930.1
Gesetz über Handel und Gewerbe
vom 04.11.1992 (Stand 01.01.2019)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
In Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung, gestützt auf Artikel 907 und 915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG) und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für Handel und Gewerbe sowie für die Erhebung einer kantonalen Bruttospielertragsabgabe für Kursäle.
Ihm unterstehen selbständige dauernde oder gelegentliche privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten mit Einschluss der gewerblichen Betriebe von öffentlichrechtlichen Körperschaften.
Das Bundesrecht sowie kantonale Erlasse über einzelne Gewerbe und Berufe bleiben vorbehalten.
2 Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
Art. 2 Grundsatz
Gewerbliche Tätigkeiten können grundsätzlich ohne Einschränkungen ausgeübt werden.
Einschränkungen gewerblicher Tätigkeiten gestützt auf dieses Gesetz sind nur zulässig, wenn sie
dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sicherheit oder dem Schutz des Publikums vor unlauterem Geschäftsgebaren dienen,
verhältnismässig sind und
den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten.
2a Bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten
Art. 3 Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig sind
a …
b das Halten und Führen von Taxis,
c …
d der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten gemäss der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung und von Unterhaltungsautomaten,
e–h …
i das Gewähren und Vermitteln von Konsumkrediten, soweit dies das KKG vorsieht,
k der Betrieb des Pfandleihgewerbes.
Für das Halten und Führen von Taxis sind nur Einheitsbewilligungen zulässig.
Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen
Das Erteilen einer Bewilligung kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere
vom Nachweis der Handlungsfähigkeit,
vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung,
von der Angabe des Wohn- oder Geschäftssitzes.
Für den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen kann das Beibringen von Unterlagen verlangt werden, insbesondere
Strafregisterauszug,
Betreibungsregisterauszug,
Versicherungsnachweis.
…
Art. 5 Widerruf
Die Bewilligungsbehörde widerruft eine Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorhanden gewesen sind.
Art. 6 Entzug
Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn
die Inhaberin oder der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mahnung Vorschriften der Gewerbegesetzgebung verletzt hat oder
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.
Art. 7 Erlöschen
Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe der bewilligten Erwerbstätigkeit, mit Ablauf der Bewilligungsdauer und mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
Art. 8 Verordnung
Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über
Bewilligungsvoraussetzungen,
Bewilligungsbehörde und -verfahren,
Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber,
Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen.
…
Für das Pfandleihgewerbe kann er durch Verordnung zudem
den Höchstzinssatz bestimmen,
die zulässigen Kosten festlegen, insbesondere für Aufbewahrung, Unterhalt, Versicherung und Verwertung der Pfandgegenstände,
die Verwertung des Pfandgegenstands regeln.
Der Höchstzinssatz darf den Zinssatz des Bundes für Konsumkredite nicht übersteigen.
3 Ladenöffnungszeiten
Art. 9 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände.
Sie gelten nicht für Apotheken, Ausstellungen, Galerien und Veranstaltungen.
Für Imbissstände und den Verkauf von Speisen und Getränken durch Hauslieferdienste gelten die Öffnungszeiten für Gastgewerbebetriebe.
Art. 10 Öffnungszeiten
Die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände dürfen von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und an Samstagen sowie vor öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 17.00 Uhr offen halten.
An höchstens einem Werktag je Woche, ausgenommen an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen, dürfen die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten (Abendverkauf).
Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten:
Detailverkaufsgeschäfte bis zu 120 m² Verkaufsfläche, die einer Tankstelle angegliedert sind,
Kioske, die hauptsächlich Tabakwaren, Süssigkeiten, Zeitungen und Zeitschriften verkaufen,
Detailverkaufsgeschäfte, die einer Milchannahmestelle angegliedert sind,
Videotheken, die Bild- und Tonträger verleihen oder verkaufen.
Art. 11 Öffnungszeiten an öffentlichen Feiertagen
Folgende Geschäfte dürfen an öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 18.00 Uhr offen halten:
Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Milchhandlungen,
andere Lebensmittelgeschäfte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 120 m²,
Blumengeschäfte,
alle weiteren Geschäfte in der Unteren Altstadt von Bern.
An zwei öffentlichen Feiertagen im Jahr, ausgenommen an hohen Festtagen, dürfen alle Geschäfte von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten.
Art. 11a …
Art. 12 Öffnungszeiten in Tourismusorten
In überwiegend vom Tourismus abhängigen Gemeinden dürfen die Geschäfte täglich von 06.00 bis 22.30 Uhr offen halten.
Der Regierungsrat bezeichnet diese Gemeinden in einer Verordnung.
Art. 13 Verhältnis zum Arbeitsgesetz
Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel bleiben vorbehalten.
Art. 14 Vollzug
Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Öffnungszeiten.
Die zuständige Stelle kann befristete Ausnahmen von den Öffnungszeiten bewilligen.
Sie kann ein Detailverkaufsgeschäft oder einen Verkaufsstand bis zu drei Monaten schliessen, wenn die Öffnungszeiten wiederholt missachtet worden sind.
