815.123
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
vom 04.11.2020 (Stand 01.04.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 31 Absatz 1, Artikel 33, Artikel 40 Absatz 1 und 2, Artikel 58 und Artikel 59 Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) sowie Artikel 25 Absatz 1 und 2 der eidgenössischen Verordnung 3 vom 19. Juni 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 3),
auf Antrag der Staatskanzlei,
beschliesst:
1 Gegenstand und Zweck
Art. 1
Diese Verordnung regelt kantonale Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Die Massnahmen ergänzen jene des Bundes.
Sie legt die Zuständigkeiten fest und regelt den Vollzug.
Die Massnahmen in dieser Verordnung bezwecken, die Ausbreitung des Coronavirus (Sars-CoV-2) einzudämmen.
2 Kantonale Massnahmen
2.1 Erhebung von Kontaktdaten
Art. 2–5 …
2.2 Veranstaltungen, Märkte sowie Fach- und Publikumsmessen
Art. 5a–8 …
2.2a Kantonale und kommunale Volksbegehren
Art. 8a–8d …
2.2b Öffentlich zugängliche Bereiche von Einrichtungen und Betrieben
Art. 8e …
Art. 8e1 Maskentragpflicht
In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern sowie Alters- und Pflegeheimen müssen unter Vorbehalt von Absatz 2 alle Personen eine Gesichtsmaske tragen.
Von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind
Kinder vor ihrem 12. Geburtstag,
Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können,
stationäre Patientinnen und Patienten in Spitälern, während sie sich in ihren Zimmern aufhalten,
Bewohnerinnen und Bewohner in Alters- und Pflegeheimen,
Personen, die in einem Restaurationsbereich sitzen.
Art. 8e2 Maskentragempfehlung
Die Betreiberinnen und Betreiber von Arztpraxen beachten im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Empfehlung, dass alle Personen in den Räumlichkeiten der Praxis Gesichtsmasken tragen.
Art. 8f Zertifikatspflicht
Folgende Einrichtungen und Betriebe können den Zutritt von Besucherinnen und Besuchern ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat im Sinn von Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) beschränken:
Spitäler,
Pflege-, Behinderten- sowie Kinder- und Jugendheime.
2.3 Bildungseinrichtungen
Art. 9–12a …
Art. 12a1 Repetitives Testen an Schulen
Die Trägerschaften der Schulen gemäss Volksschulgesetzgebung und die Schulleitungen der übrigen Schulen gemäss Artikel 12a Absatz 2 können repetitives Testen auf eine Covid-19-Infektion durchführen, wenn
dies zur Eindämmung der Covid-19-Infektionen aus epidemiologischer Sicht erforderlich ist und
pro Standort mindestens 80 Prozent der Schülerinnen und Schüler am Testen teilnehmen.
Das repetitive Testen erfolgt in der Regel zwei Mal pro Woche und ist für die teilnehmenden Personen kostenlos.
Die Schulen organisieren das Testen nach den Vorgaben und in Absprache mit dem Partner, den der Kanton dafür beauftragt hat.
Die Schulen sind berechtigt, die Personendaten, die zur Identifikation der Rückstellproben nötig sind, an den beauftragten Partner bekanntzugeben. Der Partner darf die Daten nur verwenden, um Personen mit Verdacht auf eine Covid-19-Infektion zu identifizieren. Er vernichtet die Daten sofort nach Mitteilung des Testergebnisses.
Art. 12b …
2.4 …
Art. 13–15 …
2.5 …
Art. 16 …
2.6 Boden- und Waldverbesserungsgenossenschaften
Art. 16a …
2.7 Justizvollzug
Art. 16b …
Art. 16b1 Maskentragpflicht
In den Vollzugseinrichtungen gemäss Artikel 6 bis 10 und 13 der Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) gilt in allen Innenräumen eine Maskentragpflicht, soweit sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.
Die Maskentragpflicht gilt nicht für eingewiesene Personen, die sich in ihrer eigenen Wohnzelle aufhalten.
Die Vollzugseinrichtungen können im Aussenbereich eine Maskentragpflicht anordnen.
Art. 16c–16e1 …
Art. 16f Arbeitsentgelt
Eingewiesene Personen, die infolge der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nicht oder nur reduziert arbeiten können, haben Anspruch auf ihr bisheriges Arbeitsentgelt.
