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Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden

131.13 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ar/bgs/131-13/de/verordnung-uber-die-eidpflichtigen-behordenmitglieder-der-gemeinden

Retrieved on Sep 3, 2026

  1. Documents
  2. Appenzell Ausserrhoden
  3. Appenzell Ausserrhoden Laws
Source

131.13

Verordnung über die eidpflichtigen Behördenmitglieder der Gemeinden

vom 12.03.2019 (Stand 01.06.2019)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das Gesetz über den Eidschwur1 und auf Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte2,

verordnet:

Footnotes

  1. [1] bGS 111.3
  2. [2] bGS 131.12

Art. 1 Eidpflichtige Personen

Eidpflichtig sind folgende Behördenmitglieder der Gemeinden:

  1. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident;

  2. die Mitglieder des Gemeinderates;

  3. die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;

  4. die Mitglieder des Gemeindeparlaments.

Art. 2 Modalitäten der Eidpflicht

Eidpflichtig ist, wer in ein eidpflichtiges Amt gewählt worden ist. Ausgenommen ist die unmittelbare Wiederwahl in dasselbe Amt.

Lf. Nr. / Abl. 1377 / 2019, S. 334