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Gesetz über die Informations- und Cybersicherheit (ICSG). Gemeinsamer Antrag II des Regierungsrates und der Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen an den Grossen Rat

2020.KAIO.134 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated May 7, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2020-kaio-134/de/gesetz-uber-die-informations-und-cybersicherheit-icsg-gemeinsamer-antrag-ii-des-regierungsrates-und-der-kommission-fur-staatspolitik-und-aussenbeziehungen-an-den-grossen-rat

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  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
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Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2020.KAIO.134

Gesetz über die Informations- und Cybersicherheit (ICSG). Gemeinsamer Antrag II des Regierungsrates und der Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen an den Grossen Rat

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 448 Gesetz über die Informations- und Cybersicherheit

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: ???.??? Geändert: 551.1 Aufgehoben: –

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Gesetz über die Informations- und Cybersicherheit (ICSG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 37 der Kantonsverfassung (KV)1),

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll die sichere Bearbeitung von Informationen und den sicheren Einsatz von ICT-Mitteln durch Behörden gewährleisten.

1) BSG 101.1

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Es schützt die folgenden öffentlichen Interessen:

a die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der Behörden,

b die öffentliche Ordnung und Sicherheit,

c die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Behörden zum Schutz von Informationen.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden und die Gemeinden im Sinne der Kantonsverfassung (Kapitel 5 und 7), unter Vorbehalt von Absatz 2. Für andere Träger öffentlicher Aufgaben und Gemeinden gelten nur die Bestimmungen über

a klassifizierte Informationen, soweit klassifizierte Informationen des Kantons oder des Bundes bearbeitet werden,

b die Sicherheit beim Einsatz von ICT-Mitteln, soweit auf ICT-Mittel des Kantons oder des Bundes zugegriffen wird.

Art. 3 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Artikel 27 bis 31a des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG)2) gehen diesem Gesetz vor. Dieses Gesetz findet ergänzend Anwendung

a auf Informationen, deren Schutz auch in Gesetzen des Bundes oder in anderen Gesetzen des Kantons geregelt ist,

b für die Sicherheit von Personendaten gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG)3).

Art. 4 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a Informationssicherheit: Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Nachvollziehbarkeit von Informationen,

1. Vertraulichkeit: Informationen sind nur Berechtigten zugänglich,

2. Verfügbarkeit: Informationen sind verfügbar, wenn sie benötigt werden,

2) BSG 107.1 3) BSG 152.04

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

3. Integrität: Informationen werden nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert,

4. Nachvollziehbarkeit: Informationen werden nachvollziehbar und zurechenbar bearbeitet,

b Cybersicherheit: Informationssicherheit bei der Übertragung von Informationen über Netzwerke,

c ICT-Mittel: Güter und Dienstleistungen der Informations- und Telekommunikationstechnik (ICT), einschliesslich Hardware und Software.

2 Grundsätze

Art. 5 Pflichten der Behörden

Die Behörden sorgen dafür, dass

a der Schutzbedarf der Informationen in ihrem Verantwortungsbereich beurteilt wird,

b die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integ- b die Vertraulichkeit, Ver- Antrag Mehrheit Komrität und Nachvollziehbarkeit der Infor- fügbarkeit, Integrität und mission II mationen gemäss Buchstabe a ihrem Nachvollziehbarkeit der In- Schutzbedarf entsprechend gewährleis- formationen gemäss Buchtet sind. stabe a ihrem Schutzbedarf entsprechend gewährleistet sind.,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c ihre ICT-Mittel vor Missbrauch und Stö- c ihre ICT-Mittel vor Miss- Antrag Mehrheit Komrungen geschützt werden. brauch und Störungen ge- mission II schützt werden., und

d die Informationssicherheit Antrag Mehrheit Komregelmässig überprüft mission II wird.

Sie stellen das Risikomanagement sicher, indem sie

a die Risiken für die Informationssicherheit laufend beurteilen,

b die erforderlichen Massnahmen treffen, um die Risiken zu vermeiden oder auf ein tragbares Mass zu reduzieren, und

c Risiken, die getragen werden sollen, nachweislich akzeptieren.

Rückweisung an die Kommission

Buri (GLP) Rückweisung an die Kommission mit dem Prüfauftrag, eine Pflicht der Behörde zur regelmässigen Überprüfung der getroffenen Massnahmen zu ergänzen, in Anlehnung an Art. 7 Abs. 1 des Informationsschutzgesetzes (ISG) des Bundes. Sie tragen den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Benutzerfreundlichkeit Rechnung.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 6 Beauftragte Dritte

Beauftragen die Behörden Dritte, so sorgen sie dafür, dass

a die Anforderungen und Massnahmen nach diesem Gesetz den Dritten vertraglich überbunden werden,

b die Umsetzung angemessen überprüft wird, und

c die Nichteinhaltung sanktioniert wird.

