621.11.2
Vorläufige Verordnung zum Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten
vom 23.06.2015 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,
verordnet:
Art. 1 Unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 20 StG)
Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Steuergesetzes dar.
Art. 2 Unselbständige Erwerbstätigkeit (Art. 29 StG)
Art. 29 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes gilt als aufgehoben.
Art. 3 Selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 30 StG)
Zu den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten gemäss Art. 30 Abs. 2 des Steuergesetzes gehören insbesondere die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, des eigenen Personals.
Art. 4 Allgemeine Abzüge (Art. 35 StG)
Von den Einkünften werden die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12 000.- abgezogen, sofern
ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Art. 5 Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen (Art. 37 StG)
Art. 37 Abs. 1 lit. b des Steuergesetzes gilt als aufgehoben.
Art. 6 Geschäftsmässig begründeter Aufwand (Art. 70 StG)
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gemäss Art. 70 Abs. 1 des Steuergesetzes gehören auch die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, des eigenen Personals.
Lf. Nr. / Abl. 1290 / 2015, S. 814