955.34.1
Vorläufige Verordnung zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe
vom 09.12.2003 (Stand 01.11.2005)
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung und das Gesetz vom 11. September 2000 über die Spielautomaten und Spielbetriebe,
verordnet:
Art. 1 Anzahl
In einem Spielbetrieb dürfen maximal 20 und in einem ständig betriebenen Gastgewerbebetrieb maximal 2 Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.
Art. 2 Maximaleinsatz- und -gewinn
Der Einsatz bei Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt maximal 5 Franken.
Der Gewinn pro Geschicklichkeitsspiel darf 500 Franken nicht übersteigen.
Art. 3 Vernetzung, Jackpotsysteme, Sonderspiele
Die Vernetzung von Jackpotsystemen und Sonderspielen an mehreren Geschicklichkeitsspielautomaten ist verboten.
Das Betreiben von Jackpotsystemen am gleichen Geschicklichkeitsspielautomaten kann bewilligt werden, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
Der einzelne Jackpot darf maximal 2 500 Franken nicht übersteigen.
Sonderspiele am gleichen Geschicklichkeitsspielautomaten können bewilligt werden, sofern sie den Maximalgewinn von insgesamt 500 Franken nicht übersteigen.
Art. 3a Geldwechseleinrichtungen
Geldwechseleinrichtungen dürfen in Geschicklichkeitsspielautomaten integriert sein.
Art. 3b Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen
Gewinn- oder Kreditspeichereinrichtungen an Geschicklichkeitsspielautomaten sind gestattet.
Art. 4 Abgaben
Erfolgt die Inbetriebnahme eines Geschicklichkeitsspielautomaten während des Jahres, wird pro rata Rechnung gestellt.
Bei Zahlungsausständen verwirkt eine Bewilligung für Geschicklichkeitsspielautomaten.
Art. 5 Übergangsbestimmung
…
Für die Gewährleistung einer einwandfreien Betriebsführung gelten die übrigen Vorschriften des kantonalen Spiel- und Lotterierechts für Spielsäle und Geldspielautomaten, namentlich das Bewilligungsverfahren, der Jugendschutz, die baulichen und technischen Voraussetzungen.
Art. 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 855