Art. 7 Reaktionsfähigkeit und Vorsorge

Die Behörden stellen sicher, dass

a Verletzungen der Informationssicherheit rasch erkannt, deren Ursachen behoben und die Auswirkungen minimiert werden,

b für schwerwiegende Verletzungen der Informationssicherheit, welche die Erfüllung von Aufgaben des Kantons mit grosser Wichtigkeit für die Bevölkerung gefährden können, Vorsorgeplanungen erstellt werden,

c die Vorsorgeplanungen umgesetzt und regelmässig aktualisiert werden.

3 Organisatorische Massnahmen

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 8 Klassifizierung

Die Behörden klassifizieren Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte die öffentlichen Interessen gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und b beeinträchtigen kann. Die Klassifizierung erfolgt in den folgenden Stufen:

a «intern», wenn die öffentlichen Interessen aufgrund der Kenntnisnahme durch Unberechtigte beeinträchtigt werden können,

b «vertraulich», wenn die öffentlichen Interessen aufgrund der Kenntnisnahme durch Unberechtigte erheblich beeinträchtigt werden können,

c «geheim», wenn die öffentlichen Interessen aufgrund der Kenntnisnahme durch Unberechtigte schwerwiegend beeinträchtigt werden können. Sie ist auf das erforderliche Mindestmass zu beschränken und möglichst zeitlich zu begrenzen.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat regelt die Klassifizierung und Entklassifizierung durch Verordnung. Dabei regelt er auch, unter welchen Bedingungen die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschaffenen Informationen klassifiziert werden.

Art. 9 Zugang zu klassifizierten Informationen

Zugang zu klassifizierten Informationen erhalten nur Personen,

a die Gewähr dafür bieten, dass sie die öffentlichen Interessen gemäss Artikel 1 Absatz 2 nicht beeinträchtigen und

b die Informationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgabe benötigen. Der Zugang zu klassifiziertem Archivgut richtet sich nach den Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

Art. 10 Zugang in besonderen Verfahren

Der Zugang zu klassifizierten Informationen des Grossen Rates und der Parlamentsdienste sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Vor dem Entscheid, den Zugang zu einer klassifizierten Information gemäss Absatz 1 zu ermöglichen, hört die zuständige parlamentarische, Verwaltungs- oder Justizbehörde die klassifizierende Stelle an.

4 Technische Massnahmen

4.1 Sicherheitsverfahren

Art. 11 Zweck

Der Regierungsrat oder das von ihm bestimmte Organ der Kantonsverwaltung legt ein Sicherheitsverfahren fest, das die Informationssicherheit beim Einsatz von ICT-Mitteln gewährleistet.

Art. 12 Inhalt

Das Sicherheitsverfahren umfasst insbesondere

a die Beurteilung des Schutzbedarfs der Informationen vor dem Einsatz von ICT- Mitteln,

b die Bestimmung der sich aus dem Schutzbedarf ergebenden Sicherheitsstufe und der angemessenen Sicherheitsmassnahmen,

c die Umsetzung der Sicherheitsmassnahmen und deren Überprüfung,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

d die Zuständigkeit für die Sicherheitsfreigabe von ICT-Mitteln und für die Akzeptanz verbleibender Risiken,

e das Vorgehen bei Veränderung der Risiken.

Art. 13 Sicherheitsstufe

Für die ICT-Mittel gilt die Sicherheitsstufe

a «sehr hoher Schutz», wenn eine Sicherheitsverletzung die öffentlichen Interessen gemäss Artikel 1 Absatz 2 schwerwiegend beeinträchtigen kann,

b «hoher Schutz», wenn eine Sicherheitsverletzung die öffentlichen Interessen gemäss Artikel 1 Absatz 2 erheblich beeinträchtigen kann,

c «Grundschutz» in den anderen Fällen.

Art. 14 Zuständigkeit

Für die Durchführung des Sicherheitsverfahrens ist die Behörde zuständig, welche die ICT-Mittel zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe einsetzt oder anderen Behörden zur Verfügung stellt.

Art. 15 Delegation

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Schutzmassnahmen regeln, die für Informationen, ICT-Mittel und Personendaten zu ergreifen sind, abhängig von

a der Klassifizierung von Informationen,

b der Sicherheitsstufe von ICT-Mitteln und

c der Schutzwürdigkeit von Personendaten nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung.

4.2 Sicherheit beim Betrieb

Art. 16

Die Behörden gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich die Sicherheit der ICT-Mittel, die sie für sich selbst oder im Auftrag einer anderen Behörde betreiben.

5 Physische Massnahmen

Art. 17 Grundsatz

Die Behörden sorgen in ihrem Verantwortungsbereich für einen angemessenen physischen Schutz der Informationen und der ICT-Mittel.

Art. 18 Sicherheitszonen

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Behörden können Räumlichkeiten oder Bereiche als Sicherheitszonen bezeichnen, in denen

a regelmässig Informationen der Klassifizierung «geheim» bearbeitet werden oder

b «ICT-Mittel, für welche die Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz» gilt, betrieben werden. Sie können in Sicherheitszonen

a das Mitführen bestimmter Gegenstände, insbesondere von Aufnahmegeräten, verbieten,

b sicherheitsempfindliche Bereiche mit Aufnahmegeräten überwachen,

c Taschen- und Personenkontrollen durchführen,

d unangemeldet Raumkontrollen durchführen, auch in Abwesenheit der Angestellten,

e störende Fernmeldeanlagen gemäss Artikel 34 Absatz1ter des eidgenössischen Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG)4) betreiben.

