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Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) (Änderung)

2023.GSI.942 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated Nov 12, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2023-gsi-942/de/verordnung-uber-die-beruflichen-tatigkeiten-im-gesundheitswesen-gesundheitsverordnung-gesv-anderung

Retrieved on Sep 4, 2026

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  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
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Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.GSI.942

Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) (Änderung)

Rubrum

Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) Änderung vom 12.11.2025

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 811.111 Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen vom 24.10.2001 (Gesundheitsverordnung, GesV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2 (geändert) Die zusätzlichen Bewilligungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben f und g für die Vornahme von kapillaren Blutentnahmen sowie Impfungen werden erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen kann, dass abgeschlossene Räumlichkeiten sowie eine Ausrüstung für Notfallsituationen vorhanden sind.

Art. 7 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter eines Betriebs nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und e muss den Betrieb persönlich führen und während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Auf Geschäftsanschriften und in Ankündigungen eines Betriebs nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und e sind anzugeben

Aufzählung unverändert.

Art. 14a Abs. 3 (geändert), Abs. 4, Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu) Es ist die zuständige Stelle nach dem GesG für b (geändert) die ersatzweise Regelung des ambulanten Notfalldiensts und den Erlass von Verfügungen bei Streitigkeiten aus der Notfalldienstpflicht c (geändert) die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen und Inspekd (geändert) die Entgegennahme von Mitteilungen und die Führung des Registers nach Artikel 20 GesG, e (geändert) die Entgegennahme der Informationen nach Artikel 49a GesG, f (geändert) die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 25 Absatz 3 GesG, g (neu) die Erteilung von Bewilligungen nach Artikel 32 Absatz 1 GesG. Es ist die zuständige Stelle für die Erteilung folgender bundesrechtlicher Bewilligungen: c (geändert) Bewilligung für die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis, Formula hospitalis oder nach eigener Formel (Art. 8 der Verordnung des Bundesrates vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV]1)), d (geändert) Ermächtigung von Beraterinnen und Beratern von Familienplanungsstellen, im Rahmen ihrer Tätigkeit die «Pille danach» abzugeben (Art. 50 der Verordnung des Bundesrates vom 21. September 2018 über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM]2)). Es ist für alle Berufsgruppen nach dieser Verordnung die zuständige Stelle für die Entbindung von der Schweigepflicht nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 GesG. Es ist die zuständige Stelle für die Entgegennahme und die Prüfung der Meldungen a zu den Arzneimitteln nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c HMG nach eigener Formel, b zum gelegentlichen Grosshandel nach Artikel 20 Absatz 4 AMBV,

1) SR 812.212.1 2) SR 812.212.21 c zur Einfuhr nach Artikel 49 Absätze 2 und 3 AMBV. Es ist die zuständige Stelle für die Überwachung nach Artikel 76 Absatz 3 der Medizinprodukteverordnung des Bundesrats vom 1. Juli 2020 (MepV) 3) sowie nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung des Bundesrates vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika (IvDV)4).

Art. 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu) Apothekerinnen und Apotheker sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften berechtigt, b (geändert) eine Apotheke zu leiten, c (neu) andere Leistungen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten zu erbringen, sofern sie die Kompetenzen dazu aufgrund von Aus-, Weiter- und Fortbildungen vorweisen. Mit entsprechenden Bewilligungen des GA sind sie zusätzlich berechtigt, kapillare Blutentnahmen durchzuführen sowie bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein impfspezifisches Gesundheitsrisiko wie insbesondere Schwangerschaft, Immunschwächen und Autoimmunkrankheiten aufweisen, ohne ärztliche Verschreibung die folgenden Impfungen vorzunehmen: a (geändert) Impfungen gegen Grippe, b (geändert) Impfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), c (geändert) Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A und B, d (neu) Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Polio, e (neu) Impfungen gegen Covid-19, f (neu) weitere Impfungen gemäss schweizerischem Impfplan. Weitere Impfungen können im Rahmen von kantonalen Notlagen oder Gesundheitspräventionsprogrammen durch Entscheid des GA im Einzelfall und zeitlich befristet bewilligt werden. Apothekerinnen und Apotheker können die Durchführung der Leistungen nach Absatz 2 an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung übertragen.

