine pfandrechtliche Sicherstellung oder eine Forderungsabtretung besitzt.
Bestehende Therapieeinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 1 haben innert 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Bewilligungserteilung einzureichen. Sie gelten bis zum Entscheid des Gesundheitsdepartementes als anerkannt.
Bewilligungspflichtige stationäre Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung im Sinne von § 57 haben innert 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Bewilligungserteilung einzureichen.
Stationären Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb waren, kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Bewilligung unter erleichterten Bedingungen erteilt werden.
Die beim Inkrafttreten der Änderung von § 58 Abs. 1 und 2 beim Bezirksamt hängigen Beschwerden sind der neu zuständigen Behörde zur Bearbeitung zu überweisen.
Art. 61 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982 mit Ausnahme der §§ 42 und 44;
das Gesetz über die unentgeltliche Geburtshilfe und die gesundheitliche Vorsorge für vorschulpflichtige Kinder (Säuglingsfürsorgegesetz) vom 12. November 1946;
das Gesetz über die Trinkerfürsorge vom 28. Dezember 1915.
Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. März 1911 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 62 Änderung von bundesrechtlichen Bestimmungen
Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
Art. 63 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 64 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Aarau, 6. März 2001
Präsident des Grossen Rates Fischer Staatsschreiber i.V. Meier
Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001. Inkrafttreten: 1. Januar 2003
2002 S. 254