6 Personelle Massnahmen

4) SR 784.10

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

6.1 Auswahl, Instruktion und Berechtigung

Art. 19

Die Behörden sorgen dafür, dass Personen, die Zugang zu behördlichen Informationen, ICT-Mitteln, Räumlichkeiten und anderen Infrastrukturen haben,

a sorgfältig ausgewählt, risikogerecht identifiziert, funktionsgerecht aus- und weitergebildet sowie gegebenenfalls zu Geheimhaltung und besonderer Sorgfalt verpflichtet werden,

b nur berechtigt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben nötig ist. Der Kanton stellt anderen Trägern öffentlicher Aufgaben und Gemeinden gegen Entgelt die nötigen Aus- und Weiterbildungen zur Verfügung.

6.2 Personensicherheitsprüfung

Art. 20 Antrag Mehrheit Kom- Zweck mission II

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Die Personensicherheitsprüfung dient Die Personensicherheitszur Beurteilung, ob ein Risiko für die Infor- prüfung dient zur Beurteimationssicherheit bestehen könnte, wenn lung, ob ein Risiko für die eine Person im Rahmen ihrer Funktion o- Informationssicherheit oder der eines Auftrags Zugang zu sicherheits- die Sicherheit der Anlagen relevanten Informationen hat. bestehen könnte, wenn eine Person im Rahmen ihrer Funktion oder eines Auftrags Zugang zu sicherheitsrelevanten Informationen oder Anlagen hat. Bei der Personensicherheitsprüfung werden die für die Beurteilung gemäss Absatz 1 benötigten Daten über die Vertrauenswürdigkeit der geprüften Person erhoben, insbesondere über ihre allfällige Straffälligkeit und ihre finanzielle Lage.

Art. 21 Art. 21 Antrag Mehrheit Kom- Zu prüfende Personen und prüfende Behörden Zu prüfende Personen und prüfende mission II Behörden

1 1 Folgende Personen können einer Perso- Folgende Personen könnensicherheitsprüfung unterzogen wer- nen einer Personensicherden, sofern sie dieser zustimmen: heitsprüfung unterzogen werden, sofern sie dieser zustimmen:

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a Angestellte der Behörden vor dem Ab- a Angestellte der Behörden schluss des Arbeitsverhältnisses oder vor dem Abschluss des Arwährend seiner Dauer: durch die Anstel- beitsverhältnisses oder lungsbehörde. während seiner Dauer: durch die Anstellungsbehörde.

b Personen, die als Mitglied einer Behörde b Personen, die als Mitgewählt werden sollen: durch die Wahl- glied einer Behörde gebehörde oder die Behörde, die den An- wählt werden sollen: durch trag zur Wahl stellt. die Wahlbehörde oder die Behörde, die den Antrag zur Wahl stellt.

c Private, die im Rahmen der ihnen über- c Private, die im Rahmen tragenen Aufgaben oder Leistungen der ihnen übertragenen zum direkten Zugriff, zur selbstständi- Aufgaben oder Leistungen gen Bearbeitung oder zur Einsicht- zum direkten Zugriff, zur nahme in die von Behörden bearbeite- selbstständigen Bearbeiten Informationen berechtigt sind: durch tung oder zur Einsichtdie auftraggebende Behörde. nahme in die von Behörden bearbeiteten Informationen berechtigt sind: durch die auftraggebende Behörde.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Rückweisung an die Kommission Art. 21 Antrag Mehrheit Kom- Prüfstufen mission II SAK und Regierungsrat Rückweisung an die Kommission mit Auflage: Prüfung und Vorschlag einer Regelung, die festlegt, welches die zu prüfenden Funktionen und wer die prüfenden Behörden sind sowie in welcher Periodizität Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden sollen. Zudem ist die Gültigkeit der Bestimmungen für Richterinnen und Richter zu klären. Die Personensicherheitsprüfung wird als Grundsicherheitsprüfung oder als erweiterte Personensicherheitsprüfung durchgeführt. Bei der Grundsicherheitsprüfung kann die prüfende Behörde

a Daten aus dem Strafregister oder aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden erheben,

b Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen oder eigenen Akten berücksichtigen,

c die geprüfte Person befragen,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

d Drittpersonen befragen, wenn die geprüfte Person zustimmt. Bei der erweiterten Personensicherheitsprüfung kann die prüfende Behörde zudem durch die Kantonspolizei Daten erheben lassen

a aus den Datenbearbeitungssystemen der Kantonspolizei gemäss Artikel 143 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)5),

b aus den Datenbearbeitungssystemen des Bundes oder der anderen Kantone, soweit die Kantonspolizei gemäss Artikel 147 PolG zum direkten Zugriff berechtigt ist.