Art. 58 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Sie sind insbesondere berechtigt,

3) SR 812.213 4) SR 812.219 e (geändert) mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c HMG nach eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben, f (geändert) mit Bewilligung des GA kapillare Blutentnahmen durchzuführen, g (neu) an Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und kein impfspezifisches Gesundheitsrisiko wie insbesondere Schwangerschaft, Immunschwächen und Autoimmunkrankheiten aufweisen, die für Apothekerinnen und Apotheker zulässigen Impfungen in der Apotheke vorzunehmen, h (neu) andere Leistungen zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten zu erbringen, sofern sie die Kompetenzen dazu aufgrund von Aus-, Weiter- und Fortbildungen vorweisen. Die nach Absatz 2 Buchstabe e defekturmässig hergestellten Arzneimittel sind dem GA unter Angabe von Bezeichnung, Zusammensetzung und Beschriftung zu melden.

Art. 58a (neu) Meldung nach Artikel 58 Absatz 3 Die Meldung nach Artikel 58 Absatz 3 erfolgt a unter Verwendung der vom GA bereitgestellten Webapplikation, b vor dem ersten Inverkehrbringen der neuen Arzneimittel, c wiederkehrend alle zehn Jahre. Eine unvollständige oder fehlerhafte Meldung kann zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Die Prüfung der Meldung ist gebührenpflichtig.

Art. 59 Abs. 2, Abs. 3 (aufgehoben) Sie sind insbesondere berechtigt, d (geändert) mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben, e (neu) mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbis HMG herzustellen und an Spitalpatientinnen und Spitalpatienten abzugeben. Aufgehoben.

Art. 60 Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu) Heime und Einrichtungen des Justizvollzugs, die eine Privatapotheke nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b GesG führen, dürfen mit Bewilligung des GA einen Betrieb, der über eine Herstellungsbewilligung verfügt, mit der Herstellung von Arzneimitteln nach der Formula magistralis beauftragen. Die Bewilligung wird dem Heim oder der Einrichtung nur erteilt, wenn die fachliche Verantwortung für die Privatapotheke bei einer Apothekerin oder einem Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung liegt.

Art. 61 Abs. 1, Abs. 2 (geändert) Die Drogerien sind insbesondere berechtigt, c (geändert) mit Bewilligung des GA Arzneimittel nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c HMG nach eigener Formel in kleinen Mengen herzustellen und an die eigene Kundschaft abzugeben, e (neu) Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, die für das Publikum bestimmt sind, abzugeben. Sie müssen dem GA die nach Absatz 1 Buchstabe c defekturmässig hergestellten Arzneimittel unter Angabe von Bezeichnung, Zusammensetzung und Beschriftung melden.

Art. 61a (neu) Meldung nach Artikel 61 Absatz 2 Die Meldung nach Artikel 61 Absatz 2 erfolgt a unter Verwendung der vom GA bereitgestellten Webapplikation, b vor dem ersten Inverkehrbringen der neuen Arzneimitteln, c wiederkehrend alle zehn Jahre. Eine unvollständige oder fehlerhafte Meldung kann zur Verbesserung zurückgewiesen werden. Die Prüfung der Meldung ist gebührenpflichtig.

Art. 61b (neu) Gelegentlicher Grosshandel mit Arzneimitteln Ein gelegentlicher Grosshandel nach Artikel 20 Absatz 2 AMBV ist dem GA vor der Aufnahme zu melden. Für die Meldung ist das vom GA bereitgestellte Formular zu verwenden.

Meldepflichtig sind insbesondere die Aufnahme oder Aufgabe der Grosshandelstätigkeit sowie die Namen und Mutation von Kundinnen und Kunden.

Art. 63 Abs. 3 (geändert) Die öffentliche Apotheke muss a (neu) regelmässige, ortsübliche Öffnungszeiten garantieren, um die Arzneimittelversorgung sicherzustellen, b (neu) dem Publikum direkt zugänglich sein, insbesondere auch in Zeiten, in denen sie Notfalldienst leistet. Art. 65 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert) Das GA führt in der Regel vor der Bewilligungserteilung eine Inspektion durch und überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung erfüllt sind. Die Inspektionen sind periodisch zu wiederholen. Das GA kann zusätzliche Inspektionen durchführen. Aufgehoben. Das GA kann geeignete Fachpersonen mit der Durchführung von Inspektionen beauftragen. Die GSI bestimmt die Inspektorinnen und Inspektoren auf Antrag des GA und legt ihre Entschädigung fest.

Art. 66 Abs. 1 Folgende Tätigkeiten sind von der Apothekerin oder vom Apotheker persönlich vorzunehmen oder zu überwachen: c (geändert) die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B. Art. 69 Abs. 1 (geändert) Vor der Ausführung einer ärztlichen Verschreibung hat sich die Apothekerin oder der Apotheker zu überzeugen, dass die ärztliche Verschreibung die Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 VAM enthält. a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. d Aufgehoben. Art. 73 Abs. 3 (geändert) Die Aufzeichnungen können chronologisch oder patientenbezogen geordnet sein. Sie sind während mindestens 20 Jahren aufzubewahren.

