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Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich

861.111.1 · Bern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/bsg-rsb/861-111-1/de/direktionsverordnung-uber-die-sozialhilfe-im-asylbereich

Retrieved on Sep 5, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Bern Laws
Source

861.111.1

Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich

vom 10.06.2020 (Stand 01.01.2024)

Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2 und 26 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV)1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] BSG 861.111

1 Grundbedarf für den Lebensunterhalt

Art. 1 Für Personen in Kollektivunterkünften

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheit festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in Kollektivunterkünften für:

Unterstützungseinheit

Pauschale pro Einheit

Pauschale pro Person

eine Person

CHF 393

CHF 393

zwei Personen

CHF 723

CHF 362

drei Personen

CHF 989

CHF 330

vier Personen

CHF 1195

CHF 299

fünf Personen

CHF 1416

CHF 283

sechs Personen

CHF 1601

CHF 267

sieben Personen

CHF 1759

CHF 251

jede weitere Person

plus CHF 128

Art. 2 Für Personen in individuellen Unterkünften

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in individuellen Unterkünften für:

Haushaltsgrösse

Pauschale pro Haushalt

Pauschale pro Person

eine Person

CHF 717

CHF 717

zwei Personen

CHF 1097

CHF 549

drei Personen

CHF 1334

CHF 445

vier Personen

CHF 1534

CHF 384

fünf Personen

CHF 1735

CHF 347

sechs Personen

CHF 1880

CHF 313

jede weitere Person

plus CHF 145

Cited in

Art. 3 Für Personen in besonderer Unterbringung

Für Personen in einer besonderen Unterbringung nach Artikel 49 SAFV beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat:

  1. bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60

  2. bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90

  3. bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140

  4. bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 190

  5. ab dem 18. Altersjahr CHF 190 bis 210

Art. 4 Für unbegleitete Minderjährige in Wohnheimen oder in Pflegefamilien

Für unbegleitete Minderjährige, die in Wohnheimen oder in Pflegefamilien untergebracht sind, beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat:

  1. bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60

  2. bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90

  3. bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140

  4. bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 190

Verbleibt eine Person nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs in einem Wohnheim für unbegleitete Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie, beträgt ihre Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 210 Franken.

Art. 5 Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen

Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen beträgt die Pauschale für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 525 Franken.

Art. 6 Für Personen in Untersuchungshaft

Für Personen in Untersuchungshaft beträgt die Pauschale für persönliche Auslagen pro Tag drei Franken.

2 Wirtschaftliche Hilfe für die Unterkunft

Art. 7

Die Übernahme der Wohnkosten für individuelle Unterkünfte richtet sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.

Wohnen bedürftige Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Miete in der Regel anteilsmässig pro Person übernommen.

3 Situationsbedingte Leistungen

Art. 8

Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere

  • a Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie

  • 1. ärztlich verordnete Heilmittel, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,

  • 2. ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verschriebene Diäten bei Notwendigkeit einer besonderen Kostform im Zusammenhang mit Allergien oder besonderen Krankheitsformen,

  • 3. ärztlich verordnete Arzneimittel, Präparate und Hilfsmittel für Schwangere, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,

  • 4. Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere,

  • 5. behinderungsbedingte Auslagen, soweit sie nicht anderweitig finanziert werden,

  • 6. medizinisch sinnvolle, aber nicht unabdingbare Leistungen im Bereich der Gesundheit,

  • b Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie von den Eltern zu tragen sind,

  • c Babyausstattung bis höchstens 350 Franken oder entsprechende Sachabgabe,

  • d Aufwendungen für Tagesschulen, soweit sie von den Eltern zu tragen sind,

  • e Aufwendungen für ausserordentliche Kosten, die im Zusammenhang mit Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung anfallen,

  • f Gebühren für obligatorische Dokumente sowie für Ausreisedokumente,

  • g Transportkosten für Transporte im Zusammenhang mit

  • 1. dem Besuch von Integrationsangeboten und Sprachkursen,

  • 2. obligatorischen Behördengängen,

  • 3. Botschaftsbesuchen aufgrund einer vorgesehenen Ausreise,

  • 4. medizinischen Untersuchungen und Behandlungen,

  • 5. Terminen für die Rückkehrberatung,

  • h Erwerbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar sind,

  • i weitere Ausbildungsunkosten, soweit sie für das Absolvieren der Ausbildung unabdingbar sind,

  • k Kosten für Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen oder mit freiwilligen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.12.2023

Art. T1-1

Die regionalen Partner setzen den Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Änderung wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)2 erhalten haben, aufgrund der in den Artikeln 1 und 2 geänderten Pauschalen bis 1. Mai 2024 neu fest und zahlen die Differenz zwischen dem neuen und dem alten Ansatz rückwirkend per 1. Januar 2024 an die berechtigte Person nach.

Footnotes

  1. [2] BSG 861.1

Bern, 10. Juni 2020

Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg

20-061