5) BSG 551.1

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Kantonspolizei teilt der prüfenden Behörde die Daten gemäss Absatz 3 in dem Umfang mit, der für den Zweck der Prüfung erforderlich ist. Soweit damit vereinbar, anonymisiert sie die Daten und fasst sie zusammen.

Art. 22 Antrag Mehrheit Kom- Voraussetzungen mission II 1 1 Die Personensicherheitsprüfung kann Die Personensicherheitsdurchgeführt werden, wenn die mit der prüfungGrundsicherheits- Tätigkeit der zu prüfenden Person verbun- prüfung kann durchgeführt denen Sicherheitsrisiken dies rechtferti- werden, wenn die mit der gen, namentlich wenn die zu prüfende Tätigkeit der zu prüfenden Person Person verbundenen Sicherheitsrisiken dies rechtfertigen, namentlich wenn die zu prüfende Person

a häufig oder in grossem Umfang Zugang hat zu

1. als «vertraulich» oder «geheim» klassi- 1. als «vertraulich» oder fizierten Informationen oder «geheim» "vertraulich" klassifizierten Informationen oder,

2. besonders schützenswerten Personendaten, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b weitreichenden Einblick in wichtige politi- b weitreichenden Einblick sche oder sicherheitsrelevante Ge- in wichtige politische oder schäfte hat und darauf Einfluss nehmen sicherheitsrelevante Gekann oder schäfte hat und darauf Einfluss nehmen kann oder,

c regelmässig oder unbegleitet Zugang zu c regelmässig oder unbesicherheitsrelevanten Anlagen oder gleitet Zugang zu sicher- Räumlichkeiten oder zu Sicherheitszo- heitsrelevanten Anlagen onen gemäss Artikel 18 hat. der Räumlichkeiten oder zu Sicherheitszonen gemäss Artikel 18 hat., oder

d eine Tätigkeit ausübt, mit der vergleichbare Risiken verbunden sind. Die erweiterte Personensicherheitsprüfung kann durchgeführt werden, wenn die zu prüfende Person

a häufig oder in grossem Umfang Zugang hat zu

1. als "geheim" klassifizierten Informationen,

2. Personendaten, deren Offenbarung eine Gefahr für die körperliche Integrität der Betroffenen darstellen könnte,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b regelmässig oder unbegleitet Zugang zu sicherheitsrelevanten Anlagen oder zu Sicherheitszonen gemäss Artikel 18 hat, oder

c eine Tätigkeit ausübt, mit der vergleichbare Risiken verbunden sind.

Art. 23 Art. 23 Antrag Mehrheit Kom- Mitwirkungspflicht Mitwirkungspflicht mission II 1 1 Die zu prüfende Person ist verpflichtet, Die zu prüfende Person an der Feststellung des Sachverhalts mit- ist verpflichtet, an der Festzuwirken. stellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Art. 23 Zu prüfende Personen

Folgende Behörden regeln je für ihren Bereich, welche Funktionen welcher Stufe Personensicherheitsprüfung unterzogen werden:

a der Grosse Rat für die von ihm gewählten Personen sowie für die Angestellten und Beauftragten des Grossen Rates oder der Parlamentsdienste durch Weisung des Büros,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

b der Regierungsrat: für die von ihm gewählten Personen sowie die Angestellten und Beauftragten der Direktionen und der Staatskanzlei durch Verordnung,

c die Direktionen und die Staatskanzlei: für ihre Angestellten und Beauftragten durch Weisung,

d die Justizverwaltungsleitung: für die Angestellten und Beauftragten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft durch Weisung. Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Regelung gemäss Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf Angestellte und Beauftragte durch Weisungen der Direktionen oder der Staatskanzlei oder von Fachorganen der Verwaltung erfolgt.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Für Richterinnen und Richter, die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt sowie die stellvertretenden Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte beschränkt sich die Prüfung auf das Einholen von Daten aus dem Strafregister oder aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden vor der Wahl und allfälligen Rückfragen dazu. Die Prüfung kann anlässlich der Wiederwahlen wiederholt werden.

Art. 24 Art. 24 Antrag Mehrheit Kom- Vorbehalt der Bundesgesetzgebung Vorbehalt der Bundesgesetzgebung mission II 1 1 Bei Personen, die klassifizierte Informati- Bei Personen, die klassifionen des Bundes bearbeiten oder auf zierte Informationen des ICT-Mittel des Bundes zugreifen, bleiben Bundes bearbeiten oder die Bestimmungen der Bundesgesetzge- auf ICT-Mittel des Bundes bung über die Informationssicherheit vor- zugreifen, bleiben die Bestbehalten. immungen der Bundesgesetzgebung über die Informationssicherheit vorbehalten.

