955.33
Gesetz über das Spielen in öffentlichen Lokalen und das Lotteriewesen
vom 26.04.1981 (Stand 01.01.2007)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten sowie auf Art. 13 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1929 über die Spielbanken,
beschliesst:
Art. 1 Bewilligungspflicht
Grundsätzlich sind bewilligungspflichtig:
das Aufstellen und der Betrieb von Geldspielautomaten,
die Eröffnung und der Betrieb von Spielsälen,
die Durchführung von Tombola- und Lottoveranstaltungen.
Der Kantonsrat legt in der Vollziehungsverordnung die Bewilligungsgrundsätze fest. Er ist befugt, den Umfang der Bewilligungspflicht neu zu umschreiben oder sie durch ein Verbot zu ersetzen.
Art. 2 Gebührenpflicht
Es werden Bewilligungs- und Betriebsgebühren erhoben.
Bei der Festlegung der Gebührensätze kann die Höhe des Umsatzes oder des Reingewinnes angemessen berücksichtigt werden.
Einmalige Bewilligungsgebühren dürfen den Betrag von Fr. 500.–, jährlich wiederkehrende Betriebsgebühren den Betrag von Fr. 1 000.– pro Spielapparat nicht überschreiten. Der Kantonsrat ist befugt, diesen Rahmen geänderten Verhältnissen anzupassen.
Art. 3 Aufsicht
Die Aufsicht über das Spiel- und Lotteriewesen wird durch das zuständige Departement ausgeübt. Den Kontrollorganen ist jederzeit ungehinderter Zutritt zu den Spiellokalitäten zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
Art. 4 Massnahmen
Bei Missachtung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der gestützt darauf ergangenen Erlasse und Verfügungen können Spielgeräte und Spielgelder durch das zuständige Departement beschlagnahmt und Spiellokale geschlossen werden.
Art. 5 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und das gestützt darauf erlassene Verordnungsrecht, insbesondere die Durchführung von Spielen ohne Bewilligung oder in Missachtung von Bedingungen und Auflagen, werden mit Busse bis zu Fr. 20 000.– bestraft.
…
Art. 6 Vollzug
Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften und regelt namentlich das Verfahren und setzt die Gebühren fest.
Art. 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere
Art. 58 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken,
Art. 41 der Verordnung vom 1. Dezember 1969 zum Gesetz vom 27. April 1969 über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken,
Art. 3 und 8 der Verordnung vom 1. Dezember 1924 zum Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten.
Lf. Nr. / Abl. 49