WBE.2025.53
WBE.2025.53 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer - 2025-05-14
Rubrum
Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 14. Januar 2025
Regeste
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen
1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Januar 2025 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96
AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, auch wenn die Ehegatten noch im selben Haushalt leben. Dies wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (act. 13 f.). Ein Berufen der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage, weshalb die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes durch das MIKA zu Recht widerrufen wurde (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/2).
1.2. Korrekterweise stellt die Vorinstanz für die Prüfung, ob der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn der weitere Aufenthalt in die Schweiz zu gestatten ist, auf Art. 50 AIG, in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, ab und führt in einem ersten Schritt zutreffend aus, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weit weniger als drei Jahre gedauert hat, womit die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind (EE, Erw. II/3, 4, 5.1-5.3).
1.3. Zur Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, welche den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes in der Schweiz erforderlich machen, hält die Vorinstanz nach korrekter Darlegung der Theorie zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist und auch keine Hinweise auf eine zwangsweise geschlossene Ehe vorliegen. Die bisherige Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz, mit den geknüpften sozialen Kontakten, der Aneignung von Sprachkenntnissen und der beruflichen Tätigkeit und diejenige ihres Sohnes sind nicht derart fortgeschritten, dass sich daraus wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ergeben würden. Ebenso nicht zu beanstanden sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Möglichkeit der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes im Heimatland, da die Beschwerdeführerin erst im Alter von 33 Jahren und ihr Sohn erst im Alter von rund 15 Jahren in die Schweiz einreisten, beide bis zum Scheitern der Ehe- und Familiengemein- schaft weit weniger als drei Jahre hier gelebt haben und aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit von ihrem Heimatland nicht mit gravierenden Wiedereingliederungsschwierigkeiten zu rechnen ist. Solche werden sodann auch nicht substanziiert vorgebracht (EE, Erw. II/5.4 und 5.5).
1.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz richtigerweise auch einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und gleichzeitig das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (EE, Erw. II/5.6).
1.5. Nicht zu beanstanden und unbestritten geblieben sind die korrekten Erwägungen der Vorinstanz, dass kein Eingriff in das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- und Privatleben vorliegt und keine Wegweisungshindernisse ersichtlich sind (EE, Erw. II/6, 7 und 8).
2. 2.1. Was die Beschwerdeführerin in ihrer kurzen, lediglich zweiseitigen Beschwerde dagegen vorbringt, vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern.
2.2. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn während ihrer Aufenthaltsdauer entsprechend sprachlich, sozial und beruflich in der Schweiz integriert haben, finanziell selbständig sind und hier zu Verwandten Kontakt pflegen, bedeutet dies nicht, dass sich daraus wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten liessen, die ihren weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gut integriert sein mag, stellt keinen wichtigen persönlichen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG dar (Urteile des Bundesgerichts 2C_673/2023 vom 6. Februar 2024, Erw. 5.2;2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023, Erw. 6.3). Es kann auch keine Rede davon sein, dass ihrem Sohn bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein erheblicher Schaden zugefügt würde und das Kindswohl durch eine Rückkehr in sein Heimatland verletzt würde.
Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass ihr Aufenthaltsanspruch einzig darin begründet lag, dass sie mit einem EU/EFTA-Staatsangehörigen in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebte und dass dieser Aufenthaltsanspruch mit Aufgabe der Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Ein Verbleib nach gescheiterter Ehe- bzw. Familiengemeinschaft in der Schweiz mit Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung bedarf wichtiger persönlicher Gründe, welche weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Sohn und auch nicht unter Berücksichtigung der Situation der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zusammen ersichtlich sind. An dieser Ausgangslage vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr in einer ernsthaften Beziehung mit einem Schweizer Staatsangehörigen sei (act. 13), nichts zu ändern. Die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer neuen Beziehung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es steht der Beschwerdeführerin frei, aufgrund ihrer Beziehung mit ihrem neuen Partner ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, sollten die entsprechenden einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sein.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für einen sogenannten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustellung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG).
Aarau, 14. Mai 2025
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Peter