Art. 24 Prüfende Behörden

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Angestellte der Behörden werden durch die Anstellungsbehörde geprüft. Beauftragte der Behörden werden durch die auftraggebende Behörde geprüft. Personen, die als Mitglied einer Behörde gewählt werden sollen, werden geprüft

a durch die Behörde, die den Antrag zur Wahl stellt, oder

b durch die Wahlbehörde, wenn keine Behörde einen Antrag zur Wahl stellt.

Art. 25 Art. 25 Antrag Mehrheit Kom- Gegenstand Gegenstand mission II 1 1 Bei der Personensicherheitsprüfung wer- Bei der Personensicherden die für die Beurteilung gemäss Artikel heitsprüfung werden die für 20 benötigten Daten über die Lebensfüh- die Beurteilung gemäss Arrung der geprüften Person erhoben, ins- tikel 20 benötigten Daten besondere über ihre allfällige Straffällig- über die Lebensführung keit und ihre finanzielle Lage. der geprüften Person erhoben, insbesondere über ihre allfällige Straffälligkeit und ihre finanzielle Lage. 2 2 Die Daten können erhoben werden Die Daten können erhoben werden

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a aus dem Strafregister, a aus dem Strafregister,

b aus den Registern der Betreibungs- und b aus den Registern der Konkursbehörden, Betreibungs- und Konkursbehörden,

c aus den Datenbearbeitungssystemen c aus den Datenbearbeider Kantonspolizei gemäss Artikel 143 tungssystemen der Kandes Polizeigesetzes vom 10. Februar tonspolizei gemäss Artikel 2019 (PolG)6), 143 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG)7),

d aus den Datenbearbeitungssystemen d aus den Datenbearbeides Bundes oder der anderen Kantone, tungssystemen des Bunsoweit die Kantonspolizei gemäss Arti- des oder der anderen Kankel 147 PolG zum direkten Zugriff be- tone, soweit die Kantonsrechtigt ist, polizei gemäss Artikel 147 PolG zum direkten Zugriff berechtigt ist,

e durch die Befragung der geprüften Per- e durch die Befragung der son, geprüften Person,

f durch die Befragung von Drittpersonen, f durch die Befragung von wenn die geprüfte Person zustimmt. Drittpersonen, wenn die geprüfte Person zustimmt.

Art. 25 Prüfung durch die Fachstelle Personensicherheitsprüfung des Bundes

6) BSG 551.1 7) BSG 551.1

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Auf Antrag der prüfenden Behörden gemäss Artikel 24 können die Sicherheitsverantwortlichen des Grossen Rates, der Direktionen oder der Staatskanzlei sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise die für Personensicherheitsprüfungen zuständige Fachstelle des Bundes mit der Durchführung der erweiterten Personensicherheitsprüfung beauftragen, wenn

a die ausgeübte Tätigkeit mit einem besonders hohen Risiko verbunden ist,

b die geprüfte Person einen Auslandsbezug aufweist, aus dem sich Risiken ergeben könnten, oder

c eine Befragung durch Fachpersonen angezeigt erscheint.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit In diesem Fall sind für den Umfang und das Verfahren der erweiterten Personensicherheitsprüfung die Artikel 34 bis 40 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (ISG) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts massgeblich. Die prüfende Behörde kann auf eine Personensicherheitsprüfung verzichten, wenn die zu prüfende Person eine Sicherheitserklärung der Fachstelle des Bundes (Art. 40 ISG) vorlegt und die Wiederholungsfrist (Art. 30) noch nicht abgelaufen ist.

Art. 26 Art. 26 Antrag Mehrheit Kom- Ergebnis Ergebnis mission II 1 1 Die prüfende Behörde teilt der geprüften Die prüfende Behörde Person das Ergebnis der Personensicher- teilt der geprüften Person heitsprüfung mit. das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 2 Die geprüfte Person kann innert zehn Die geprüfte Person kann Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen innert zehn Tagen Einsicht nehmen und die Berichtigung falscher Da- in die Prüfungsunterlagen ten verlangen. In begründeten Fällen nehmen und die Berichtikann die Frist verlängert werden. gung falscher Daten verlangen. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

Art. 26 Einwilligung und Mitwirkung

Personensicherheitsprüfungen dürfen nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Die zu prüfende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Art. 27 Art. 27 Antrag Mehrheit Kom- Folgen Folgen mission II 1 1 Stimmt eine zu prüfende Person der Stimmt eine zu prüfende Prüfung nicht zu (Art. 21) oder ergeben Person der Prüfung nicht sich aus der Prüfung Erkenntnisse, die ei- zu (Art. 21) oder ergeben nem Arbeitsverhältnis, einer Wahl oder ei- sich aus der Prüfung Ernem Auftrag entgegenstehen, kenntnisse, die einem Arbeitsverhältnis, einer Wahl oder einem Auftrag entgegenstehen,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a kann auf den Abschluss eines Arbeits- a kann auf den Abschluss vertrags, auf die Wahl oder auf die Be- eines Arbeitsvertrags, auf auftragung verzichtet werden, die Wahl oder auf die Beauftragung verzichtet werden,

b kann von einer bereits erfolgten mündli- b kann von einer bereits erchen oder schriftlichen Zusage zurück- folgten mündlichen oder getreten werden, schriftlichen Zusage zurückgetreten werden,

c können bei bestehendem Arbeitsverhält- c können bei bestehendem nis personalrechtliche Massnahmen er- Arbeitsverhältnis personalgriffen werden. rechtliche Massnahmen ergriffen werden.

