822.11
Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)
vom 21.02.1966 (Stand 01.01.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 41 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641 sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 2,
verordnet:
(1.) I. Vollzugsbehörden
Art. 1 Im Kanton: Arbeitsinspektorat
Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Ihm obliegen unter der Aufsicht des Departements Bau und Volkswirtschaft alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer andern Stelle zugewiesen sind.
Zur Mitwirkung beim Vollzug können weitere Instanzen des Kantons und der Gemeinden, z.B. Organe der Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, herangezogen werden.
Art. 2 In den Gemeinden: Gemeindestelle
Die Gemeinden haben beim Vollzug der Vorschriften des Bundes und des Kantons nach Massgabe dieser Verordnung mitzuwirken.
Die Gemeinden bezeichnen unter Mitteilung an das kantonale Arbeitsinspektorat eine für die Durchführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortliche Gemeindestelle.
Das kantonale Arbeitsinspektorat erteilt den Gemeindestellen die notwendigen Weisungen.
(2.) II. Kontrollführung
Art. 3 Verzeichnis der industriellen Betriebe
Die Gemeinden ermitteln laufend die dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe und führen davon ein Verzeichnis. Sie teilen ihre Wahrnehmungen dem kantonalen Arbeitsinspektorat mit.
Das kantonale Arbeitsinspektorat führt ein Verzeichnis der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe des Kantons. Es teilt seine Eintragungen der zuständigen Gemeindestelle mit.
Art. 4 Auskunftspflicht
Die Inhaber der dem Arbeitsgesetz unterstellten industriellen Betriebe haben die Eröffnung, Verlegung und Schliessung ihrer Betriebe sowie wesentliche Änderungen der Betriebsart oder der Arbeitsorganisation der zuständigen Gemeindestelle mitzuteilen.
Art. 5 Kontrollen
Die Gemeinden haben die zur Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Kontrollen durchzuführen. Sie erstatten dem kantonalen Arbeitsinspektorat jährlich Bericht über ihre Kontrolltätigkeit.
Das kantonale Arbeitsinspektorat ist befugt, weitere Kontrollen und Stichproben vorzunehmen.
Die Betriebsinhaber sind gehalten, den Kontrollorganen Zutritt zum Betrieb zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3.) III. Arbeits- und Ruhezeit
Art. 6 Stundenpläne
Die Inhaber der industriellen Betriebe haben die im Betriebe anzuschlagenden Stundenpläne auf einheitlichem Formular der Gemeindestelle mitzuteilen.
Die Gemeindestelle hat die ihr mitgeteilten Stundenpläne auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu überprüfen.
Zweifelsfälle sind dem kantonalen Arbeitsinspektorat zu unterbreiten.
Art. 7 Feiertage
Folgende Feiertage sind den Sonntagen gleichgestellt (Art. 18 Abs. 2 Arbeitsgesetz): Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, beide Weihnachtstage. (Der zweite Weihnachtstag wird nicht gefeiert, wenn der 1. Weihnachtstag auf einen Montag oder Freitag fällt.)
(4.) IV. Schliessung von Betrieben
Art. 8 Zuständigkeit
Verfügungen über die Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsgesetz) erlässt auf Antrag des kantonalen Arbeitsinspektorates das Departement Bau und Volkswirtschaft.
(5.) V. Verfahren
Art. 9 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft, gegen Verfügungen des Departements Bau und Volkswirtschaft beim Regierungsrat innert 30 Tagen3 Rekurs erhoben werden.
Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft und des Regierungsrates sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bzw. die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat bleiben vorbehalten (Art. 57 Arbeitsgesetz).
(6.) VI. Gebühren
Art. 10
Für Genehmigungen und Bewilligungen gemäss dem Bundesgesetz werden Gebühren nach einem regierungsrätlichen Reglement5 erhoben.
Ergänzungen und Änderungen von Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen sind gebührenfrei.
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird mit der lnkraftsetzung6 des eidgenössischen Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 rechtskräftig.
Mit Inkrafttreten des Arbeitsgesetzes sind folgende kantonale Erlasse aufgehoben7:
Vollziehungsreglement zum BG über die Arbeit in den Fabriken im Kanton Appenzell A.Rh. vom 7.2.19208.
Vollziehungsreglement zum BG über die Beschäftigung der jugendlichen und weiblichen Personen in den Gewerben im Kanton Appenzell A.Rh. vom 30.4.19289.
Das Gesetz betreffend den Schutz der Arbeiterinnen für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26.4.190810.
Das Reglement vom 11. Februar 193511 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die wöchentliche Ruhezeit vom 26. September 1931 und der zudienenden Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 11. Juni 1934.
Art. 46 und Art. 50 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Wirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 25. April 195412.
Art. 29–36 des Reglementes betreffend die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat (Submissionsordnung13).
Lf. Nr. / Abl. aGS III/439