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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Vom 7. Januar 2005
Die Kantone,
gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1),
vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Zweck
Art. 1
Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Gegenstand Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 2) oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 3) unterstehen.
Art. 2
Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwen- Zweck dung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen AGS 2007 S. 33 Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone.
II. Organisation
Art. 3
Organe Organe dieser Vereinbarung sind
Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz,
Lotterie- und Wettkommission,
Rekurskommission.
1. Fachdirektorenkonferenz
Art. 4
Zuständigkeit 1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.
Sie nimmt folgende Aufgaben wahr
sie ist Depositärin der Vereinbarung,
sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten,
sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten,
sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkommission sowie der Rekurskommission,
sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotterie- und Wettkommission,
sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Rekurskommission,
sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.
2. Lotterie- und Wettkommission
Art. 5
Zusammen- 1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder setzung aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe stehenden Unternehmen und Körperschaften sein.
Art. 6
Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirek- Organisation torenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
Die Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.
Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.
Art. 7
Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und Zuständigkeit Wetten gemäss dieser Vereinbarung.
Der Kommission stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3. Rekurskommission
Art. 8
Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Zusammen- Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied setzung aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahe stehenden Unternehmen und Körperschaften sein.
Art. 9
Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Organisation Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.
Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.
Art. 10
Zuständigkeit Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde.
4. Anwendbares Recht
Art. 11
Allgemein Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Vereinbarungsmitglieder noch die Lotterie- und Wettkommission zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.
Art. 12
Publikationen Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publikationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.
Art. 13
Verfahrensrecht Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) 1).
III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
1. Bewilligung
Art. 14
Zulassungs- 1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulasbewilligung sungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.
Die Kommission
a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,
b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu.
Art. 15
Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulas- Durchführungssungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre bewilligung Durchführungsbewilligungen der Kommission zu.
Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulassungsverfügung abweichenden spieltechnischen Bedingungen und Auflagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen, welche die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Prävention verschärfen.
Art. 16
Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung Eröffnung der und Durchführungsbewilligung derjenigen Kantone, in denen die Lotterie Bewilligung oder Wette durchgeführt werden darf.
2. Spielsucht und Werbung
Art. 17
Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotential Massnahmen zur der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbe- Prävention Spielsucht von sondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.
Die Kommission kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zugänglich zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können.
Art. 18
Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe Spielsuchtabgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträge.
Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.
Art. 19
Werbung Für Lotterien und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.
3. Aufsicht
Art. 20
Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone delegieren.
Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4. Gebühren
Art. 21
Der Kommission 1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.
Die Gebühren bestehen aus
einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden Jahres erzielten Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt.
Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand.
Art. 22
Der Kantone Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für
den Erlass der Durchführungsbewilligung,
die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.
5. Rechtsschutz
Art. 23
Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.
Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes (VGG) 1), soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Bis Inkrafttreten des VGG sind die Bestimmungen des VwVG analog anwendbar.
Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzulegen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.
IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel
Art. 24
Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone Lotterie- und Wettfonds können separate Sportfonds führen.
Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterie und die Wetten durchgeführt worden sind.
Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden.
Art. 25
Die Kantone bezeichnen die für Verteilung der Mittel aus den Fonds Verteilinstanz zuständige Instanz.
Art. 26
Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Verteilkriterien Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.
Art. 27
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Entscheide Fonds.
Art. 28
Bericht Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben
den Namen der aus den Fonds Begünstigten,
der Art der unterstützten Projekte,
der Rechnung der Fonds.
V. Schlussbestimmungen
Art. 29
Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 30
Geltungsdauer, 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. Kündigung 2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 31
Änderung der 1 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet Vereinbarung die Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.
Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.
Art. 32
Übergangs- 1 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamtschweizeribestimmungen schen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt worden sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen.
Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung.
Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingereicht werden, richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung.
Art. 33
Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmun- Verhältnis zu gen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durch- bestehenden interkantonalen führung von Lotterien vom 26. Mai 1937 1) sowie der Convention relative à Vereinbarungen la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.
Beitritt des Kantons Aargau gemäss RRB Nr. 538 vom 27. April 2005 Inkrafttreten: 1. Juli 2006 2)