Art. 27 Vorbehalt der Bundesgesetzgebung

Bei Personen, die klassifizierte Informationen des Bundes bearbeiten oder auf ICT-Mittel des Bundes zugreifen, bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Informationssicherheit vorbehalten.

7 Sicherheitsorganisation 7 Sicherheitsorganisa- Antrag Mehrheit Komtion mission II

Art. 28 Art. 28 Antrag Mehrheit Kom- Sicherheitsorganisation des Kantons und der kantonalen Sicherheitsorganisation des Kantons mission II Verwaltung und der kantonalen Verwaltung

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Der Regierungsrat regelt durch Verord- Der Regierungsrat renung die Organisation und die Aufgaben gelt durch Verordnung die Organisation und die Aufgaben

a der für gesamtkantonale Sicherheitsbe- a der für gesamtkantonale lange zuständigen Organe, Sicherheitsbelange zuständigen Organe,

b der Sicherheitsorgane der kantonalen b der Sicherheitsorgane Verwaltung. der kantonalen Verwaltung. 2 2 Er kann diese Aufgaben Organen ge- Er kann diese Aufgaben mäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des Organen gemäss Artikel 21 Gesetzes vom 7. März 2022 über die digi- Absatz 2 Buchstabe a des tale Verwaltung (DVG)8) übertragen. Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)9) übertragen. 3 3 Die Einwohnergemeinden und gemisch- Die Einwohnergemeinden ten Gemeinden sind in diesen Organen und gemischten Gemeinangemessen vertreten, soweit sie betrof- den sind in diesen Organen fen sind. angemessen vertreten, soweit sie betroffen sind.

Art. 28 Ergebnis

Die prüfende Behörde teilt der geprüften Person das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit.

8) BSG 109.1 9) BSG 109.1

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen. In begründeten Fällen kann die Frist verlängert werden.

Die prüfende Behörde vernichtet die Prüfungsunterlagen

a innerhalb von drei Monaten, nachdem die geprüfte Person

1. die Anstellung oder den Auftrag ablehnt,

2. dafür nicht berücksichtigt wird, oder

3. die Funktion, wegen der sie geprüft wurde, nicht mehr ausübt,

b. spätestens jedoch nach zehn Jahren.

Art. 29 Art. 29 Antrag Mehrheit Kom- Sicherheitsorganisation der anderen Behörden Sicherheitsorganisation der anderen mission II Behörden

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Die nicht der kantonalen Verwaltung an- Die nicht der kantonalen gehörenden Behörden, für die dieses Ge- Verwaltung angehörenden setz gilt, geben sich eine ihren Aufgaben Behörden, für die dieses und den damit verbundenen Sicherheitsri- Gesetz gilt, geben sich siken angemessene Sicherheitsorganisa- eine ihren Aufgaben und tion. den damit verbundenen Sicherheitsrisiken angemessene Sicherheitsorganisation. 2 2 Sie bezeichnen eine Person, die Sie bezeichnen eine Person, die

a für die Informationssicherheit verant- a für die Informationssiwortlich ist und cherheit verantwortlich ist und

b über angemessene Kompetenzen und b über angemessene Kom- Ressourcen sowie eine angemessene petenzen und Ressourcen Ausbildung verfügt. sowie eine angemessene Ausbildung verfügt.

Art. 29 Folgen

Stimmt eine zu prüfende Person der Prüfung nicht zu (Art. 26) oder ergeben sich aus der Prüfung Erkenntnisse, die einem Arbeitsverhältnis, einer Wahl oder einem Auftrag entgegenstehen,

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a kann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags, auf die Wahl oder auf die Beauftragung verzichtet werden,

b kann von einer bereits erfolgten mündlichen oder schriftlichen Zusage zurückgetreten werden,

c können bei bestehendem Arbeitsverhältnis personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.

8 Ausführungsbestimmungen 8 Ausführungsbestim- Antrag Mehrheit Kommungen mission II

Art. 30 Art. 30 Antrag Mehrheit Kom- Regierungsrat Regierungsrat mission II 1 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausfüh- Der Regierungsrat erlässt rungsbestimmungen durch Verordnung. die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. 2 2 Er kann Er kann

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a den Erlass technischer und organisatori- a den Erlass technischer scher Vorschriften wie die Festlegung und organisatorischer Vorvon Standards, Sicherheitsanforderun- schriften wie die Festlegen und Prozessen an die Finanzdirek- gung von Standards, Sition, ein Amt oder ein Fachorgan der cherheitsanforderungen Kantonsverwaltung delegieren und dazu und Prozessen an die Finanzdirektion, ein Amt oder ein Fachorgan der Kantonsverwaltung delegieren und dazu

b die Finanzdirektion zum Erlass von Di- b die Finanzdirektion zum rektionsverordnungen ermächtigen. Erlass von Direktionsverordnungen ermächtigen. 3 3 Er bestimmt die Fristen, innerhalb derer Er bestimmt die Fristen, die von diesem Gesetz und seinen Aus- innerhalb derer die von dieführungsbestimmungen vorgesehenen sem Gesetz und seinen Massnahmen erstmals ergriffen werden Ausführungsbestimmungen müssen. vorgesehenen Massnahmen erstmals ergriffen werden müssen.

