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Innovationsförderungsgesetz (IFG); Änderung. Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung

2023.WEU.3095 · Regierungsrat des Kantons Bern

Dated May 7, 2025

https://lexipedia.io/en/docs/ch-be/regierungsrat/2023-weu-3095/de/innovationsforderungsgesetz-ifg-anderung-antrage-des-regierungsrates-und-der-kommission-fur-die-zweite-lesung

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Bern
  3. Executive Council of the Canton of Bern
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.WEU.3095

Innovationsförderungsgesetz (IFG); Änderung. Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 462

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 901.6 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Innovationsförderungsgesetz (IFG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 901.6 Innovationsförderungsgesetz vom 27.01.2016 (IFG) (Stand 01.04.2021) wird wie folgt geändert:

Art. 3 Förderinstrumente

Die Förderung erfolgt durch

a befristete Finanzhilfen an Vorhaben,

a1 wiederkehrende Finanzhilfen an Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen,

b befristete Beteiligungen an Gesellschaften, die im Sinne dieses Gesetzes tätig sind,

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c Beteiligungen an Immobiliengesellschaften. 2 2 Die Instrumente gemäss Absatz 1 Die Instrumente gemäss Absatz 1 Buchkönnen kombiniert werden. staben a, b und c sind Anschubfinanzierungen und können kombiniert werden. Für den gleichen Förderzeitraum ist eine Kombination von Anschubfinanzierung und wiederkehrenden Finanzhilfen ausgeschlossen. 3 3 Die Förderung ist eine Anschubfinan- Aufgehoben. zierung. 4 4 Auf die Anschubfinanzierung besteht Auf die AnschubfinanzierungFörderung kein Rechtsanspruch. besteht kein Rechtsanspruch. Für den Erfolg von Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen gemäss Absatz 1 Buchstabe a1 können den Berner Hochschulen sowie den Universitätsspitälern gemäss Artikel 35 des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)1) zweckgebundene Förderbeiträge gewährt werden, sofern die geförderten Aktivitäten nicht Teil derer kantonaler Leistungsaufträge sind.

Art. 5 Berichterstattung

1) BSG 812.11

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion orientiert die Öffentlichkeit gemäss den Vorgaben der Informationsgesetzgebung regelmässig über den Vollzug dieses Gesetzes. 2 2 Sie orientiert die zuständige Kommis- Sie orientiert die zuständigeerstattet der sion des Grossen Rats über weitere zuständigen Kommission des Grossen Einzelheiten des Vollzugs. Rats periodisch und umfassend Bericht über weitere Einzelheiten des Vollzugsalle Förderinstrumente gemäss Artikel 3 IFG und über die Mittelverwendung gemäss Artikel 13b.

2 Finanzhilfen an Vorhaben 2 Finanzhilfen an Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen

Art. 6 Form und Verhältnis zu andern Leistungen Titel entfernt.

Finanzhilfen werden als pauschale Beiträge oder rückzahlbare Darlehen ausgerichtet. Sie werden in der Form von Investitions- oder Betriebsbeiträgen geleistet. Sie sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.

2.1 Befristete Finanzhilfen an Vorhaben

2.2 Wiederkehrende Finanzhilfen an Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 9a Kriterien

Gefördert werden können Vorhaben und Aktivitäten von Institutionen, die

a den Grundsätzen von Artikel 2 entsprechen,

b auf wirtschaftlich nutzbare Innovationen ausgerichtet sind,

c einen wirksamen Technologie- und Wissenstransfer betreiben,

d mindestens nationale Bedeutung haben,

e einen grossen volkswirtschaftlichen Nutzen aufweisen,

f nachweislich erfolgreich sind. Nicht gefördert werden Vorhaben und Aktivitäten, die Teil eines kantonalen Leistungsauftrags an eine Institution der tertiären Bildung sind.

Art. 9b Umfang

Der Ansatz beträgt maximal ein Drittel der anrechenbaren Kosten.

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Rückweisung an die Kommission zur Aus- Einzelgesuche können für Streichen. Antrag Kommissionformulierung eines zusätzlichen Absatzes eine vierjährige Rahmenk- mehrheit für die 2. Lesung reditdauer in der Regel mit höchstens 16 Millionen Krähenbühl (SVP), Vögeli (GLP), Kull- Franken gefördert werden. mann (EDU), Reinhard (FDP), Gerber Dieser Betrag wird abge- (Die Mitte) stimmt auf den Bund alle vier Jahre der Teuerung angepasst. Die Kommission schlägt zusätzlich zu den Bei einem ausseror- Antrag Kommissionsbestehenden umfangmässigen Grenzen dentlich grossen volkswirt- mehrheit eine zu definierende, frankenmässige schaftlichen Nutzen eines Grenze als höchstzulässigen Förderbe- Gesuchs kann der Grosse trag für einzelne Vorhaben bzw. Aktivitä- Rat von der Obergrenze ten pro Rahmenkreditperiode und/oder für gemäss Abs. 2 abweichen. den gesamten Rahmenkredit einer Periode vor.

2a Verfahren

Art. 10 Verfahren Titel entfernt.

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Einzelheiten der Förderung in einem Leistungsvertrag fest. Der Leistungsvertrag regelt die Folgen einer Überdeckung sowie das Verbot der Gewinnausschüttung.

4a Rahmenkredit

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 13a Beschluss

Der Grosse Rat beschliesst in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung sämtlicher wiederkehrender Finanzhilfen nach diesem Gesetz. Der Beschluss ist zeitlich auf die vierjährigen Rahmenkredite des Bundes im Bereich der Förderung von Bildung, Forschung und Innovation abzustimmen.

Art. 13b Verwendung

Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung des Rahmenkredits.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bern, 6. März 2025 Bern, 27. März 2025 Bern, 7. Mai 2025

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Die Präsidentin: Bühler Der Präsident: Freudiger rungsrates Der Generalsekretär: Trees Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer ID 2991