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Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des Vollzugs von ökologischen Direktzahlungen

910.161 · Aargau Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

910.161

Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des Vollzugs von ökologischen Direktzahlungen

Vom 26.03.1997 (Stand 15.05.1997)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,

beschliesst:

Art. 1

Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge für die Integrierte Produktion, den Biologischen Landbau, die Kontrollierte Freilandhaltung, die besonders tierfreundliche Stallhaltung und weitere Massnahmen gemäss Verordnung über Beiträge für besondere Leistungen im Bereiche der Ökologie und der Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Öko-Beitragsverordnung, OeBV) vom 24. Januar 1996 sowie die Vornahme der erforderlichen Kontrollen betragen zwischen Fr. 50.– und Fr. 500.– pro Betrieb und Beitragsjahr.

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand. Massgebend sind insbesondere die Grösse und die Produktionsvielfalt eines Betriebes.

Die Gebühren können mit den auszurichtenden Direktzahlungen verrechnet werden.

Wird das Gesuch vor der Durchführung der Kontrolle zurückgezogen oder gegenstandslos, kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 2

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 15. Mai 1997 in Kraft.

Aarau, 26. März 1997

Regierungsrat Aargau Landammann Bircher Staatsschreiber Pfirter

1997 S. 113