913.351
Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiet des bäuerlichen Bodenrechts
Vom 18.11.1992 (Stand 01.01.1994)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,
beschliesst:
Art. 1
Die Gebühren für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligungen nach den Art. 60, 63, 64, 65 und 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 sowie von solchen um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 84 dieses Gesetzes bemessen sich nach dem Kaufpreis oder der Pfandsumme bzw. nach dem Aufwand und betragen zwischen Fr. 50.– und Fr. 700.–. Die Kosten für allfällige Expertisen trägt der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin.
Bei Tauschgeschäften oder Schenkungen ist der Wert der veräusserten Grundstücke zu schätzen.
Ist für die Behandlung eines Gesuchs die Durchführung eines Augenscheins oder einer Verhandlung, die Vornahme einer Schätzung oder anderer weiter gehender Abklärungen erforderlich, ist die nach Abs. 1 ermittelte Gebühr, je nach Aufwand, um Fr. 50.– bis Fr. 300.– zu erhöhen.
Art. 2
Für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Zweckentfremdung von Grundstücken, Bodenverbesserungswerken und landwirtschaftlichen Hochbauten gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG) bzw. § 24 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz), die mit Unterstützung öffentlicher Beiträge verbessert, errichtet oder saniert worden sind, werden, je nach Aufwand, Gebühren zwischen Fr. 50.– und Fr. 500.– erhoben.
Art. 3
Für die Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken gemäss Art. 86 LwG bzw. § 24 des Landwirtschaftsgesetzes oder § 94 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch wird, je nach Aufwand, eine Gebühr zwischen Fr. 50.– und Fr. 500.– erhoben.
Art. 4
Für die Löschungen von Anmerkungen, Vorabklärungen oder ähnliche Verrichtungen sind, je nach Aufwand, Gebühren zwischen Fr. 20.– und Fr. 100.– zu entrichten.
Art. 5
Sind für die Behandlung eines Sachgeschäftes mehrere gebührenpflichtige Amtshandlungen erforderlich, kann der Gesamtbetrag der zu erhebenden Gebühren angemessen herabgesetzt werden.
Wird ein Gesuch zurückgezogen oder gegenstandslos, kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 6
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind aufgehoben:
§ 19 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 10. Januar 1947;
§ 12 und § 13 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 6. Dezember 1952.
Aarau, den 18. November 1992
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Sieber
Bd. 14 S. 163