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Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche

811.112 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

Version of Mar 8, 1994

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ar/bgs/811-112/de/verordnung-uber-die-gesundheitsvorsorge-in-schulen-und-heimen-fur-kinder-und-jugendliche

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  3. Appenzell Ausserrhoden Laws
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This version has not been in force since Jan 1, 2016.

811.112

Verordnung über die Gesundheitsvorsorge in Schulen und Heimen für Kinder und Jugendliche

vom 08.03.1994 (Stand 08.03.1994)

Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,

gestützt auf Art. 32 des Schulgesetzes vom 26. April 1981 sowie auf Art. 12 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz,

verordnet:

(1.) I. Ärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten

Art. 1 Aufgabe; Organisation

Der ärztliche Dienst berät Eltern, Behörden und Lehrerschaft in Fragen der Gesundheitserziehung und -vorsorge.

Für jede Gemeinde wählt die Sanitätskommission auf Antrag des Gemeinderates einen oder mehrere Schulärztinnen oder Schulärzte.

Die Schulkommission ist für die Organisation und Durchführung des schulärztlichen Dienstes verantwortlich.

Art. 2 Untersuchungen

Alle Schülerinnen und Schüler sind spätestens bei Beginn des obligatorischen Schulunterrichtes und in der letzten obligatorischen Klasse auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand zu überprüfen.

Spätestens in der ersten Primarklasse findet eine Augenkontrolle durch Spezialisten statt.

Tuberkulintestierungen erfolgen nach den Richtlinien des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Umgebungsuntersuchungen werden in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten, dem Kantonsarzt und der kantonalen Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten durchgeführt.

Gegebenenfalls empfiehlt der Schularzt oder die Schulärztin weitere Abklärungen oder therapeutische Massnahmen.

Art. 3 Schulärztlicher Ausweis

Die schulärztlichen Untersuchungen werden in einem Ausweis eingetragen.

Der Ausweis ist vertraulich zu behandeln. Er wird fünf Jahre nach Schulaustritt durch den schulärztlichen Dienst aufbewahrt; bei Wegzug der Schülerin oder des Schülers wird er dem Schularzt des neuen Wohnortes zugestellt.

Art. 4 Impfungen

Impfungen werden bei Schuleintritt und vor Schulaustritt nach den Richtlinien des BAG und den Weisungen des Departements Gesundheit vorgenommen.

Impfungen sind freiwillig; die Eltern sind darüber rechtzeitig schriftlich zu orientieren.

Art. 5 Ansteckende Krankheiten

Bei ansteckenden Krankheiten und Parasiten treffen die Schulärztinnen und Schulärzte die erforderlichen Massnahmen in Absprache mit dem Kantonsarzt.

Art. 6 Freie Arztwahl

Mit Ausnahme der schulärztlichen Untersuchung nach Art. 2 Abs. 1 haben die Eltern das Recht auf freie Arztwahl.

(2.) II. Zahnärztlicher Dienst an öffentlichen Schulen und Kindergärten

Art. 7 Organisation

Die Gemeinden wählen einen oder mehrere Schulzahnärztinnen oder Schulzahnärzte.

Diese organisieren im Einverständnis mit der Schulkommission die Zahnuntersuchungen sowie die vorbeugenden Massnahmen.

Die Gemeinden orientieren das Departement Gesundheit über die Organisation des zahnärztlichen Dienstes.

(3.) III. Ärztlicher und zahnärztlicher Dienst an Privatschulen und Heimen für Kinder und Jugendliche

Art. 8 Organisation

Privatschulen und Heime organisieren den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst selbst.

Sie orientieren darüber das Departement Gesundheit, das im Bedarfsfall ergänzende Regelungen treffen kann.

Die Bestimmungen über den ärztlichen und zahnärztlichen Dienst an den öffentlichen Schulen und Kindergärten gelten sinngemäss.

(4.) IV. Finanzielles

Art. 9 Tarif

Der Regierungsrat erlässt einen Tarif für den schulärztlichen und -zahnärztlichen Dienst.

Art. 10 Kostenträger

Der Kanton trägt die Kosten der Impfungen und der allgemeinen schulärztlichen Untersuchungen (Art. 2 Abs. 1) sowie 50 Prozent der Kosten der Zahnprophylaxe (Art. 7 Abs. 2).

Die restlichen Kosten sowie die Kosten des Zahnuntersuches und der Augenkontrolle gehen zulasten der Schulträger.

(5.) V. Aufsicht

Art. 11 Zuständigkeit; Rechenschaftsberichte

Die Sanitätskommission beaufsichtigt die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste in den Schulen und Heimen; sie orientiert gegebenenfalls das Departement Bildung.

Die ärztlichen und zahnärztlichen Dienste erstatten dem Departement Gesundheit und der Schulkommission jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit.

(6.) VI. Schlussbestimmungen

Art. 12 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Sie ersetzt die Verordnung vom 24. September 1973 über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen.

Lf. Nr. / Abl. 477