274.000
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
vom 09.11.1974 (Stand 14.06.1976)
Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974, 8./9. November 1974
Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975
l. Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden.
Art. 1 Direkter Geschäftsverkehr
Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer andern Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Art. 2 Anwendbares Recht
Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.
Art. 3 Anzeige
Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines.
Art. 4 Teilnahme der Parteivertreter
Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.
Art. 5 Kosten
Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege.
II. Kapitel
Art. 6 Postzustellungen
Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.
Art. 7 Vorladungen
Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
Die Zeugeneinladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.
Art.
8 Prozesshand-lungen in einem
anderen Kanton
Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine oder Einvernahmen durchführen.
Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
Art. 9 Ausschliessliche Zuständigkeit
Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkor datskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.
III. Kapitel
III. Schlussbestimmungen
Art. 10 Beitritt und Rücktritt
Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Art. 11 Inkrafttreten
1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit einer Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.
2. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
1a)0 Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten
?b)0 Vollzug der Rechtshilfegesuche
2a)0 Zustellung von gerichtlichen Akten und
?b)1 Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen
30 Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung
Zürich
1a)1 Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
?b)2 Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
2a)1 Obergericht
?b)3 Obergericht
31 Obergerichtspräsident
Bern
10 Gerichtspräsident
20 Appellationshof
32 Gerichtspräsident oder Appellationshof
Uri
1a)2 zuständige Gerichtsinstanz
?b)4 Landgerichtspräsident
2a)2 Obergericht
?b)5 Landgerichtspräsident Uri
33 Präsident des Obergerichtes Uri
Schwyz
1a)3 Kantonsgericht
?b)6 Kantonsgericht
2a)3 Kantonsgericht
?b)7 Kantonsgericht
34 Kantonsgericht
Obwalden
1a)4 Kantonsgerichtspräsident
?b)8 Kantonsgerichtspräsident
2a)4 Kantonsgerichtspräsident
?b)9 Kantonsgerichtspräsident
35 Kantonsgerichtspräsident
Nidwalden
1a)5 Kantonsgerichtspräsidium
?b)10 Kantonsgerichtspräsidium
2a)5 Kantonsgerichtspräsidium
?b)11 Kantonsgerichtspräsidium
36 Kantonsgerichtspräsidium
Glarus
1a)6 Zivilgerichtspräsident
?b)12 Zivilgerichtspräsident
2a)6 Zivilgerichtspräsident
?b)13 Zivilgerichtspräsident
37 Zivilgerichtspräsident
Zug
1a)7 Obergericht
?b)14 Präsidium des Kantonsgerichtes
2a)7 Gerichtskanzlei
?b)15 Präsidium des Kantonsgerichtes
38 Präsidium des Kantonsgerichtes
Freiburg
11 Presidents des tribunaux d'arrondissement
2a)8 Direction de la justice
? b)0 Tribunal cantonal
39 Tribunal cantonal
Solothurn
1a)8 Amtsgerichtspräsident
?b)16 Amtsgerichtspräsident
2a)9 Obergericht
?b)17 Obergericht
310 Amtsgerichtspräsident
Basel-Stadt
1a)9 Gerichtspräsident
?b)18 Gerichtspräsident
2a)10 Gerichtspräsident
?b)19 Gerichtspräsident
311 Gerichtspräsident
Basel-Landschaft
1a)10 — —
?b)20 Bezirksgerichtspräsident
2a)11 Obergericht
?b)21 Obergericht
312 Obergericht
Schaffhausen
1a)11 Kanzlei des Kantonsgerichtes
?b)22 Bezirksrichter
0 – bei Streitwerten bis 2000 Franken im ordentlichen Verfahren
1 – bei Streitwerten bis 5000 Franken im beschleunigten Verfahren
2 Kantonsgerichtspräsident
3 – bei Streitwerten über 2000 Franken im ordentlichen Verfahren
4 – bei Streitwerten über 5000 Franken im beschleunigten Verfahren
5 – bei unbestimmten Streitwerten
6 Obergerichtspräsident
7 – im Berufungsverfahren
8 – in Streitigkeiten über
2a)12 Kanzlei des Kantonsgerichtes
?b)23 Obergericht
313 Obergericht
Appenzell A. Rh.
1a)12 Kantonsgerichtspräsident
?b)24 Kantonsgerichtspräsident
2a)13 Kantonsgerichtspräsident
?b)25 Kantonsgerichtspräsident
314 Kantonsgerichtspräsident
Appenzell I. Rh.
1a)13 Bezirksgerichtspräsident
?b)26 Bezirksgerichtspräsident
2a)14 Bezirksgerichtspräsident
?b)27 Bezirksgerichtspräsident
315 Kantonsgerichtspräsident
St. Gallen
1a)14 Bezirksgerichtspräsident
?b)28 Bezirksgerichtspräsident
2a)15 Justiz- und Polizeidepartement
?b)29 Justiz- und Polizeidepartement
316 Justiz- und Polizeidepartement
Graubünden
1a)15 Kreisamt
?b)30 Kreisamt
2a)16 Justiz- und Polizeidepartement
?b)31 Justiz- und Polizeidepartement
317 Justiz- und Polizeidepartement
Aargau
1a)16 Bezirksgericht
?b)32 Bezirksgericht
2a)17 Bezirksgericht
?b)33 Obergericht
318 Obergericht
Thurgau
1a)17 Bezirksgerichtspräsident
?b)34 Bezirksgerichtspräsident
2a)18 Obergericht
?b)35 Obergericht
319 Obergericht
Tessin
1a)18 Dipartimento di giustizia
? b)1 Pretore
2a)19 Dipartimento di giustizia
? b)2 Dipartimento di giustizia
320 Dipartimento di giustizia
Waadt
12 Présidents des tribunaux de district
21 Tribunal cantonal
321 Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district
Wallis
13 Juges instructeurs des districts
22 Tribunal cantonal
322 Tribunal cantonal et Juges instructeurs
Neuenburg
14 Presidents des tribunaux de district
23 Departement de justice
323 Tribunal cantonal
Genf
1a)19 Procureur général
? b)3 Tribunal de première instance
2a)20 Procureur général
? b)4 Tribunal de première instance
324 Département de justice et police
cGS -