Art. 16g …
Art. 16h Weitere organisatorische Massnahmen
Das Amt für Justizvollzug ergreift weitere notwendige organisatorische Massnahmen, um
…
zu verhindern, dass das Coronavirus von aussen eindringt.
2.8 Massnahmen im Arbeitsbereich
Art. 16i …
Art. 16i1 Maskentragpflicht
In der ambulanten Pflege tätige Personen, namentlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Spitex-Organisationen, müssen eine Gesichtsmaske tragen.
Art. 16k Zertifikatspflicht
Spitäler, Alters-, Behinderten- und Pflegeheime sowie Spitex-Organisationen können vorsehen, dass ihre Angestellten über ein gültiges Zertifikat verfügen oder sich regelmässig auf eine Covid-19-Infektion testen lassen müssen.
Institutionen, die von der Möglichkeit gemäss Absatz 1 Gebrauch machen,
ermöglichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne gültiges Zertifikat ein kostenloses repetitives Testen,
überprüfen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über ein gültiges Zertifikat oder ein negatives Testergebnis verfügen,
können Name, Vorname, Geburtsdatum und Ablaufdatum des Zertifikats beziehungsweise des Testergebnisses registrieren, um wiederholte Überprüfungen zu vermeiden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Zertifikats beziehungsweise des Testergebnisses sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Das repetitive Testen erfolgt durch molekularbiologische Analyse (PCR-Test) oder durch immunologische Analyse auf SARS-CoV-2-Antigene im Nasenrachenbereich (Antigen-Schnelltest).
3 Zuständigkeiten und Vollzug
3.1 Allgemeines
Art. 17–19 …
Art. 20 Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken
Für Anordnungen zur Sicherstellung ausreichender Kapazitäten in Spitälern und Kliniken für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 3 gelten die folgenden Zuständigkeiten:
a Das Gesundheitsamt ist zuständig, einzelne Spitäler und Kliniken zu verpflichten,
1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und
2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
b Der Regierungsrat ist zuständig, alle Spitäler und Kliniken zu verpflichten,
1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten, und
2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.
Art. 20a–20c2 …
Art. 20d Covid-19-Impfungen in Apotheken
Apothekerinnen und Apotheker, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) über eine Bewilligung zur Durchführung von Impfungen verfügen, sind ermächtigt und beauftragt, an gesunden Personen ab 16 Jahren Covid-19-Impfungen in der Apotheke vorzunehmen.
Sie können die Durchführung der Covid-19-Impfungen sowie der saisonalen Grippeimpfungen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung an Pharma-Assistentinnen und Pharma-Assistenten sowie an diplomierte Pflegefachpersonen übertragen, sofern diese über eine entsprechende Weiterbildung verfügen.
Art. 20d1 Covid-19-Zertifikate
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist die zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate).
3.2 Gemeinden
Art. 21–24a …
4 Strafbestimmungen
Art. 25
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 EpG strafrechtlich geahndet werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Massnahmen-Verordnung),
Verordnung vom 7. Oktober 2020 über die Maskentragpflicht zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Maskentragpflichtverordnung).
Art. 27 Aufhebung eines Regierungsratsbeschlusses
Der Regierungsratsbeschluss Nr. 1082 vom 24. September 2020 wird aufgehoben.
Art. 28 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am 5. November 2020 um 0.00 Uhr in Kraft.
…
Artikel 16e gilt bis zum 14. Februar 2022.
Die Artikel 8f, 12a1 und 16k gelten bis zum 31. März 2022.
…
Artikel 8e1, 8e2 sowie 16b1, 16f, 16h und 16i1 gelten bis zum 30. April 2022.
Art. 29 Ausserordentliche Veröffentlichung
Diese Verordnung ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PUG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 28.04.2021
Art. T1-1 Zentrale Datenbank
Die Änderung von Artikel 3 sowie die Artikel 3a bis 3d sind ab 10. Mai 2021 anwendbar.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.09.2021
Art. T2-1 Maskentragpflicht
Die Änderung von Artikel 12a ist ab 20. September 2021 anwendbar.
T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.01.2022
Art. T3-1 Maskentragpflicht
Die Änderung von Artikel 12a Absatz 3 Buchstabe c ist ab 14. Februar 2022 anwendbar.
Bern, 4. November 2020
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
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