726.110
Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 24.10.2022 (Stand 01.11.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,
gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und Art. 4 des Einführungsgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 24. April 2022 (EGöB),
beschliesst:
Art. 1 Veröffentlichung
Zusätzlich zur Veröffentlichung auf einer gemeinsam durch Bund und Kantone bezeichneten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen muss die Publikation einer Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan vorgenommen werden.
Art. 2 Vergütung
Die Aufwendungen der Anbietenden zur Ausarbeitung der Angebote werden nicht vergütet.
Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten
Die Standeskommission kann Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.
Das Bau- und Umweltdepartement erstellt die nach der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) verlangte Statistik zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
Die Standeskommission hat die Aufsicht über das öffentliche Beschaffungswesen.
cGS 2022-38