Art. 74 Abs. 4 (neu) Eine Teilmengenabgabe ist ausnahmsweise möglich. Das GA legt die Voraussetzungen und die Durchführung in einem Merkblatt fest.

Art. 74a (neu) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Für Verschreibungen von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gelten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für ärztliche Verschreibungen.

Art. 74b (neu) Einfuhr nicht zugelassener verwendungsfertiger Arzneimittel durch Fachpersonen Eine Einfuhr nach Artikel 49 Absätze 2 und 3 AMBV ist dem GA vorgängig zu melden. Für die Meldung ist das vom GA bereitgestellte Formular zu verwenden.

Art. 75 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4, Abs. 5 (geändert) Die Verschreibung, die Abgabe und die Anwendung von Arzneimitteln richten sich nach den Artikeln 23 bis 26 HMG sowie den Artikeln 41 bis 44, 50, 52 und 53 VAM. Der Umgang mit Medizinprodukten und In-Vitro-Diagnostika richtet sich nach den Artikeln 48 und 49 HMG, den Artikeln 68 und 70 bis 73 MepV sowie den Artikeln 61, 63 und 64 IvDV. Folgende Fachpersonen sind zur Anwendung von Arzneimitteln (Art. 52 Abs. 1 und 2 VAM) berechtigt: d (geändert) Hebammen, f (geändert) Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, g (neu) Optometristinnen und Optometristen. Das GA bestimmt die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die durch die in Absatz 2 Buchstaben c bis g genannten Fachpersonen angewendet werden dürfen (Art. 52 Abs. 3 VAM). Folgende Fachpersonen sind zur Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die üblicherweise zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören, berechtigt: a (geändert) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, c Aufgehoben.

d Aufgehoben. e Aufgehoben. f (neu) Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke nach Artikel 32 GesG müssen a (neu) ihre Patientinnen und Patienten darauf hinweisen, dass die Arzneimittel von ihrer Privatapotheke oder von einer öffentlichen Apotheke freier Wahl bezogen werden können, b (neu) ihren Patientinnen und Patienten eine Verschreibung ausstellen, es sei denn, diese verzichten darauf. Art. 75a (neu) Aufbereitung von Medizinprodukten Fachpersonen, die Medizinprodukte nach Artikel 72 MepV aufbereiten, sind zur Selbstdeklaration ihrer Tätigkeit verpflichtet. Für die Selbstdeklaration ist das vom GA bereitgestellte Formular zu verwenden. Das GA legt die Frist für die Selbstdeklaration fest. Es kann Inspektorinnen und Inspektoren nach Artikel 65 mit der Prüfung der Meldungen beauftragen.

II.

1. Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:

Anhänge Anhang 03A: Gebührentarif der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (geändert)

2. Der Erlass 815.122 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 09.12.2015 (EV EpG) (Stand 01.07.2022) wird wie folgt geändert:

Art. 11a Aufgehoben.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bern, 12. November 2025 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer

1 154.21-A3A

Anhang 3A: Gebührentarif der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Stand 01.01.20264)

Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemeinen Teils anzuwenden. Taxpunkte 1. Gesundheitsamt 1.1 Berufsausübungsbewilligungen

1.1.1 Berufsausübungsbewilligungen 300 bis 1000 Bewilligungen für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Inhaberinnen und In-

1.1.2 50 bis 200 habern einer Berufsausübungsbewilligung Anerkennung ausserkantonaler Berufsausübungsbewilligungen nach den Best-

1.1.3 immungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt gebührenfrei (Binnenmarktgesetz, BGBM)1 1.2. Betriebsbewilligungen

1.2.1 Betriebsbewilligungen für Pflegeheime 200 bis 2000

1.2.2 Betriebsbewilligungen für Erbringer von Spital- und Rettungsleistungen 300 bis 3000 Betriebsbewilligungen für Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spi- 1.2.3 300 bis 600 tex-Organisationen)

1.2.4 Betriebsbewilligungen von Apotheken und Drogerien 300 bis 700

1.3. Weitere Bewilligungen und Zulassungen

1.3.1 Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung 200 bis 600 Bewilligungen für Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungs-