Rückweisung von Artikel 30 an die Kommission

Buri (GLP) Rückweisung an die Kommission mit dem Prüfauftrag, eine periodische Evaluation der Umsetzung, der Zweckmässigkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit des Gesetzes zu ergänzen, in Anlehnung an Art. 88 des Informationsschutzgesetzes (ISG) des Bundes.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 30 Wiederholung

Die Personensicherheitsprüfung von Angestellten und Beauftragten wird wie folgt wiederholt:

a Grundsicherheitsprüfung: frühestens nach fünf, spätestens aber nach zehn Jahren,

b erweiterte Personensicherheitsprüfung: frühestens nach drei, spätestens aber nach fünf Jahren. Die prüfende Behörde kann die Personensicherheitsprüfung früher wiederholen, wenn sie Grund hat anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind. Die erstmalige Personensicherheitsprüfung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits angestellten oder beauftragten Personen erfolgt innerhalb der Fristen gemäss Absatz 1.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Personensicherheitsprüfung von Behördenmitgliedern kann anlässlich ihrer Wiederwahl wiederholt werden.

7 Sicherheitsorganisa- Antrag Mehrheit Komtion mission II

Art. 31 Art. 31 Antrag Mehrheit Kom- Grosser Rat Grosser Rat mission II 1 1 Die Ausführungsbestimmungen zum vor- Die Ausführungsbestimliegenden Gesetz gelten für den Grossen mungen zum vorliegenden Rat, seine Organe und die Parlaments- Gesetz gelten für den dienste sinngemäss, sofern der Grosse Grossen Rat, seine Organe Rat oder das Büro des Grossen Rates und die Parlamentsdienste keine eigenen Ausführungsbestimmungen sinngemäss, sofern der beschliesst. Grosse Rat oder das Büro des Grossen Rates keine eigenen Ausführungsbestimmungen beschliesst. 2 2 Zuständigkeiten, die das vorliegende Zuständigkeiten, die das Gesetz den Behörden zuweist, werden für vorliegende Gesetz den den Grossen Rat durch das Büro des Behörden zuweist, werden Grossen Rates wahrgenommen, welches für den Grossen Rat durch diese an andere Ratsorgane oder die Par- das Büro des Grossen Ralamentsdienste delegieren kann. tes wahrgenommen, welches diese an andere Ratsorgane oder die Parlamentsdienste delegieren kann.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 31 Sicherheitsorganisation des Kantons und der kantonalen Verwaltung

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation und die Aufgaben

a der für gesamtkantonale Sicherheitsbelange zuständigen Organe,

b der Sicherheitsorgane der kantonalen Verwaltung. Er kann diese Aufgaben Organen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. März 2022 über die digitale Verwaltung (DVG)10) übertragen. Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden sind in diesen Organen angemessen vertreten, soweit sie betroffen sind.

9 Schlussbestimmungen 9 Schlussbestimmun- Antrag Mehrheit Komgen mission II

Art. 32 Art. 32 Antrag Mehrheit Kom- Änderung eines Erlasses Änderung eines Erlasses mission II

10) BSG 109.1

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 1 1 Das Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 Das Polizeigesetz vom (PolG)11) wird geändert. 10. Februar 2019 (PolG)12) wird geändert.

Art. 32 Sicherheitsorganisation der anderen Behörden

Die nicht der kantonalen Verwaltung angehörenden Behörden, für die dieses Gesetz gilt, geben sich eine ihren Aufgaben und den damit verbundenen Sicherheitsrisiken angemessene Sicherheitsorganisation. Sie bezeichnen eine Person, die

a für die Informationssicherheit verantwortlich ist und

b über angemessene Kompetenzen und Ressourcen sowie eine angemessene Ausbildung verfügt.

8 Ausführungsbestim- Antrag Mehrheit Kommungen mission II

11) BSG 551.1 12) BSG 551.1

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Art. 33 Art. 33 Antrag Mehrheit Kom- Inkrafttreten Inkrafttreten mission II 1 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeit- Der Regierungsrat bepunkt des Inkrafttretens. stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Art. 33 Regierungsrat

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen durch Verordnung. Er kann

a den Erlass technischer und organisatorischer Vorschriften wie die Festlegung von Standards, Sicherheitsanforderungen und Prozessen an die Finanzdirektion, ein Amt oder ein Fachorgan der Kantonsverwaltung delegieren und dazu

b die Finanzdirektion zum Erlass von Direktionsverordnungen ermächtigen.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Er bestimmt die Fristen, innerhalb derer die von diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Massnahmen erstmals ergriffen werden müssen.

