861.111.1
Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich
vom 10.06.2020 (Stand 01.07.2020)
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2 und 26 Absatz 3 der Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV),
beschliesst:
1 Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Art. 1 Für Personen in Kollektivunterkünften
1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheit festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in Kollektivunterkünften für:
Unterstützungseinheit | Pauschale pro Einheit | Pauschale pro Person |
|---|---|---|
eine Person | CHF 382 | CHF 382 |
zwei Personen | CHF 702 | CHF 351 |
drei Personen | CHF 960 | CHF 320 |
vier Personen | CHF 1160 | CHF 290 |
fünf Personen | CHF 1375 | CHF 275 |
sechs Personen | CHF 1554 | CHF 259 |
sieben Personen | CHF 1708 | CHF 244 |
jede weitere Person | plus CHF 124 |
Art. 2 Für Personen in individuellen Unterkünften
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für Personen in individuellen Unterkünften für:
Haushaltsgrösse | Pauschale pro Haushalt | Pauschale pro Person |
|---|---|---|
eine Person | CHF 696 | CHF 696 |
zwei Personen | CHF 1065 | CHF 533 |
drei Personen | CHF 1295 | CHF 432 |
vier Personen | CHF 1489 | CHF 372 |
fünf Personen | CHF 1684 | CHF 337 |
sechs Personen | CHF 1825 | CHF 304 |
jede weitere Person | plus CHF 141 |
Art. 3 Für Personen in besonderer Unterbringung
Für Personen in einer besonderen Unterbringung nach Artikel 49 SAFV beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat:
bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60
bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90
bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140
bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 180
ab dem 18. Altersjahr CHF 180 bis 200
Art. 4 Für unbegleitete Minderjährige in Wohnheimen oder in Pflegefamilien
Für unbegleitete Minderjährige, die in Wohnheimen oder in Pflegefamilien untergebracht sind, beträgt die Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat:
bis zum vollendeten 11. Altersjahr höchstens CHF 60
bis zum vollendeten 14. Altersjahr CHF 70 bis 90
bis zum vollendeten 16. Altersjahr CHF 120 bis 140
bis zum vollendeten 17. Altersjahr CHF 140 bis 180
Verbleibt eine Person nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs in einem Wohnheim für unbegleitete Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie, beträgt ihre Pauschale für Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 200 Franken.
Art. 5 Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen
Für unbegleitete Minderjährige in Wohngruppen beträgt die Pauschale für Verpflegung, Bekleidung, Hygiene und persönliche Auslagen pro Monat höchstens 510 Franken.
Art. 6 Für Personen in Untersuchungshaft
Für Personen in Untersuchungshaft beträgt die Pauschale für persönliche Auslagen pro Tag drei Franken.
2 Wirtschaftliche Hilfe für die Unterkunft
Art. 7
Die Übernahme der Wohnkosten für individuelle Unterkünfte richtet sich nach der Sozialhilfegesetzgebung.
Wohnen bedürftige Personen mit anderen Personen im selben Haushalt, wird die Miete in der Regel anteilsmässig pro Person übernommen.
3 Situationsbedingte Leistungen
Art. 8
Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere
a Leistungen im Zusammenhang mit der Gesundheit wie
1. ärztlich verordnete Heilmittel, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,
2. ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verschriebene Diäten bei Notwendigkeit einer besonderen Kostform im Zusammenhang mit Allergien oder besonderen Krankheitsformen,
3. ärztlich verordnete Arzneimittel, Präparate und Hilfsmittel für Schwangere, soweit sie nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden und kein geeignetes Heilmittel auf der Spezialitätenliste gemäss der Gesetzgebung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung zur Verfügung steht,
4. Geburtsvorbereitungskurse für Schwangere,
5. behinderungsbedingte Auslagen, soweit sie nicht anderweitig finanziert werden,
6. medizinisch sinnvolle, aber nicht unabdingbare Leistungen im Bereich der Gesundheit,
b Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, soweit sie von den Eltern zu tragen sind,
c Babyausstattung bis höchstens 350 Franken oder entsprechende Sachabgabe,
d Aufwendungen für Tagesschulen, soweit sie von den Eltern zu tragen sind,
e Aufwendungen für ausserordentliche Kosten, die im Zusammenhang mit Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung anfallen,
f Gebühren für obligatorische Dokumente sowie für Ausreisedokumente,
g Transportkosten für Transporte im Zusammenhang mit
1. dem Besuch von Integrationsangeboten und Sprachkursen,
2. obligatorischen Behördengängen,
3. Botschaftsbesuchen aufgrund einer vorgesehenen Ausreise,
4. medizinischen Untersuchungen und Behandlungen,
5. Terminen für die Rückkehrberatung,
h Erwerbsunkosten, soweit sie für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar sind,
i weitere Ausbildungsunkosten, soweit sie für das Absolvieren der Ausbildung unabdingbar sind,
k Kosten für Übersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Abklärungen oder mit freiwilligen Massnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz.
Bern, 10. Juni 2020
Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor: Schnegg
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