Art. 14a–14b …
4 Beschränkungen des Handels mit Tabak und mit alkoholischen Getränken
Art. 15 Werbeverbot
Die Werbung für Tabak und alkoholische Getränke ist verboten
auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund,
an und in öffentlichen Gebäuden.
An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten
für Tabak und für alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen können, und darüber hinaus
für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren am Anlass teilnehmen.
Vom Verbot ausgenommen sind
Anschriften und Schilder von Betrieben,
Schaufensterauslagen von Geschäften mit Alkohol- oder Tabakverkauf,
Werbung an Fahrzeugen gemäss der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung,
Werbung direkt an der Verkaufsstelle bei öffentlichen Anlässen.
Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Verbot vorsehen.
Art. 16 Verkauf von Tabak
Die Abgabe und der Verkauf von Tabak an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.
Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. Es kann dazu einen Ausweis verlangen.
Art. 17 Automaten
Die Abgabe und der Verkauf von Tabak mittels Automaten sind verboten.
Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglichen.
Art. 18 Überwachung
Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Handels mit Tabak sowie mit alkoholischen Getränken.
Art. 18a Verwaltungszwang
Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabak oder jede Werbung bis zu drei Monaten verbieten, wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wiederholt missachtet worden sind.
4a …
Art. 19 …
5 Unlauterer Wettbewerb
Art. 20 Gemeinden
Die Gemeinden vollziehen die öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb über die Preisbekanntgabe.
Art. 21 Zuständige Stelle
Der zuständigen Stelle der Volkswirtschaftsdirektion obliegen
die Beratung von Gemeinden und Privaten,
die Aufsicht über den Vollzug und
der Verkehr mit dem Bund und andern Kantonen.
Art. 22–23 …
6 Märkte auf öffentlichem Boden
Art. 24
Die Gemeinden können an bestimmten Tagen Jahr-, Monats- und Wochenmärkte zulassen.
Sie können Vorschriften über den Marktverkehr erlassen.
6a Anteil an der eidgenössischen Spielbankenabgabe
Art. 24a
Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag der Glücksspiele und Glückspielautomaten der Kursäle im Sinne der eidgenössischen Spielbankengesetzgebung.
Die Abgabe beträgt 40 Prozent des Gesamtbetrages der dem Bund gemäss Spielbankengesetz auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe.
Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank.
Der Regierungsrat regelt Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe durch Verordnung, falls dies nicht der eidgenössischen Spielbankenkommisssion übertragen wird.
Von der Kantonsabgabe werden zugewiesen
der Standortgemeinde 10 bis 20 Prozent,
dem Fonds für Suchtprobleme der Gesundheits- und Fürsorgedirektion höchstens 20 Prozent.
7 Vollzug und Rechtspflege
Art. 25 Allgemeines
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 26 …
Art. 27 Beschwerde
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 28 Gebühren und Abgaben
Die kantonalen Amtsstellen erheben für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren.
Die Gemeinden sind berechtigt, für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz Gebühren zu erheben, sofern
es im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist oder
sie dies in einem Reglement vorgesehen haben.
Für jeden bewilligungspflichtigen Automaten erhebt die Bewilligungsbehörde bei der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber eine jährliche Abgabe.
Die Abgabe beträgt für
Unterhaltungsautomaten: CHF 250 bis 1000
Geschicklichkeitsspielautomaten mit Jetongewinn: CHF 250 bis 1000
Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn: CHF 1000 bis 7000
Art. 29 Strafbestimmungen
Mit Busse von 50 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer
unbefugt eine Tätigkeit ausübt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;
eine Bewilligung überschreitet oder
das Verbot oder die Einschränkung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz missachtet.
Bei Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Beschränkungen des Handels mit Tabak sowie mit alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens 200 Franken.
…
Art. 30–32 …
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art.
33 Übergangsbestimmungen
1. Skilehrer
Die bisherige Bewilligungspflicht für den Skilehrerberuf bleibt bis zur Anerkennung des Skilehrer- bzw. Skischulleiterberufs durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, höchstens während sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in Kraft.
Die Aus- und Weiterbildungsbeiträge für Skilehrer können während des gleichen Zeitraums weiter ausgerichtet werden.
Art. 34 2. Coiffeure
Die bisherige Bewilligungspflicht für Coiffeurbetriebe und die Verordnung über die Coiffeurbetriebe bleiben während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
Art. 34a …
Art. 35 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 4. Mai 1969 über Handel, Gewerbe und Industrie wird aufgehoben.
Art. 36 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.06.2018
Art. T1-1
Die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d bedarf hinsichtlich der Erfahrungen während vier Geltungsjahren seit Inkrafttreten einer Evaluation. Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat gemeinsam mit dem Evaluationsbericht Antrag auf eine unbefristete Weitergeltung oder Aufhebung.
Bern, 4. November 1992
Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 1945 vom 19. Mai 1993: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1993.
1993 d 56 | f 61