Art. 34 Grosser Rat

1 1 Die Ausführungsbestim- Die Ausführungsbemungen zum vorliegenden stimmungen zum vor- Gesetz gelten für den liegenden Gesetz gel- Grossen Rat, seine Organe ten für den Grossen und die Parlamentsdienste Rat, seine Organe und sinngemäss, sofern der die Parlamentsdienste Grosse Rat oder das Büro sinngemäss, soweit des Grossen Rates keine der Grosse Rat oder eigenen Ausführungsbe- das Büro des Grossen stimmungen beschliesst. Rates keine eigenen Ausführungsbestimmungen beschliesst. Zuständigkeiten, die das Antrag Mehrheit Komvorliegende Gesetz den mission II Behörden zuweist, werden für den Grossen Rat durch das Büro des Grossen Rates wahrgenommen, welches diese an andere Ratsorgane oder die Parlamentsdienste delegieren kann.

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9 Schlussbestimmun- Antrag Mehrheit Komgen mission II

Art. 35 Antrag Mehrheit Kom- Änderung eines Erlasses mission II Das Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)13) wird geändert.

Art. 36 Antrag Mehrheit Kom- Inkrafttreten mission II Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

II.

Der Erlass 551.1 Polizeigesetz vom 10.02.2019 (PolG) (Stand 01.08.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 17

Die Kantonspolizei kann Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz zukommen, an Private oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung gewährleistet ist, namentlich in folgenden Bereichen:

13) BSG 551.1

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a Verkehrsdienste und Kontrolle des ruhenden Verkehrs, einschliesslich Bussenerhebung und Anzeigeerstattung,

b Betrieb und Wartung technischer Anlagen und von Datenbearbeitungssystemen,

c handwerkliche und technische Tätigkeiten und Dienstleistungen wie Abschleppdienste, Schlüsseldienste und dergleichen,

d Rettungseinsätze in Geländezonen mit besonderen Anforderungen,

e Präventionsarbeit. Die Gemeinden können unter den gleichen Voraussetzungen Aufgaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a, b und e übertragen. Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang bleibt in jedem Fall der Kantonspolizei vorbehalten.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 4 Die Kantonspolizei kann Private und Aufgehoben. Organisationen ausserhalb der Verwaltung, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Leistungen Zugang zu Installationen und Räumlichkeiten oder vertiefte Kenntnis der polizeilichen Arbeit erhalten, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.

Art. 149 Datensicherheit

Die Kantonspolizei sorgt durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende organisatorische und technische Massnahmen für die elektronische Sicherung der von ihr bearbeiteten Daten gegen Manipulation, Missbrauch und Diebstahl. Sie gewährleistet die physische Sicherheit ihrer technischen Anlagen und Datenbearbeitungssysteme. Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sorgen für die Sicherheit der durch sie bearbeiteten Personendaten nach Massgabe von Absatz 1 und 2.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 4 4 Die Kantonspolizei kann Private, die Aufgehoben. im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben oder Leistungen zum direkten Zugriff, zur selbstständigen Bearbeitung oder Einsichtnahme auf die von der Kantonspolizei bearbeiteten Daten berechtigt sind, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.

10.2.3 Personensicherheitsprü- 10.2.3 Aufgehoben. fung

Art. 160 Art. 160 Aufgehoben. Voraussetzungen

Die Kantonspolizei kann zur Überprüfung des guten Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, mit denen sie beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, jederzeit einer Personensicherheitsprüfung unterziehen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit

a Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte, oder

b weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen und ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Art. 161 Art. 161 Aufgehoben. Gegenstand

Bei der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über eine allfällige Straffälligkeit sowie ihre finanzielle Lage. Die Daten können erhoben werden

a aus den Datenbearbeitungssystemen gemäss Artikel 143, welche die Kantonspolizei betreibt,

b aus den Datenbearbeitungssystemen des Bundes oder der Kantone, soweit die Kantonspolizei gemäss Artikel 147 zum direkten Zugriff berechtigt ist,

c aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen oder

d durch Befragung von Drittpersonen und der betroffenen Person, wenn diese zustimmt.

Art. 162 Art. 162 Aufgehoben. Rechtsschutz und Folgen

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Kantonspolizei teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Personensicherheitsprüfung mit. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen. Ergeben sich Erkenntnisse, die einem Anstellungsverhältnis mit der Kantonspolizei entgegenstehen,

a kann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags verzichtet werden,

b kann von einer bereits erfolgten mündlichen oder schriftlichen Zusage zurückgetreten werden,

c können bei bestehendem Anstellungsverhältnis personalrechtliche Massnahmen ergriffen werden.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 5. Dezember 2024 Bern, 31. März 2025 Bern, 7. Mai 2025

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Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Die Präsidentin: Bühler Der Präsident: Grupp rungsrates Der Generalsekretär: Trees Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer ID 2239