1.3.2 gebührenfrei mitteln zur Behandlung Betäubungsmittelabhängiger

1.3.3 Bewilligungen im Heilmittelbereich 300 bis 700

1.3.4 Bewilligungen im Betäubungsmittelbereich 300 bis 600

1.4. Aufsichtsrechtliche Massnahmen und Inspektionen

1.4.1 Aufsichtsrechtliche Massnahmen betreffend bewilligungsfreie Tätigkeiten 200 bis 12’000

1.4.2 Ordentliche Inspektionen von öffentlichen Apotheken 300 bis 700

1.4.3 Ordentliche Inspektionen von Spitalapotheken und Blutlager nach Zeitaufwand

1.4.4 Ordentliche Inspektionen von Privatapotheken 300 bis 500

1.4.5 Ordentliche Inspektionen von Drogerien 200 bis 500

1.4.6 Ausserordentliche Inspektionen nach Zeitaufwand Inspektionen im Bereich Wiederaufbereitung und Instandhaltung von Medizin- 1.4.7 nach Zeitaufwand produkten 1.5. Diverses

1.5.1 Befreiung vom Berufsgeheimnis gebührenfrei

SR 943.02

2 154.21-A3A

Taxpunkte

1.5.2 Ausstellung von Leichenpässen 30

1.5.3 Betäubungsmittel-Rezeptblöcke, pro Stück (ehemals KAPA) 105

1.5.4 Betäubungsmittel-Rezeptblöcke, pro Versand (ehemals KAPA) 1020

1.5.5 Überprüfung der gemeldeten Arzneimittel nach eigener Formel, pro Arzneimittel 20 Eingaben ohne Mangel bis maximal 1 Mangel 30 Eingaben ab 2 Mängel 60 Analyse beanstandeter Untersuchungsmuster (Art. 65 Abs. 4 der Verordnung

1.5.6 vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen 200 [Gesundheitsverordnung, GesV]1)

1.5.7 … Genehmigungen, Kontrollmassnahmen und weitere Anordnungen der Ethik-

1.5.8 200 bis 10’000 kommission Prüfung der Selbstdeklaration sowie der Wiederaufbereitung und der Instand-

1.5.9 haltung von Medizinprodukten Eingaben ohne weitere Prüfschritte 30 Eingaben, die zusätzliche manuelle Prüfschritte erfordern 60

2. Amt für Integration und Soziales Auskünfte im Bereich der Sozialgesetzgebung gegenüber Sozialbehörden, öf-

2.1 gebührenfrei fentlichen und privaten Einrichtungen des Sozialwesens sowie Privatpersonen Verfahren über die Gewährung von längerfristiger Hilfe, Entschädigung sowie

2.2 Genugtuung im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 23. gebührenfrei März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) 2

2.3 Abrechnung der Sozialhilfeaufwendungen im Lastenausgleich gebührenfrei

2.4 Zulassung von Besoldungskosten im Lastenausgleich gebührenfrei

2.5 Betriebsbewilligungen für Heime 200 bis 2000 Bewilligungen für die Betreuung und Pflege von Personen in privaten Haushal- 2.6 100 bis 300 ten im Suchtbereich

2.7 Bewilligungen für Kindertagesstätten 300 bis 700 Bewilligung und Aufsicht im Bereich Tagesfamilien und Tagesfamilien-

2.8 200 bis 600 organisationen Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren nach Artikel10 des Gesetzes vom

2.9 gebührenfrei 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)3

2.10 Leistungsgutsprache für Menschen mit Behinderungen gebührenfrei Anerkennung nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die

2.11 200 bis 1000 Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)4

3. Gemeinsame Bestimmungen es gilt der für die Bewilligungserteilung festge-

3.1 Erneuerung und Änderung von Bewilligungen setzte Gebührenrahmen

3.2 Widerruf und Entzug von Bewilligungen nach Zeitaufwand

BSG 811.111 SR 312.5 BSG 860.3 SR 831.26

3 154.21-A3A

Taxpunkte Ermächtigung für die Bereitstellung eines sozialen Leistungsangebots nach Arti-

3.3 kel 15 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen gebührenfrei Leistungsangebote (SLG)1 Durch die besondere Gesetzgebung vorgeschriebene Betriebsinspektionen (diese sind von der inspizierten Person oder dem Betrieb zu tragen und bemes- nach Zeit- und Arbeits-

3.4 sen sich grundsätzlich nach Zeit- und Arbeitsaufwand, können aber für die ein- aufwand zelnen Bereiche pauschaliert werden)

4. Generalsekretariat Rechtskraftbescheinigungen gegenüber Privaten, die in Erfüllung ihnen übertra-

4.1 gebührenfrei gener kantonaler Aufgaben verfügt haben

BSG 860.2